Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130201-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 9. Dezember 2013
in Sachen
Staat Zürich und Gemeinde A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeindesteueramt A._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 9. Oktober 2013 (EB130079-A)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2013) ab, da aufgrund der eingereichten Schlussrechnungen und sämtlichen Akten die geltend gemachten Steuerforderungen als bezugsverjährt anzusehen seien (Urk. 26 S. 8 E. 3.11 und S. 9 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 28. November 2013 erhoben die Kläger Beschwerde gegen das obgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch bis auf die Kapitalleistung 2004 in der Höhe von Fr. 659.50 gutzuheissen (Urk. 25 und Urk. 28/2 S. 1). 3. Die Kläger bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, die geforderten Steuern seien nicht allesamt verjährt. Sie hätten für drei geforderte Steuerjahre Verlustscheine, die sie nach erfolglosem Bezug erhalten hätten. Bei Vorliegen eines Verlustscheins nach erfolglosem Bezug könnten nach Ablauf der Verjährungsfrist während 20 Jahren nach Ausstellung des Verlustscheins neue Bezugshandlungen vorgenommen werden. Einzig für die Kapitalleistung 2004 hätten sie keinen Verlustschein. Die Abschreibung sei am 4. Dezember 2007 vorgenommen worden und sei somit verjährt. Für die anderen drei Steuerjahre hätten sie einen Verlustschein (Urk. 25). Dazu reichten die Kläger unter anderem für die Staats- und Gemeindesteuern 2002, 2003 und 2004 Kopien der Verlustscheine infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG ein (Urk. 28/1a-1c). 4. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt
- 3 sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). b) Die im Beschwerdeverfahren von den Klägern eingereichten Verlustscheine Nr. … und … vom 16. Januar 2007 (Urk. 28/1a-1b) sowie Nr. … vom 28. April 2007 (Urk. 28/1c) lagen dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter nicht vor (vgl. Urk. 26 S. 6 f. E. 3.7 und S. 8 E. 3.10). Aufgrund von Art. 326 ZPO können sie im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht und berücksichtigt werden. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wäre grundsätzlich ausgangsgemäss den Klägern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 200 lit. a GOG können dem Kanton in Zivilverfahren – worunter auch ein Rechtsöffnungsverfahren betreffend Steuerschulden zu subsumieren ist (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2012, § 200 N 9) – jedoch keine Gerichtskosten auferlegt werden. Es rechtfertigt sich daher vorliegend, die Gemeinde A._____ zu verpflichten, die Hälfte der grundsätzlich festzulegenden zweitinstanzlichen Spruchgebühr von Fr. 500.– zu tragen. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz
- 4 über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die durch die Gemeinde A._____ zu tragende Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG somit auf Fr. 250.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die halbe Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Gemeinde A._____ auferlegt. 3. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'644.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Urteil vom 9. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die halbe Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 250.– festgesetzt und der Gemeinde A._____ auferlegt. 3. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...