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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2014 RT140004

23 janvier 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,765 mots·~9 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT140004-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 23. Januar 2014

in Sachen

A._____ SA, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecher Y1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. November 2013 (EB130488-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 22. November 2013 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 2. Juli 2012) über den Gesamtbetrag von Fr. 29'964'380.– samt Zinsen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gut. Mit Verfügung von demselben Datum wies die Vorinstanz zudem den Sistierungsantrag der Beklagten sowie deren Antrag, Unterlagen aus dem Recht zu weisen - soweit er nicht gegenstandslos geworden war -, ab (Urk. 61). 1.2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhob die Beklagte hiergegen rechtzeitig (vgl. Urk. 59) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 60 S. 2): " 1. Das Urteil / Verfügung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend "Urteil") vom 22. November 2013 (EB130488-L/U) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Lichte der obergerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 325 II ZPO ohne Sicherheitsleistung zuzusprechen. 3. Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdgegnerin." Sinngemäss lässt sich der Beschwerdeschrift zudem der Antrag auf Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum Vorliegen des Ermittlungsergebnisses oder der Anklage im Strafverfahren in Deutschland gegen die beiden Zeugen C._____ und D._____ entnehmen (vgl. Urk. 60 S. 4 unten). 2.1. Da sich die Beschwerde der Beklagten als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.2. Weil die Beschwerde heute abzuweisen ist, ist der prozessuale Antrag der Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

- 3 - 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Die Beklagte hält fest, sie greife "das Urteil nur in einem Teilaspekt an, und zwar der Anwendung des Art. V II b) der NYC" (Urk. 60 S. 3). Damit macht sie deutlich, dass nur die vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt (Urk. 61 Ziff. 6.4., S. 25 - 28) Gegenstand ihrer Beschwerde sind. 3.3. Art. V Ziff. 2 lit. b des NYÜ (Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, SR 0.277.12) legt fest, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches versagt werden darf, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde. 3.4. Die Vorinstanz hat in den fraglichen Erwägungen festgehalten, dass der Vollstreckungsversagungsgrund der Verletzung des ordre public im Sinne von Art. V Ziff. 2 lit. b NYÜ nicht vorliege. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen das Folgende erwogen: Ein Prozessbetrug könne nur dann vorliegen, wenn ein Gericht aufgrund einer Täuschung einen falschen Entscheid fälle. Die Beklagte habe indes weder behauptet noch begründet, dass das Schiedsgericht seinen Entscheid massgeblich auf die (Falsch-)Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ bezüglich der Verrechnungsvereinbarung abgestützt habe. Auch aus den Akten würden sich hierfür keine Hinweise ergeben. Vielmehr habe das Schiedsgericht betont, dass es keinen Entscheid zur Echtheit der Verrechnungs-

- 4 vereinbarung zu fällen hatte, womit es sich folglich auch nicht auf die diesbezüglichen (strittigen) Zeugenaussagen habe stützen müssen oder gestützt habe. Schliesslich - so die Vorinstanz weiter - würden sich in den Akten auch keine Hinweise darauf finden, dass die genannten Zeugen anderweitig falsches Zeugnis abgelegt hätten, welches sodann den (End-)Entscheid des Schiedsgerichtes beeinflusst hätte. Soweit die Beklagte moniere, das Schiedsgericht habe ein klares Desinteresse an der Aufklärung des Wahrheitsgehalts der Aussagen der Zeugen gezeigt, rüge sie im Wesentlichen die vom Schiedsgericht hinsichtlich der Zeugenaussagen vorgenommene Beweiswürdigung. Eine Beweiswürdigung verletze jedoch den schweizerischen ordre public höchstens dann, wenn sie schlichtweg unhaltbar sei. Vorliegend habe sich der Wahrheitsgehalt der Zeugenaussagen der Zeugen C._____ und D._____ bezüglich der Verrechnungserklärung als nicht relevant erwiesen, zumal das Schiedsgericht nicht darauf abgestellt habe. Dass sich das Schiedsgericht in Bezug auf weitere Sachverhaltselemente auf die Zeugenaussagen gestützt habe, ohne diese kritisch zu hinterfragen, sei von der Beklagten denn auch nicht weiter dargelegt. Ausserdem bestünden hierfür keine Anhaltspunkte. Weitere mögliche Verletzungen des ordre public seien nicht ersichtlich (Urk. 61 S. 25 ff.). 3.5. Die Auslegung des Art. V II b) NYC - so die Beklagte - sei "rechtsfehlerhaft". Sie macht geltend, es liege eine "formelle Rechtsverletzung" vor, indem das Schiedsgericht die Echtheit der Verrechnungserklärung schlicht nicht habe beurteilen wollen, obgleich die vorgelegten Gutachten Anlass hierzu gegeben hätten. Freilich führe nicht jede Verletzung formeller Regeln zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs. Aus dem Äusserungsrecht der Parteien folge zwingend auch deren Anspruch, mit rechtserheblichen Vorbringen gehört zu werden, weshalb die urteilende Instanz die von den Beteiligten beigebrachten Informationen, Argumente, Beweise und Beweisanträge zu prüfen und zu würdigen habe, soweit diese für die Entscheidfindung bedeutsam seien. Dies sei im vorliegenden Fall eindeutig nicht passiert. Das Schiedsgericht sei durch die Aussagen der damaligen Manager der Klägerin vermutlich getäuscht worden. Es sei nicht notwendig, dass im Schiedsurteil eine explizite Begründung enthalten sei, dass das Urteil auf diese Aussagen gestützt worden sei. Für eine Verletzung des formellen ordre public sei

- 5 ausreichend, dass das Schiedsverfahren auf der Grundlage der Aussagen, welche durch das Echtheitsgutachten relativiert worden seien, geführt worden sei. Es werde die Tatsache gerügt, dass das Schiedsgericht sein Urteil auf Grund "einer möglicherweise strafrechtlich relevanten Aussage und Beweise" gefällt habe. Es sei rechtlich unerheblich, ob und inwiefern "diese Aussage und Beweise" in das Schiedsurteil eingeflossen seien, weil sich das Schiedsgericht mit dieser Frage gar nicht auseinandergesetzt habe, sondern vielmehr festgestellt habe, dass die Echtheit der Verrechnungserklärung irrelevant sei. Hiermit habe das Schiedsgericht gezeigt, dass es eine möglicherweise strafrechtlich relevante und entscheidungserhebliche Aussage gar nicht berücksichtigen will. Dies stelle bereits eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung des ordre public dar (Urk. 60 S. 3 f.). 3.6. Die Beklagte hält korrekterweise fest, dass die Vorinstanz den vollstreckungsfreundlichen Ansatz des NYÜ richtig erkannt und auch zutreffend festgehalten habe, dass das Vollstreckungsgericht den Schiedsspruch inhaltlich nicht prüfen dürfe (Urk. 60 S. 3). Die Vorinstanz hat mehrfach zu Recht festgehalten, es bestünden keine Hinweise auf eine ordre public-Verletzung und es seien auch keine konkreten Umstände geltend gemacht worden, welche auf eine solche schliessen lassen würden. Bezüglich der wiederholt thematisierten Echtheit der Verrechnungserklärung und des mutmasslichen Einflusses, welchen die Zeugenaussagen der Zeugen C._____ und D._____ darauf gehabt haben könnten, vermag die Beklagte nichts vorzubringen, was die vorinstanzliche Feststellung, dass das Schiedsgericht eben gerade ausdrücklich nicht über die Echtheit der Verrechnungserklärung entschieden habe, weshalb auch der diesbezügliche Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugen C._____ und D._____ irrelevant sei, zweifelhaft erscheinen lassen würde. Weitere konkrete Anhaltspunkte, dass die - ihrer Ansicht nach - falschen Zeugnisse von C._____ und D._____ andernorts Eingang in den Schiedsspruch gefunden haben könnten, werden von der Beklagten nicht vorgebracht. Sie behauptet solches nicht einmal, sondern beschränkt sich vielmehr darauf, sich in allgemeiner Weise darüber zu beschweren, dass das Schiedsgericht die Echtheit der Verrechnungserklärung nicht habe beurteilen wollen. Dies obwohl Letztere für den Entscheid des Schiedsgerichts irrelevant war,

- 6 da sie nicht berücksichtigt wurde. Schlussendlich macht die Beklagte im Beschwerdeverfahren auch nicht geltend, dass die Verrechnungserklärung bzw. deren mutmassliche Unechtheit für den Schiedsspruch relevant gewesen wäre. Um anzunehmen, dass die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsentscheids dem schweizerischen ordre public zuwider laufen würde, bedarf das Gericht nicht zuletzt angesichts der summarischen Natur des Rechtsöffnungsverfahrens sowie des (unbestrittenermassen) anerkennungs- und vollstreckungsfreundlichen Ansatzes des NYÜ - nicht nur blosser Behauptungen, sondern vielmehr konkreter Hinweise hierfür. Solche vermochte die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, noch vermag sie es im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht auch dem Sistierungsbegehren nicht entsprochen (Urk. 61 S. 30 f.). Es kann der Vorinstanz somit weder unrichtige Rechtsanwendung, noch offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Der Klägerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.

- 7 - 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 60, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'964'380.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic

versandt am: mc

Urteil vom 23. Januar 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 60, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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