Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140082-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 4. Juli 2014
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____, Inhaber der Einzelfirma C._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2014 (EB140690-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 20. Juni 2014 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2014) gestützt auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag vom 22. April 2010 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 35'869.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2014 (Urk. 12). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Juni 2014 beantragte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) beim Obergericht des Kantons Zürich sinngemäss, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Urk. 11). 2. Vorliegend ist die ans Obergericht des Kantons Zürich gerichtete Eingabe des Gesuchsgegners vom 25. Juni 2014 als Rechtsmitteleingabe zu behandeln und somit als Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. 3. Die Vorinstanz hat in ihrer Rechtsmittelbelehrung (Urk. 12 S. 4 f. Dispositivziffer 6) darauf hingewiesen, dass in der Beschwerdeschrift Anträge zu stellen und zu begründen seien (siehe dazu auch Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält hingegen keine genügende Begründung, da sie sich nicht ausreichend mit den Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin im angefochtenen Urteil auseinandersetzt (vgl. Urk. 11 f.). So unterlässt es der Gesuchsgegner darzulegen, wieso entgegen den Erwägungen der Rechtsöffnungsrichterin die betriebene Darlehensforderung die D._____ GmbH und nicht ihn persönlich betreffe. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
- 3 - Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 13/2 sowie einer Kopie der Urk. 13/1, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 4 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 35'869.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Juli 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Beschluss vom 4. Juli 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 11 und 13/2 sowie einer Kopie der Urk. 13/1, und an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...