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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2015 RT150008

10 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,232 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150008-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Januar 2015 (EB140446-G)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 9. Januar 2015 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 7. November 2014) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'500.– nebst 5% Zins seit 30. September 2014 und für Fr. 3'672.– nebst 5% Zins seit 13. Oktober 2014 sowie für die Betreibungskosten und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss jenem Entscheid (Urk. 18, Dispositiv-Ziffer 1). Rechtsöffnungstitel waren ein Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2014 sowie ein Urteil des Gerichtspräsidenten am Bezirksgericht Meilen vom 6. August 2014 (Urk. 4/2 und 4/3). Die Gesuchstellerin verlangte die definitive Rechtsöffnung für die ihr in diesen beiden Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen (Urk. 1 S. 3). b) Gegen dieses Urteil des Vorderrichters vom 9. Januar 2015 hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht mit Eingabe vom 15. Januar 2015 Beschwere erhoben (Urk. 16/2 und Urk. 17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Gesuchsgegner verlangt in seiner Beschwerdeschrift die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom 9. Januar 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 1). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils ist grundsätzlich nicht genügend, aus der

- 3 - Begründung des Gesuchsgegners geht indes sinngemäss hervor, dass er beantragt, seine Verrechnungseinrede sei entgegen dem vorinstanzlichen Urteil zuzulassen ("Die Forderung sei mit der Klage vom 16. Januar 2016 welche beim Bezirksgericht Meilen … eingereicht wird zu substantiieren.", Urk. 17 S. 1). Sinngemäss beantragt er daher die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstellerin. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist somit einzutreten. 3. Der Vorderrichter zog zunächst in Betracht, dass die Gesuchstellerin mit dem Beschluss des Obergerichts vom 3. Juli 2014 und dem Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Meilen vom 6. August 2014 über zwei definitive Rechtsöffnungsti tel verfüge (Urk. 18 S. 2). Unter Verweis auf Art. 81 Abs. 1 SchKG erwog der Vorderrichter weiter, dass der Gesuchsgegner bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels lediglich noch die Einwände der Tilgung, Stundung oder der Verjährung geltend machen könne und erstere beiden mit Urkunden belegen müsse, um die Rechtsöffnung abzuwenden. Der Gesuchsgegner kündige aber lediglich Verrechnung mit einer ihm angeblich zustehenden Gegenforderung an und lege keinerlei Beweise für die genannte Gegenforderung ins Recht, ja er substantiiere diese nicht einmal genügend. Die sinngemäss geltend gemachte Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderungen durch Verrechnung sei daher nicht und schon gar nicht urkundenmässig ausgewiesen. Daher sei der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 18 S. 2). 4.a) Der Gesuchsgegner legt als Beilage zu seiner Beschwerdeschrift lediglich eine auf den 16. Januar 2015 datierte Klage auf Scheidung an das Bezirksgericht Meilen ein (Urk. 19) und erklärt, diese sei als Substantiierung seiner Verrechnungsforderung zu verstehen (Urk. 17 S. 1). b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zi-

- 4 vilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). c) Aufgrund des absoluten Novenverbots im Beschwerdeverfahren kann die vom Gesuchsteller eingereichte Scheidungsklage an das Bezirksgericht Meilen nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Scheidungsklage auf den 16. Januar 2015 und damit einen Tag nach Einreichung der Beschwerde datiert (vgl. hierzu Urk. 17, angehefteter Umschlag); ob sie vor Vorinstanz inzwischen tatsächlich eingereicht worden ist, ist weder belegt noch aufgrund des Novenverbots relevant. Mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz, dass die Gesuchstellerin über zwei definitive Rechtsöffnungstitel verfüge und er - der Gesuchsgegner - die Verrechnung lediglich ankündige, aber nicht erkläre und die Hauptforderung durch die blosse Ankündigung der Verrechnung nicht untergehe (Urk. 18 S. 3), setzt sich der Gesuchsgegner überhaupt nicht auseinander. Festzuhalten ist indes, dass selbst mit der Einreichung einer Klage auf Scheidung, welche güterrechtliche Forderungen beinhaltet, weder bewiesen noch glaubhaft gemacht ist, dass dem Gesuchsgegner eine entsprechende (Gegen-)Forderung auch zusteht. Vielmehr entspricht ein entsprechender Antrag letztlich nur der Behauptung eines entsprechenden Anspruchs. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. 5.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'172.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: js

Urteil vom 10. Februar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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