Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Dezember 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Bildungsdirektion Kanton Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. Oktober 2014 (EB140362-K)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 21. August 2014 das Begehren, es sei ihr gestützt auf den von der Sozialbehörde C._____ genehmigten Unterhaltsvertrag vom 15. September 2003 definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2014) für Fr. 19'504.40 zuzüglich Betreibungskosten und 5 % Zins ab 18. Juni 2014 sowie Fr. 179.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1). In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 29. August 2014 Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung zu nehmen (Urk. 3). Der Gesuchsgegner liess sich nicht vernehmen, worauf die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 7. Oktober 2014 der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2014) für Fr. 19'504.40 nebst Zins zu 5 % seit 8. August 2014 und Fr. 179.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils erteilte. Im Mehrbetrag (Zinsforderung) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 1). Innert Frist ersuchte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 um Begründung des Urteils (Urk. 7), worauf diese durch die Vorinstanz am 4. November 2014 versandt wurde (Urk. 8 S. 9). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. November 2014 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 10). c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
- 3 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 10) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. c) Auch wenn auf die neu vorgebrachten Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren hätte eingegangen werden müssen, wäre die Beschwerde aufgrund folgender Erwägungen abzuweisen gewesen. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er bei der Unterzeichnung des Unterhaltsvertrages diesen nicht verstanden habe und er von D._____ der Sozialbehörde C._____ gezwungen worden sei, den Vertrag zu unterzeichnen. Er habe damals nicht gut deutsch verstanden. Er sei nach der Unterzeichnung sofort gegen den Betrag gewesen und er sei dies bis heute (Urk. 10). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG hat der Betriebene durch Urkunden zu beweisen, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist. Vorliegend macht der Gesuchsgegner einen Willensmangel geltend. Er führt dazu jedoch weder genau aus, wie ihn D._____ gezwungen haben soll, noch be-
- 4 legt er diesen Zwang durch Urkunden. Ferner reicht er auch keine Urkunden ein, welche nachweisen würden, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Unterhaltsvertrages sprachlich nicht in der Lage war, den Inhalt zu verstehen. Weiter setzt sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht auseinander. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'504.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Dezember 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Urteil vom 5. Dezember 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...