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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.05.2014 RT140046

9 mai 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·843 mots·~4 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140046-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Mai 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. März 2014 (EB140014-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. März 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 8. November 2013), gestützt auf eine Schadenersatzverfügung der Gesuchstellerin für entgangene Beiträge vom 6. September 2011 sowie den rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 9. Mai 2012, definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'592.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 14). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 23. April 2014 Beschwerde erhoben (Urk. 13). Unter Berücksichtigung von Art. 63 i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG ist die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolgt. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) In der Beschwerdeschrift sind konkrete Anträge zu stellen, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Rechtsbegehren. Es kann jedoch aus der Beschwerde herausgelesen werden, dass der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will.

- 3 c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, es sei sein Bruder gewesen, der die AHV-Beiträge nicht bezahlt und die Firma in den Konkurs gebracht habe, wogegen er selber keinen Lohn erhalten und auch keine Rechnung für die AHV-Beiträge gesehen habe; er werde kämpfen, weil er nicht schuldig sei (Urk. 13). Der Gesuchsgegner macht damit geltend, die in Betreibung gesetzte Forderung bestehe nicht zu Recht. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Rechtsöffnungsverfahren ein reines Vollstreckungsverfahren ist. Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann nicht geprüft werden, ob eine Forderung zu Recht besteht; dies ist nämlich bereits im Verfahren geschehen, das zum Entscheid geführt hat, welcher nun zu vollstrecken ist. Es kann nur noch geprüft werden, ob der zu vollstreckende Entscheid rechtskräftig bzw. vollstreckbar ist und keine Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG erfolgt sind. Dies hat im Übrigen bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt (Urk. 14 Erwägung 2.2). d) Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'592.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 400.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'592.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 9. Mai 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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