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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2014 RT140009

10 février 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·885 mots·~4 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140009-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 10. Februar 2014

in Sachen

A._____ GmbH, handelnd durch B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

C._____ AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Januar 2014 (EB140019-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 9. Januar 2014 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich … (Zahlungsbefehl vom 13. November 2013) gestützt auf den Zahlungsbefehl und ihre Rechnung vom 29. September 2013 für von ihr geleistete Bauarbeiten Rechtsöffnung für Fr. 4'521.75 nebst 5 % Zins seit 1. November 2013 zu erteilen (Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Januar 2014 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 5 = Urk. 9). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 27. Januar 2014 fristgerecht (vgl. Urk. 7) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 8): "Aus diesem Grunde beantragen wir erneut, dass unsere Rechtsöffnung angenommen und gutgeheissen wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin berufe sich als Rechtsöffnungstitel auf den Zahlungsbefehl vom 13. November 2013 und ihre Rechnung vom 29. September 2013. Beide Urkunden würden jedoch keinen Rechtsöffnungstitel darstellen. Da auch keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass ein solcher vorhanden sei, sei ihr keine Frist zur Verbesserung anzusetzen, sondern das Gesuch abzuweisen. Die Gesuchstellerin habe ihre Forderung auf dem Zivilprozessweg geltend zu machen (Urk. 9 S. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 c) Die Gesuchstellerin macht in der Beschwerde geltend, die beiliegenden Emails und Fotos würden belegen, dass die Arbeiten stattgefunden hätten. Nachdem sie ihr Guthaben nicht erhalten habe, habe sie die Betreibung in die Wege leiten müssen (Urk. 8). d) Im Rechtsöffnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob eine Forderung begründet ist oder nicht. Es kann lediglich geprüft werden, ob für die in Betreibung gesetzte Forderung ein Rechtsöffnungstitel besteht oder nicht. Als solcher Rechtsöffnungstitel kommt entweder ein vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid (oder eine diesem gleichgestellte Urkunde; Art. 80 SchKG) oder eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG) in Frage. Dass ein Zahlungsbefehl oder eine blosse Rechnung keinen solchen Rechtsöffnungstitel bilden kann, hat bereits die Vorinstanz dargelegt (Urk. 9 S. 2), was nicht beanstandet wurde und korrekt ist. Dass auch neben den von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden kein Rechtsöffnungstitel vorhanden ist – wie dies die Vorinstanz angenommen hat –, wird mit den Vorbringen in der Beschwerdeschrift bestätigt. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als korrekt und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. e) Die Gesuchstellerin ist für ihre Forderung auf den Zivilprozessweg zu verweisen (wie dies bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'521.75. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe, der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'521.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Februar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 10. Februar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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