Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130212-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 6. Januar 2014
in Sachen
A._____ AG,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ LLC,
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. Dezember 2013 (EB130409-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 12) hatte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren angesetzt. 1.2. Hiergegen richtete sich die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 17. Dezember 2013 (Datum des Poststempels), mit welcher sie Ausführungen zur gegnerischen Forderung machte, an die Beschwerdeinstanz. Da diese Eingabe mit demselben Inhalt auch an die Vorinstanz versandt - und an diese separat adressiert - wurde (vgl. Urk. 9), muss davon ausgegangen werden, dass die Zustellung derselben an das Obergericht nicht versehentlich erfolgte, weshalb sie sinngemäss als Beschwerde gegen die erwähnte Verfügung, welche in der Überschrift der Eingabe explizit aufgeführt ist, zu behandeln ist. 2. Da auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 3.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Prozessvoraussetzungen ist das schutzwürdige Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 3.2. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Die Gesuchsgegnerin ist durch diese Verfügung nicht beschwert, weshalb sie auch kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung hat. Allfällige Vorbringen gegen die gegnerische Forderung sind vor Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren vorzutragen. 3.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin ist mangels we-
- 3 sentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 -
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'454.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: dz
Beschluss vom 6. Januar 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...