Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT140018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 2. April 2014
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 12. Dezember 2013 (EB120623-I)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 21. Juni 2010 des Bezirksgerichts Uster wurden die Parteien geschieden und der Beklagte u.a. verpflichtet, der Klägerin nachstehende persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 3/1 in RT140012-O): "5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB wie folgt zu bezahlen: - Fr. 815.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft spätestens per 30. Juni 2012 solange sie mit Sohn C._____ in der ehelichen Liegenschaft lebt, - Fr. 1'065.– ab einem allfälligen Auszug des Sohnes C._____ und Verbleiben der Gesuchstellerin in der ehelichen Liegenschaft bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Liegenschaft spätestens per 30. Juni 2012, hernach - Fr. 2'665.– bis 28. Februar 2018, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats. Der Gesuchsteller bezahlt solange die Gesuchstellerin in der ehelichen Liegenschaft wohnt die Kosten der ehelichen Liegenschaft gemäss der Eheschutzentscheids vom 13. März 2007 des Bezirksgerichtes Uster (EE070015). 6. Erzielt die Gesuchstellerin im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 1'620.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge des betreffenden Kalenderjahres an sie persönlich um die Hälfte des über dem Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller eine allfällige Erhöhung ihres Einkommens umgehend und unaufgefordert anzuzeigen." b) Die Klägerin leitete u.a. für die vom Beklagten nicht vollständig bezahlten Unterhaltsbeiträge von Januar 2011 bis Januar 2012 Betreibung ein (vgl. Urk. 3/9 in RT140012-O). Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012 gestützt auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. Juni 2010 definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'142.85 nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2012, für Fr. 73.– Betreibungskosten sowie Kostenund Entschädigungsfolgen und wies im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin ab (Urk. 28). 2. a) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 7. Februar 2012 [wohl 2014], eingegangen am 10. Februar 2014, Beschwerde und beantragte (Urk. 27 S. 3):
- 3 - "Die Regelung des Scheidungsurteils vom 21. Juni 2010 sei zu respektieren und die Unterhaltsbeiträge entsprechend zu reduzieren. Sämtliche Kostenfolgen seien der Klägerin anzulasten." Mit Verfügung vom 24. Februar 2014 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.– angesetzt (Urk. 29). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 30). b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2013, N 14 zu Art. 321 ZPO). Aus der Beschwerdeschrift des Beklagten geht ein Antrag auf Reduktion der Unterhaltsbeiträge entsprechend der Regelung des Scheidungsurteils vom 21. Juni 2010 hervor (Urk. 25 S. 3). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 38 zu Art. 221 ZPO). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Beklagte mit dem Urteil der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Er will die Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 um Fr. 148.50 und damit die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'994.35 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Uster, Zahlungsbefehl vom 13. Januar 2012, beantragen (Urk. 27 S. 2). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. 4. a) Der Beklagte bezahlte der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) unter Hinweis auf die in Ziffer 2./6. festgehaltenen Regelung im
- 4 - Scheidungsurteil (vgl. Erwägung Ziffer 1a) um Fr. 13.50 reduzierte Unterhaltbeiträge von Fr. 801.50 für die Monate Januar bis September 2011. Die Vorinstanz hielt den genügenden urkundlichen Nachweis für die vom Beklagten behauptete Einkommenserhöhung der Klägerin, welche eine Resolutivbedingung darstelle, als nicht erbracht. Der Beklagte trage die Beweislast und habe keine weiteren Urkunden als Beweismittel angerufen. Ferner habe die Klägerin die Einkommenserhöhung auch nicht anerkannt, weshalb ihr Fr. 121.50 (9 x Fr. 13.50) zustünden (Urk. 28 S. 5 f.). b) Im Beschwerdeverfahren beanstandet der Beklagte die Beweislastverteilung der Vorinstanz und rügt, dass, obwohl die Klägerin gemäss Scheidungsurteil verpflichtet sei, die Erhöhung ihres Einkommens umgehend und unaufgefordert anzuzeigen, ihm die Beweislast im vorinstanzlichen Verfahren übertragen worden sei (Urk. 27 S. 2). Verpflichtet ein Urteil den Schuldner zu einer bezifferten Geldleistung oder ergibt sich diese zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente eindeutig, kann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auch gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Enthält das Urteil Bedingungen, welche die Unterhaltsleistung bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Für Umstände, welche die Unterhaltsleistungen erhöhen, hat grundsätzlich der Gläubiger den Urkundenbeweis anzutreten. Wogegen der Schuldner die Umstände, welche die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben, urkundlich nachzuweisen hat (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2 m.H. u.a. auf BGE 124 III 501 E. 3 b). Das bedeutet, bei einer Resolutivbedingung hat grundsätzlich der Schuldner, vorliegend der Beklagte, durch Urkunden liquide zu beweisen, dass die Bedingung eingetreten ist. Gelingt ihm dieser Urkundebeweis nicht, so gilt die Bedingung – falls ihr Eintritt nicht vom Gläubiger, hier die Klägerin, anerkannt ist – im Rechtsöffnungsverfahren als nicht eingetreten, und es wird Rechtsöffnung erteilt (Dieter Gessler, Scheidungsurteile als definitive Rechtsöffnungsti-
- 5 tel, SJZ 83 [1987] S. 250 m.w.H.; Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, 2010, N 45 zu Art. 80 SchKG). Der Umstand, dass eine Editionspflicht der Klägerin in Bezug auf ihr Einkommen vertraglich vereinbart und im Scheidungsurteil festgehalten wurde, ändert nichts daran, dass das SchKG die im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einreden und Beweismittel wie auch die Beweislast abschliessend regelt (Dieter Gessler, a.a.O., S. 250 f.). Fehl geht daher der Einwand des Beklagten, dass sich aufgrund der Scheidungskonvention der Parteien eine andere Beweislastverteilung ergebe (Urk. 27 S. 2). Ebenso hatte – entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 27 S. 2) – die Vorinstanz keinen urkundlichen Nachweis für die Behauptungen der Klägerin in Bezug auf ihre AHV-Beiträge und die Höhe der Trinkgelder verlangen müssen, nahm sie ihr doch keine unbewiesene Behauptungen ab. Die Vorinstanz stellte lediglich fest, dass die Klägerin den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht anerkannt habe (Urk. 28 S. 6). Weitere diesbezügliche Abklärungen hatte sie nicht zu tätigen, da es dem Beklagten oblag, den Eintritt der Bedingung für die Reduktion der Unterhaltspflicht durch Urkunden nachzuweisen. Die von der Vorinstanz festgehaltene Beweislastverteilung ist somit zutreffend und nicht zu beanstanden. c) Nicht zu folgen ist dem Vorbringen des Beklagten im Beschwerdeverfahren, wonach er als rechtserhebliche Tatsache einen eindeutigen Urkundenbeweis der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für die Rentenerhöhung der Klägerin vorgelegt und damit den Nachweis (der Eintritt der Bedingung) erbracht habe (Urk. 27 S. 2). In den vorinstanzlichen Akten findet sich hierzu kein Beleg, der seine Behauptung untermauern würde. Die Vorinstanz sah somit zu Recht den genügenden urkundlichen Nachweis der Einkommenserhöhung auf der Seite der Klägerin als nicht erbracht an (Urk. 28 S. 6). d) Ferner bezahlte der Beklagte keine Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober und November 2011, was im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten blieb (Urk. 1 S. 3 und 4, Urk. 15 S. 11; Urk. 10 S. 7 und Urk. 19 S. 5). Er fordert im Beschwerdeverfahren erneut (vgl. Urk. 10 S. 7) die Reduktion dieser Unterhaltsbeiträge um Fr. 13.50 auf Fr. 801.50 pro Monat unter Hinweis auf die
- 6 - Einkommenserhöhung der Klägerin (Urk. 27 S. 2). Mangels nachgewiesener Einkommenserhöhung der Klägerin durch den Beklagten hat die Kürzung der Unterhaltbeiträge auch für die Monate Oktober und November 2011 zu unterbleiben. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Ziffer 4b und c). d) Resümierend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei und Stellungnahme der Vorinstanz verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind gestützt auf Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 148.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: se
Urteil vom 2. April 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...