Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2015 RT150007

23 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·835 mots·~4 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT150007-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. November 2014 (EB140483-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 5. November 2014 stellten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) das Gesuch, es sei ihnen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 26. August 2014), welche sie gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eingeleitet hatten, für ausstehende Steuern betreffend das Jahr 2012 für Fr. 9'491.25 nebst 4.5 % Zins seit 26. August 2014 sowie für aufgelaufenen Zinsen bis zum 25. August 2014 von Fr. 350.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 3/1-3/1- 6). Mit Verfügung vom 11. November 2014 auferlegte die Vorinstanz den Gesuchstellern die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Nach Eingang desselben wurden die Parteien mit Verfügung vom 27. November 2014 zur Verhandlung auf den 19. Januar 2015 vorgeladen (Urk. 3/7). Gleichentags erging das unbegründete Urteil (Urk. 3/12). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Januar 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Januar 2015) erhob der Gesuchsgegner gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Begehren, es sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 1). 2.1 Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. November 2014 wurde dem Gesuchsgegner am 19. November 2014 zugestellt (Urk. 3/5). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am Montag, dem 1. Dezember 2014 (Art. 142 ZPO). Indem der Gesuchsgegner seine Eingabe erst am 15. Januar 2015 der Schweizerischen Post zu Handen des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist vorliegende Eingabe verspätet. Dementsprechend ist auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten. 2.2 Selbst wenn aber die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, wäre hierauf nicht einzutreten gewesen. So prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen

- 3 - Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Mit Verfügung vom 11. November 2014 hatte die Vorinstanz die gesuchstellende Partei verpflichtet, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 2). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise einen Nachteil hat. Damit wäre auf die Beschwerde ohnehin nicht einzutreten gewesen. 2.3 Entsprechend erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 9'491.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 23. Januar 2015 Erwägungen: 2.2 Selbst wenn aber die Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre, wäre hierauf nicht einzutreten gewesen. So prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei,... 3.1 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT150007 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2015 RT150007 — Swissrulings