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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.02.2015 RT140203

17 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,124 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140203-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Februar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. November 2014 (EB140156-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 8. April 2014 das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2013) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 20'678.60 nebst Zins zu 13.9 % seit 24. Juli 2013 sowie Fr. 93.50 (Verzugszinsen bis 23. Juli 2013), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1, Urk. 2/16 sinngemäss). In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 28. April 2014 Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen. Er wurde dabei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Säumnis aufgrund der Akten entscheiden würde (Urk. 3 S. 2 Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner nahm diese Verfügung am 7. Mai 2014 persönlich entgegen (vgl. Urk. 4), liess sich dazu jedoch nicht vernehmen. Mit unbegründetem Urteil vom 6. November 2014 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten und erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf einen Darlehensvertrag vom 26. Oktober 2012 (Urk. 2/1) provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Elgg (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2013) für Fr. 20'436.40 nebst Zins zu 13,9 % seit 24. Juli 2013, Fr. 75.– (Mahngebühren), Fr. 93.50 (Verzugszinsen bis 23. Juli 2013) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Mahngebühren) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 5). Mit Schreiben vom 14. November 2014 verlangte der Gesuchsgegner innert Frist die Begründung des Urteils (Urk. 7), welche er am 10. Dezember 2014 persönlich in Empfang nahm (Urk. 8 f.). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 10).

- 3 c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 10) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Auch wenn die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wären, hätte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden können. Er machte geltend, dass seine Bonität und Kreditwürdigkeit fragwürdig seien. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass er am 26. Oktober 2012 persönlich nicht nur den Darlehensvertrag (Urk. 2/1), sondern auch die auf seinen Angaben beruhende Berechnung des monatlichen Budgetüberschusses unterzeichnet hat, aus welcher hervorgeht, dass er über einen monatlichen Budgetüberschuss von Fr. 747.80 verfügt habe (Urk. 2/2, vgl. dazu auch Urk. 2/1 Ziff. 2). Mit seiner Unterschrift versicherte er die Korrektheit sämtlicher Angaben.

- 4 - Er erklärte mittels seiner Unterzeichnung ausdrücklich, dass er über die Zusammensetzung des Budgets informiert worden sei und die Richtigkeit der einzelnen genannten Budgetpositionen überprüft habe (Urk. 2/2). Dass der Darlehensvertrag von seiner Nachbarin und ihrem Freund erzwungen worden sei, wie der Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift einwendet, konnte er nicht glaubhaft machen (vgl. Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Übrigen setzte sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 5 - 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'436.40 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 17. Februar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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