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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.05.2014 RT140049

23 mai 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,120 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. Mai 2014

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. April 2014 (EB140138-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 14. März 2014 das Begehren, es sei ihm Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2014) für Fr. 1'100.–, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte; Urk. 1 und 2/1, sinngemäss). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 5) wurde der Beklagten Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers Stellung zu nehmen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. April 2014 kam sie dieser Aufforderung innert Frist nach (Urk. 8). Mit Urteil vom 15. April 2014 erteilte die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf den vollstreckbaren Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes Volketswil vom 18. Dezember 2013 (Urk. 2/2 und 2/4) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2014) für Fr. 1'100.–, für die Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 9). b) Innert Frist erhob die Beklagte mit Eingabe vom 3. Mai 2014 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 11). c) Auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin-

- 3 stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift (Urk. 11) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens abgesehen von den Vorbringen, sie sei nicht die Schuldnerin der Forderung und somit im Rechtsöffnungsverfahren nicht passivlegitimiert und der Hund sei lediglich zum Preis von Fr. 500.– verkauft worden, erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenfalls aufgrund von Art. 326 ZPO ist die erstmals eingereichte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Uster vom 30. Dezember 2013 (Urk. 13) vorliegend nicht zuzulassen. Auch wenn auf die neu vorgebrachten Ausführungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren hätte eingegangen werden müssen, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, da sie nicht bestreitet, den Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes Volketswil vom 18. Dezember 2013 erhalten zu haben. Sie hätte somit die Möglichkeit gehabt, diesen (ohne Begründung) schriftlich abzulehnen (vgl. Urk. 2/2 S. 2 Dispositivziffer 6), was sie jedoch unterliess, weshalb dieser nun im Sinne von Art. 211 Abs. 1 ZPO rechtskräftig und vollstreckbar ist. c) Zu betonen ist sodann, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den vollstreckbaren Urteilsvorschlag des Friedensrichteramtes Volketswil vom 18. Dezember 2013

- 4 - (Urk. 2/2 und 2/4) nicht nochmals selber überprüfen. Sie konnte somit nicht mehr darüber befinden, ob die Beklagte Schuldnerin der geforderten Summe war oder nicht, wie dies von der Beklagten sowohl im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren wie auch erneut im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde. Auch in Bezug auf die Höhe der Forderung war es ihr nicht möglich, diese erneut zu überprüfen. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass sich die Beklagte mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinandersetzte. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

- 5 - 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 23. Mai 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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