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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.01.2015 RT140183

5 janvier 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,161 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140183-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 5. Januar 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____

gegen

C._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. November 2014 (EB141328-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. November 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 22. August 2014) – gestützt auf zwei Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Januar 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'908.10 nebst 5 % Zins seit 21. August 2014 sowie Fr. 1'622.90; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 6 = Urk. 10). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 5. Dezember 2014 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 2): "I.. Es sei festzustellen, dass die Beklagte durch die D._____ B._____ mittels Vollmacht in der Schweiz in dieser Angelegenheit vertreten wird. II. Weiter sei festzustellen, dass die Beklagte seit dem Jahr 2012 weder in der Schweiz wohnhaft noch gemeldet ist. III. Es sei sodann festzustellen, dass das Gerichtsurteil vom Bezirksgericht Bülach dat. vom 08. Januar 2014 rechtswidrig zustande gekommen ist und nicht nach dem SchKG/OR und ZGB gesetztes konform ist. IV. Es sei weiter festzustellen, dass das Urteil vom 13. November 2014 betreffend definitiver Rechtsöffnung wie bereits unter Punkt 3 der Anträge aufgeführt - rechtswidrig zustande gekommen ist und nicht nach dem SchKG/OR und ZGB gesetztes konform ist und somit nicht rechtsgültig/ kräftig ist." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Eine Vertretung der Gesuchsgegnerin durch die (offenbar nicht im Handelsregister eingetragene) Einzelfirma D._____ kommt mangels Rechtspersönlichkeit nicht in Betracht. Einer Vertretung durch deren Inhaber (Ehemann der Gesuchsgegnerin; Urk. 9 S. 2) steht jedoch nichts entgegen. b) Mit der Beschwerde kann einzig der vorinstanzliche Entscheid angefochten werden. Was nicht entschieden wurde (und auch nicht hätte entschieden werden müssen), kann nicht angefochten werden. Soweit die Gesuchsgegnerin

- 3 die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. die Aufhebung der beiden Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Januar 2014 verlangt, kann dem von vornherein nicht entsprochen werden, denn jene Urteile sind längst rechtskräftig und vollstreckbar (vgl. Urk. 4/2 und 4/3) und darüber hat die Vorinstanz denn auch nicht entschieden (sondern lediglich in der Vollstreckung jener Urteile die Rechtsöffnung erteilt). Demgemäss ist insoweit auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht einzutreten. 3. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf zwei vollstreckbare Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Januar 2014, mit welchen die Gesuchsgegnerin zur Zahlung der Hauptforderungen von Fr. 7'904.10 und Fr. 13'353.--, je nebst 5 % Zins seit 5. November 2012, der Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.-- und Fr. 103.--, der Kosten der Schlichtungsverfahren von Fr. 375.-- und Fr. 600.--, der (von der Gesuchstellerin bezogenen) reduzierten Entscheidgebühren von Fr. 800.-- und Fr. 1'200.-- sowie von Parteientschädigungen von Fr. 1'500.-- und Fr. 2'000.-- verpflichtet worden sei. Diese Urkunden seien definitive Rechtsöffnungstitel. Betragsmässig sei die geltend gemachte Forderung samt aufgelaufenen Verzugszinsen ausgewiesen (Urk. 10 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde einzig geltend, sie habe sich im Jahr 2012 definitiv aus der Schweiz abgemeldet und verfüge seither in der Schweiz nicht mehr über einen Wohnsitz. Es könne daher kein Verfahren gegen sie durchgeführt werden (Urk. 9 S. 2).

- 4 d) Diese Behauptung wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (vgl. Vi-Prot. S. 3: seitens der Gesuchsgegnerin hat niemand an der vorinstanzlichen Verhandlung teilgenommen). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie erwähnt (oben Erwägung 3.b), neue Behauptungen nicht mehr zulässig; was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Darüber hinaus wäre die von der Gesuchstellerin dazu eingereichte Bestätigung vom 8. März 2012 (Urk. 13/3) ohnehin veraltet; die Gesuchstellerin hat im vorinstanzlichen Verfahren eine nach dem 30. April 2014 erstellte Adressauskunft der Einwohnerkontrolle E._____ eingereicht, wonach die Gesuchsgegnerin von der F._____-Strasse … in G._____ nach der H._____-Gasse … in Zürich weggezogen sei (Urk. 4/1). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Gesuchsgegnerin abzuweisen, soweit auf sie einzutreten war. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 29'531.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'531.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Januar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 5. Januar 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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