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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2015 RT140078

10 février 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,917 mots·~20 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 10. Februar 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch V._____

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juni 2014 (EB130415-F)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 5. Juli 2005 schied das Bezirksgericht Horgen die Ehe zwischen dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) und der Mutter der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) (Urk. 4/4). In Dispositiv-Ziff. 3 genehmigte es die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention vom 19. April 2005 und nahm diese ins Urteil auf. Deren Ziffer 4 lautet wie folgt: "4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Töchter monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– pro Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar ab 1. Mai 2005 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Töchter. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit der Töchter hinaus an die Gesuchstellerin zu bezahlen, solange die Töchter in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen." 2. Die Klägerin, geboren am tt. Januar 1994, nahm im Alter von 15 Jahren ihre Lehre in der öffentlichen Verwaltung in Angriff (Urk. 12/6). Sie schloss die Lehre als Kauffrau (Profil M) mit Berufsmaturität im Sommer 2012 innert der vorgesehenen Zeitdauer ab (vgl. Urk. 12/6 und Urk. 4/6+7). Mit der Einladung zur Lehrabschlussprüfung im Juni 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ein Auslandjahr in Neuseeland und Frankreich absolvieren werde (Urk. 12/7). Am 10. Juli 2012 informierte die Klägerin den Beklagten darüber, dass sie beabsichtige, eine Fachhochschule nach dem Auslandjahr zu besuchen (Urk. 4/7). Am 16. September 2013 nahm die Klägerin ihr Studium in Tourismus an der Fachhochschule … in … auf (Urk. 4/9, Urk. 4/11). 3. Gestützt auf das vorgenannte Scheidungsurteil betrieb die Klägerin den Beklagten für Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'605.60 nebst Zins zu 5% seit 13. November 2013 für die Periode vom 16. September 2013 bis 30. November 2013. Gegen den Zahlungsbefehl vom 14. November 2013 des Betreibungsamtes

- 3 - Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Betreibung Nr. …) erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. Mit Urteil vom 5. Juni 2014 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin für die in Betreibung gesetzte Forderung und die Betreibungskosten ab (Urk. 28). 4. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin rechtzeitig mit Eingabe vom 25. Juni 2014 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 27 S. 2): "Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil- Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 14. November 2013) gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juli 2005 definitive Rechtsöffnung zu gewähren über den Betrag von Fr. 2'605.60 zuzüglich 5% Verzugszinsen seit dem 13. November 2013, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners." 5. Die Klägerin leistete den ihr mit Verfügung vom 9. Juli 2014 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (Urk. 29+30). Mit Eingabe vom 1. September 2014 erstattete der Beklagte die Beschwerdeantwort. Er schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin (Urk. 32 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Klägerin mit Verfügung vom 2. September 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Ent-

- 4 scheids getilgt oder gestundet worden ist, oder er die Verjährung anruft. Die definitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet (BSK SchKG I- Staehelin, N 38 zu Art. 80 SchKG). 3. Gerichtliche Urteile und gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen unter den allgemeinen Voraussetzungen zur definitiven Rechtsöffnung. Im Einzelfall kann sich die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als schwierig erweisen, enthalten Unterhaltsurteile doch häufig Bedingungen. Wird der Schuldner im gerichtlichen Entscheid unter einer Resolutivbedingung zur Zahlung verurteilt, so kann er die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweist, dass die Bedingung eingetreten ist. Ist er hierzu nicht in der Lage, so ist Rechtsöffnung zu erteilen, und der Schuldner muss gegebenenfalls eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG, respektive Rückforderung des Bezahlten (Art. 86 SchKG) erheben (vgl. Staehelin, a.a.O., N 45 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 204). 4. Das Bezirksgericht Horgen hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2005 die von den Parteien abgeschlossene Scheidungskonvention genehmigt und in das Urteilsdispositiv aufgenommen. Die erteilte Genehmigung bewirkt, dass die Vereinbarung ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Urteils wird (BGE 138 III 532 E. 1.3 S. 535). Es besteht rechtlich kein Unterschied zwischen einer vom Richter getroffenen Entscheidung über streitige Nebenfolgen der Scheidung und einer von den Parteien hierüber abgeschlossenen Vereinbarung, die richterlich genehmigt worden ist (BGE 119 II 297 E. 3b S. 301 m.w.H.). Gleichwohl wird eine gerichtlich vorbehaltlos genehmigte Scheidungsvereinbarung im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung wie ein Vertrag ausgelegt. Von welchen Vorstellungen die Parteien beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage. Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (Rechtsfrage), d.h. die Scheidungsvereinbarung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen

- 5 verstanden werden durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011, E. 4.1 m.w.H.). Da es bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kein Beweisverfahren gibt, kann sie auch im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_235/2013 vom 24. Juli 2013, E. 3.1). Der Rechtsöffnungsrichter hat das Recht stets von Amtes wegen anzuwenden, was bedeutet, dass er auch schwierige Rechtsfragen zu klären hat. Der summarische Charakter der Rechtsöffnung bezieht sich daher nur auf Sachverhaltsabklärungen, aber nicht auf die Rechtsanwendung (Stücheli, a.a.O., S. 109 und S. 117). Der Beweismittelbeschränkung ist im summarischen Verfahren im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (Stücheli, a.a.O., S. 108). 5. In Ziffer 4 der Scheidungskonvention wurde die Unterhaltspflicht bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung und insofern über die Mündigkeit hinaus geregelt. Davon geht selbst der Beklagte aus (Urk. 10 S. 11). Der Unterhalt wurde nicht bis zur Mündigkeit befristet und Art. 277 Abs. 2 ZGB bloss vorbehalten. Auch ist der Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung klar beziffert mit Fr. 1'000.– zuzüglich Teuerung (vgl. Staehelin, a.a.O., N 47 zu Art. 80 SchKG, S. 633 oben). Das Scheidungsgericht hat die strittige Unterhaltsvereinbarung der Parteien ohne Vorbehalt gerichtlich genehmigt. Da sich in den Akten keine Unterlagen zum Scheidungsverfahren befinden, ist ein wirklicher Wille der ehemaligen Ehegatten nicht bewiesen. Entsprechend ist bei der Auslegung der Unterhaltsvereinbarung nach Treu und Glauben zunächst zu ermitteln, was unter der auflösenden Bedingung "bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung" im Sinne der Scheidungskonvention zu verstehen ist und sodann, ob der Beklagte den Eintritt dieser Bedingung durch Urkunden zu beweisen vermag, wodurch die Unterhaltspflicht des Beklagten weggefallen wäre. Die Vorinstanz hat dagegen die Beweislast zu Unrecht der Klägerin auferlegt, indem sie das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung abgewiesen hat, die Klägerin habe nicht urkundlich belegt, inwiefern das Fachhochschulstudium vor Eintritt der Volljährigkeit zu einem schlüssigen Ausbildungskonzept gehört habe und inwiefern sie diesen Ausbildungsplan dem Beklagten mitgeteilt habe (Urk. 28 S. 15 ff.).

- 6 - 6. Angemessene Ausbildung 6.1. Vorliegend stellt sich die klagende Partei auf den Standpunkt, dass sie noch keine angemessene Ausbildung ordentlich abgeschlossen habe (vgl. Urk. 1 S. 3), währenddem der Beklagte der Ansicht ist, dass die heute volljährige Klägerin mit ihrem Lehrabschluss als Kauffrau mit Berufsmatura über eine angemessene Ausbildung verfüge (Urk. 31 S. 3). Er macht in diesem Zusammenhang einerseits geltend, dass sich die Klägerin nicht für das Studium eigne, zumal ihr die sprachlichen Fähigkeiten fehlen würden, andererseits, dass das Fachhochschulstudium nicht zu einem schlüssigen Ausbildungskonzept gehöre und dieses mit ihm nicht abgesprochen worden sei (act. 10 S. 7, 10 und 13). 6.2. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass zur Bedeutungsermittlung des Begriffs "Abschluss einer angemessenen Ausbildung" die Literatur und Rechtsprechung zu Art. 277 Abs. 2 ZGB heranzuziehen ist. 6.3. Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkretisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 8). Gemäss der neueren Rechtsprechungstendenz kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Ausbildung gelten, die einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Berufsausbildung von vornherein ausschliesst. So entschied das Bundesgericht, dass ein Studium der Wirtschaftswissenschaften an einer Fachhochschule im Anschluss an die Handelsmittelschule/Praktikum sowie kaufmännische Berufsmaturität unter die Unterhaltspflicht falle, da die Berufsmatura wie die gymnasiale Maturität erst die erforderliche Grundlage für eine weiterführende, normalerweise universitäre, Ausbildung bildet (Urteil des Bundesgerichts 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006, E. 3.2.3, m.w.H.). Entsprechend taxierte die

- 7 - Kammer in einem jüngsten Entscheid das Fachhochschulstudium der Betriebsökonomie im Anschluss an einen (schulischen) Lehrabschluss als Kaufmann als Teil einer angemessenen Ausbildung bzw. eines einheitlichen Ausbildungsganges (ZR 112 [2013] Nr. 80). 6.4. Angesichts der heutzutage durchlässigen und vielseitigen Bildungswege entspricht es einem weitverbreiteten Ausbildungskonzept, dass nach der Lehrabschlussprüfung inklusive Berufsmatura anschliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen wird, weshalb wie vorstehend ausgeführt ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Ausbildung gelten kann, selbst wenn die Klägerin – wie der Beklagte vorbringen lässt (Urk. 10 S. 16) – ohne Fachhochschulstudium ihre finanzielle Unabhängigkeit sichern könnte. Die Klägerin hat lehrbegleitend die Berufsmaturität erworben und sich damit den prüfungsfreien Zugang zum Fachhochschulstudium ermöglicht. Das von ihr nach einem Sprachaufenthalt in Angriff genommene Studium an der Fachhochschule fällt damit als Teil eines einheitlichen Ausbildungskonzepts unter eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Nachdem Voraussetzung der Tourismus- Fachhochschule eine abgeschlossene Lehre mit Berufsmatur bildet, steht das Studium entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 10 S. 5) auch in einem genügenden sachlichen Zusammenhang mit ihrer Lehre. Auch kann der Klägerin entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 28 S. 15) nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich erst nach dem 18. Geburtstag für dieses fortführende Ausbildungskonzept entschieden hat, kommt es doch mit Bezug auf die Frage, ob der weitere Verlauf der Ausbildung bereits in den Grundzügen bekannt war, nicht mehr entscheidend auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit an. Massgebend ist, ob die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans bereits vor Eintritt in die Volljährigkeit zumindest in den Grundzügen angestrebt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gibt Art. 277 Abs. 2 ZGB lediglich dann keinen Anspruch auf Unterhalt, wenn die neue Entwicklung ausschliesslich erst nach der Volljährigkeit eingetreten ist (BGE 115 II 123, 128 E. 4d). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Mittels Wahl der Lehre mit Berufsmatur im Alter von 14 Jahren hat die Klägerin die Studienabsichten klar manifestiert. Dass die Klägerin

- 8 die Berufsmatura absolvierte, war dem Beklagten bekannt, hat er doch unbestrittenermassen ein Doppel des Lehrvertrags erhalten, weshalb es entgegen dem Beklagten (Urk. 32 S. 7) unerheblich ist, ob er von der Klägerin das Schreiben betreffend erfolgreicher Abschluss der Berufsmaturitätsprüfung (Urk. 4/6) erhalten hat. Da die Klägerin die Berufsmatura absolvierte, musste der Beklagte damit rechnen, dass sie von der Option der Absolvierung eines Fachhochschulstudiums Gebrauch machen würde. Entsprechend ist der Ausbildungsplan in den Grundzügen bereits festgestanden. Die Klägerin kritisiert zu Recht, dass die Vorinstanz diesen Umstand unberücksichtigt gelassen hat (Urk. 27 S. 2). Auch standen die von der Klägerin absolvierten Ausbildungsschritte in einem genügenden zeitlichen Zusammenhang. Dem Kind ist nämlich eine Übergangsphase zu gewähren, um den Ausbildungsplan zu konkretisieren, weshalb der eigentliche Berufs- und Studienwahlentscheid auch nach Eintritt der Mündigkeit bis zum ca. 20. Altersjahr noch getroffen werden kann (ZR 112 [2013] Nr. 80 S. 282). Nachdem dem Beklagten die Absicht, nach dem Auslandjahr ein Studium zu absolvieren, unbestrittenermassen mit Schreiben vom 10. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 4/7, Urk. 10 S. 8), und der Beklagte in der Folge mit Schreiben vom 31. Juli 2012 vom Studienfach Kenntnis erhielt (Urk. 12/15 und Urk. 10 S. 10), traf die damals 18 ½ Jahre alte Klägerin ihren Entscheid noch in der genannten Zeitspanne. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie ihren Ausbildungsplan dem Beklagten zumindest in den Grundzügen mitgeteilt habe (Urk. 28 S. 16 f.), wobei aus ihren Erwägungen nicht restlos klar wird, ob sie eine solchen Mitteilung – wie die Verwirklichung des beruflichen Lebensplanes selbst – vor Eintritt der Volljährigkeit als geboten erachtet (Urk. 28 S. 13, S. 15 ff.). Nun ist es zwar richtig, dass bei einem Mündigenunterhaltsprozess der Umstand, ob das Kind mit den Eltern den Ausbildungs- bzw. beruflichen Lebensplan besprochen hat, im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist (BSK ZGB I- Breitschmid, N 14 und N 18 zu Art. 277 ZGB; BK-Hegnauer, N 41 zu Art. 277 ZGB). Die Rücksicht gebietet, dass das Kind die Eltern von sich aus, auf jeden Fall aber auf Befragen wahrheitsgetreu über den bisherigen Verlauf, den Stand und die voraussehbare weitere Dauer der Ausbildung informiert, gegebenenfalls unter Vorlegung von Belegen (BK-Hegnauer, N 41 und N 128 zu Art. 277 ZGB). In

- 9 der Scheidungskonvention wird der Unterhalt über die Mündigkeit hinaus indes nicht von weiteren Umständen, insbesondere nicht von einer unaufgeforderten Information des Unterhaltspflichtigen abhängig gemacht, was auch der Vorinstanz nicht entgangen ist (Urk. 28 S. 8). Ihrer Auffassung nach sind aber für die Auslegung der Konvention die Grundsätze heranzuziehen, welche von Literatur und Rechtsprechung zu Art. 277 Abs. 2 ZGB entwickelt wurden, da davon auszugehen sei, die Parteien hätten keine unangemessene Regelung gewollt (Urk. 28 S. 8 Erw. 2.1.4.5). Selbst mit Blick auf ein sachgerechtes Ergebnis und bei gesetzkonformer Vertragsauslegung kann die Unterhaltsregelung nach dem Vertrauensprinzip aber nicht dahingehend interpretiert werden, der Beklagte sei von jeglicher Unterhaltspflicht befreit, wenn ihm nicht genau bis zum 18. Geburtstag der Klägerin (unaufgefordert) über deren Ausbildungssituation rapportiert werde. Auch aus Ziffer 2 Abs. 2 der Scheidungskonvention, worin sich die Mutter der Klägerin bereit erklärte, den Beklagten über die Entwicklung der Kinder zu informieren und ihn u.a. ihn schulischen und beruflichen Belangen anzuhören (Urk. 4/3 S. 2, Urk. 10 S. 4), vermag der Beklagte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da dieser Erklärung nicht die Bedeutung einer zusätzlichen Bedingung für den in Ziffer 4 der Scheidungskonvention geregelten Kinderunterhalt zukommen kann. Soweit die Vorinstanz den eingeklagten Anspruch zusätzlich von der Mitteilung des Ausbildungsplanes abhängig macht, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Wenn der Beklagte der Meinung ist, aufgrund der gesamten Umstände (und insbesondere einer Konfliktsituation) sei es ihm nicht mehr zumutbar, gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB Unterhalt zu zahlen, müsste er dies in einem ordentlichen Abänderungsverfahren durch den Richter überprüfen lassen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass für die Auslegung von Ziff. 4 der Scheidungskonvention die persönlichen Beziehungen zwischen den Parteien zu beachten sind, so ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Zumutbarkeit nach den gesamten Umständen zu beurteilen ist. Beim Kriterium der Rücksichtsund Zusammenwirkungspflicht ist der Konfliktträchtigkeit der gesamten Situation Rechnung zu tragen (BSK ZGB I-Breitschmid, N 18 zu Art. 277 ZGB), wobei an die Unzumutbarkeit generell hohe Anforderungen zu stellen sind (BK-Hegnauer, N 131 zu Art. 277 ZGB). Eine Absprache im Sinne einer Einigung mit dem pflich-

- 10 tigen Elternteil kann entgegen der Auffassung des Beklagten (vgl. Urk. 10 S. 12) für den Mündigenunterhalt nicht gefordert werden, da ansonsten die Eltern dem (mündigen) Kind eine Ausbildung durch ein Veto verunmöglichen könnten und der Anspruch gar nicht durchgesetzt werden könnte (so auch die Vorinstanz; vgl. Urk. 28 S. 16). Eine Verletzung der Informationspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten ist aufgrund der eingereichten Urkunden nicht dargetan. Immerhin erhielt der Beklagte den Lehrvertrag mit der Angabe auf das M-Profil (=Berufsmaturität) (Urk. 12/6), weshalb er vom Besuch der Berufsmaturitätsschule der Klägerin wissen musste. Die Klägerin hat sich nach einer kurzen Übergangsphase erst kurz nach ihrem 18. Geburtstag definitiv für das Studium entscheiden und konnte den Beklagten entsprechend auch erst in jenem Zeitpunkt darüber orientieren. Von einer Kontaktverweigerung seitens der Klägerin kann jedenfalls keine Rede sein (Urk. 4/7, Urk. 4/10+11 und Urk. 12/7). Ohnehin obliegt es im Rechtsöffnungsverfahren nicht der Klägerin, die Zumutbarkeit nachzuweisen, vielmehr müsste der Beklagte die behauptete Unzumutbarkeit urkundlich belegen. Schliesslich kann dem Vorbringen des Beklagten (vgl. Urk. 10 S. 13) nicht gefolgt werden, wonach die Tourismusfachschule nicht den Fähigkeiten der Klägerin (insb. aufgrund eingeräumter sprachlicher Defizite; Urk. 12/12) entspreche. Die grundsätzliche Eignung zum Studium wird nicht dadurch tangiert, dass die Klägerin vor ihrem Auslandaufenthalt sprachliche Defizite zugestand (Urk. 12/12). Mit E-Mail vom 22. August 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten nämlich mit, sie habe die Fremdsprachen gut gelernt (Urk. 4/10). Es ist entgegen der Auffassung des Beklagten im Übrigen nicht Sache der Klägerin zu belegen, dass die Sprachdefizite nach dem Auslandjahr beseitigt sind (Urk. 10 S. 14). Ausserdem ist der Vorwurf durch das Notenblatt widerlegt (Urk. 16/1). Der Beklagte kritisiert zwar dieses nicht unterzeichnete Notenblatt (Urk. 21 S. 4 f.). Er vermag aber nicht mit Urkunden zu belegen, dass sich die Klägerin für das Studium nicht eignet. Er behauptet denn auch nicht, dass sie das Studium nicht habe fortführen können, sondern lediglich, dass es höchst fragwürdig sei, ob die Klägerin die Tourismusfachschule durchstehen werde, da sie erhebliche sprachliche Defizite aufweise (Urk. 21 S. 6).

- 11 - 6.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beklagte gestützt auf die eingereichten Unterlagen den Beweis nicht erbringen konnte, dass die Klägerin bereits über eine angemessene Ausbildung verfügt, weshalb der Eintritt der genannten Resolutivbedingung nicht dargetan ist. Da die beklagte Partei ferner auch keine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht hat, steht einer definitiven Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juli 2005 (Urk. 4/4) nichts entgegen. 7. Zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung liegt ein abweichender Antrag einer Gerichtsminderheit vor (Urk. 37). 8. Forderung 8.1. Der Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 2'605.60 ergibt sich nicht direkt aus dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juli 2005 (Urk. 4/4), kann jedoch gestützt auf dieses und das vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich erstellte Dokument mit der Überschrift "Kontoauszug Betreibung" (act. 4/5) sowie unter Beizug des Teuerungsrechners für Landesindexe für Konsumentenpreise ohne Weiteres genau bestimmt werden, was dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. Stücheli, a.a.O., S. 190). 8.2. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juli 2005 sind die monatlich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– jeweils auf den Ersten des Monats durch den Beklagten zu entrichten (Urk. 4/3). Bei Unterhaltsbeiträgen bzw. periodischen Leistungen ist der jeweilige Fälligkeitstermin zugleich Verfallstag. Wenn bei privatrechtlichen Ansprüchen kein bestimmter Verzugszins im Rechtsöffnungstitel festgelegt ist, gilt der gesetzliche Verzugszins von 5 Prozent gemäss Art. 104 Abs. 1 OR (Stücheli, a.a.O., S. 193 f.). Nach dem Gesagten ist für den von der Klägerin auf der Hauptforderung von Fr. 2'605.60 geforderten Verzugszins von 5 % seit 13. November 2013 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 8.3. Für die Betreibungskosten ist hingegen im Einklang mit der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 108 Nr. 2) keine Rechtsöffnung zu erteilen.

- 12 - III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 2. Da der Beklagte unterliegt, ist ihm die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 300.– für das erstinstanzliche Verfahren aufzuerlegen. Die obsiegende Klägerin ist nicht anwaltlich vertreten und macht keine spezifischen Auslagen oder Umtriebe geltend, weshalb ihr für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juni 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Klägerin wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg ((Zahlungsbefehl vom 14. November 2013) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 2'605.60 nebst Zins zu 5% seit 13. November 2013." […] 3. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrech-

- 13 net. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'605.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js

Urteil vom 10. Februar 2015 Erwägungen: I. II. 2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt der Richter definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene ni... 8.1. Der Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 2'605.60 ergibt sich nicht direkt aus dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juli 2005 (Urk. 4/4), kann jedoch gestützt auf dieses und das vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ers... 8.3. Für die Betreibungskosten ist hingegen im Einklang mit der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich (ZR 108 Nr. 2) keine Rechtsöffnung zu erteilen. III. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziff. 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juni 2014 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 37 sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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