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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2014 RT140037

10 avril 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·855 mots·~4 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10. April 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Februar 2014 und vom 7. März 2014 (EB140016-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Februar 2014 (berichtigt mit Verfügung vom 7. März 2014) erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2013) – für Staats- und Gemeindesteuern 2011 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'257.70 nebst Zins zu 4.5 % seit 4. Januar 2014, Zins zu 4.5 % seit 12. Dezember 2013 bis 3. Januar 2014 auf Fr. 1'407.70, Fr. 54.65 (Ausgleichszins zu 2 % bzw. 1.5 % bis 31. Dezember 2011), Fr. 95.20 (Verzugszins zu 4.5 % bis 11. Dezember 2013), sowie Zahlungsbefehlskosten und Kostenfolgen gemäss diesem Urteil (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 26. März 2014 fristgerecht (Urk. 9/1) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller abzuweisen (Urk. 10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid für die Staatsund Gemeindesteuern 2011 vom 20. Dezember 2012 stützen; dieser stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. In Verbindung mit der Schlussrechnung vom gleichen Datum sei die Forderung ausgewiesen. Von dieser seien die belegten Zahlungen abzurechnen (Urk. 11 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss in der Beschwerdeschrift im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht beanstandet wird, ist grundsätzlich nicht zu überprüfen.

- 3 c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, er würde gerne sofort alles bezahlen, könne dies aber leider nicht. Er legt dar, dass von seinem Monatslohn von Fr. 6'000.-- nach Zahlung der Lebenskosten, Unterhaltsbeiträge an die geschiedene Ehefrau und diversen Abzahlungsraten nichts mehr übrig bleibe bzw. sogar ein Minus resultiere. Ohne Unterstützung von Bekannten und vom Dienst "Tischlein Deck Dich" hätten sie nichts zu essen (Urk. 10). d) Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners ist bedauerlich, kann jedoch nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft und berücksichtigt werden: Im Verfahren auf definitive Rechtsöffnung kann und darf im Wesentlichen nur geprüft werden, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und ob die in Betreibung gesetzte Forderung durch diesen ausgewiesen ist (vgl. Art. 80 und 81 SchKG). Ob und inwieweit ein Schuldner imstande ist, diese Forderung dann auch zu bezahlen, kann dagegen im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden; dies wird erst im Rahmen eines Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). e) Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. f) Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass bei ungünstigen Verhältnissen das Steueramt Ratenzahlungen bewilligen oder in Extremfällen die Steuerschuld sogar erlassen kann (§ 177 und § 183 des Steuergesetzes). 3. a) Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'257.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. April 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 10. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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