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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.12.2013 RT130179

12 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,346 mots·~17 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130179-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 12. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. September 2013 (EB130728-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 10. September 2013 wies das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 21. März 2013) für eine Forderung von Fr. 320'992.– nebst Zins zu 8 % seit 1. Januar 2011 und die Betreibungskosten ab. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Sicherung der Parteientschädigung wurde abgewiesen. Die Kosten und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk. 30). 1.2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller rechtzeitig mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 29 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2013 (Geschäfts- Nr. EB130728) aufzuheben und dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ..., Zahlungsbefehl vom 21. März 2013, gegen den Beschwerdegegner provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 315'264.40 nebst Zins zu 8% seit dem 1. Januar 2011 sowie für die Betreibungskosten von CHF 217.00. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von 8% auf der Parteientschädigung) zu Lasten des Beschwerdegegners." 1.3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 (Urk. 34) wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt. Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller innert Frist nach (vgl. Urk. 35). 1.4. Am 18. November 2013 (Datum des Poststempels) erstattete der Gesuchsgegner und Beschwerdegegener (fortan Gesuchsgegner) innert der ihm mit Verfügung vom 6. November 2013 (Urk. 36) angesetzten Frist seine Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 37 S.1). 1.5. Die Beschwerdeantwort wurde dem Gesuchsteller am 21. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Am 26. November 2013 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 40), welche dem

- 3 - Gesuchsgegner am 27. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. Prot. S. 5). Am 9. Dezember 2013 nahm der Gesuchsgegner zur vorgenannten Eingabe Stellung und beantragte, die Eingabe des Gesuchstellers vom 26. November 2013 sei aus dem Recht zu weisen (Urk. 42 S. 2). Unter Vorbehalt der Novenregelung im Beschwerdeverfahren (vgl. Erw. 2.2) besteht für ein solches "aus dem Recht weisen" indes kein Anlass, da mit der Eingabe vom 26. November 2013 lediglich das sog. allgemeine Replikrecht wahrgenommen wurde. Die Eingabe vom 9. Dezember 2013 wurde wiederum dem Gesuchsteller am 11. Dezember 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Prot. S. 6). 2. Prozessuales 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 2.2. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind auch die vom Gesuchsteller mit der Beschwerdeschrift neu eingereichten Unterlagen (Urk. 33/3) unbeachtlich. 3. Prozesshintergrund Die C._____ Ltd. (nachfolgend C._____) und die D1._____ AG (nachfolgend D1._____) schlossen am 31. August 2007 einen Lizenzvertrag (sog. "License Agreement") ab (Urk. 15/1). Darin wurde eine Anzahlung (sog. "Downpayment") für die Realisierung des Filmes "E._____" in der Höhe von USD 450'000.– zzgl. MwSt. vereinbart, welche unbestrittenermassen von der D1._____ an die C._____ ausbezahlt wurde (Urk. 15/4 S. 3; Urk. 37 S. 5). Die Unterzeichnung des Vertrags erfolgte seitens der D1._____ durch den Gesuchsteller, dem damals einzigen Verwaltungsrat der D1._____ (vgl. Online Handelsregisterauszug der D1._____, www.zefix.ch, besucht am 5. Dezember 2013), seitens der C._____ durch F._____ (Executive Vice President). Am 23. Oktober 2008 hoben die D1._____ und die C._____ mit Abschluss eines sog. "Cancellation Agreements" den vorge-

- 4 nannten Lizenzvertrag auf und die C._____ verpflichtete sich, der D1._____ ("Licensee") die Anzahlung von USD 450'000.– zuzüglich MwSt. zurückzahlen (Urk. 15/5). Am selben Tag (23. Oktober 2008) wurde ein zweiter Lizenzvertrag zwischen der C._____ und der D2._____ AG (nachfolgend D2._____) abgeschlossen (Urk. 17b/3), dessen Inhalt – neben den unterschiedlichen Vertragsparteien – bis auf aktualisierte Fälligkeitstermine der Filmproduktion mit dem ersten Lizenzvertrag identisch ist. Dieser Vertrag wurde seitens der C._____ vom Gesuchsgegner unterzeichnet, welcher damals Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung bei der C._____ war, seitens der D2._____ vom Gesuchsteller, dem damals einzigen Verwaltungsrat der D2._____ (vgl. Online Handelsregisterauszug der beiden Gesellschaften, www.zefix.ch, besucht am 5. Dezember 2013). Am 30. Oktober 2008 wurde zwischen dem Gesuchsteller und der D1._____ ein Vertrag mit dem Titel "Vertragsübernahme und Forderungsabtretung" geschlossen. Darin wurde vereinbart, dass die D1._____ die Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung gegenüber der C._____ an den Gesuchsteller abtrete (Urk. 15/7). Schliesslich unterzeichneten der Gesuchsgegner und der Gesuchsteller am 24. Februar 2010/6. März 2010 ein Dokument mit dem Titel "Schuldbeitritt und Schuldanerkennung" (Urk. 15/8). Die Parteien hielten darin fest, dass die C._____ der D1._____ die Rückzahlung der Anzahlung ("Downpayment") für den Film "E._____" schulde, wobei diese Forderung von der D1._____ an den Gesuchsteller abgetreten worden sei (Ziff. 1). Gemäss Ziff. 2 dieses Vertrags trat der Gesuchsgegner solidarisch der Rückzahlungsverpflichtung der C._____ im damals noch offenen Umfang von USD 320'000.– bei. Weiter wurde festgehalten, dass der Gesuchsgegner anerkenne, dem Gesuchsteller den Betrag von USD 320'000.– zzgl. Zins zu 5 % ab dem 1. Dezember 2009 zu schulden. 4. Parteistandpunkte 4.1. Der Gesuchsteller machte vor Vorinstanz geltend, mit dem Schuldbeitrittsund Schuldanerkennungsvertrag vom 24. Februar 2010/6. März 2010 liege ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor und verlangte aufgrund dessen und der ge-

- 5 nannten Unterlagen provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 320'992.– nebst Zins zu 8% seit 1. Januar 2011. 4.2. Der Gesuchsgegner wendete dagegen ein, dass die D1._____, als sie die Forderung auf Rückzahlung der Anzahlung an den Gesuchsteller abgetreten habe, gar nicht mehr Forderungsinhaberin gewesen sei und der Gesuchsteller damit die Forderung nie erworben habe. Er begründet dies damit, dass der zweite Lizenzvertrag vom 23. Oktober 2008 (Urk. 17b/3), welchen er anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. September 2013 einreichte, den ersten Lizenzvertrag vom 31. August 2007 (Urk. 15/1) ersetzt habe. 5. Materielles 5.1. Die Vorinstanz hielt im heute angefochtenen Entscheid fest, dass der Gesuchsgegner die Gläubigerstellung des Gesuchstellers zur Recht bestreite. Zwar werde im Schuldbeitritts- und Schuldanerkennungsvertrag vom 24. Februar 2010/ 6. März 2010 der Gesuchsteller als Gläubiger der betriebenen Forderung aufgeführt (Urk. 15/8). Doch sei unwidersprochen geblieben, dass der zweite Lizenzvertrag den Ersten abgelöst habe. Folglich habe ein Gläubigerwechsel stattgefunden, was zur Folge gehabt habe, dass zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung die D1._____ gar keine Forderung mehr habe abtreten können. Der Gesuchsteller hätte sich die strittige Forderung folglich von der D2._____ abtreten lassen müssen. Der Gesuchsgegner habe im Schuldbeitritts- und Schuldanerkennungsvertrag vom 24. Februar 2010/6. März 2010 (Urk. 15/8) eine bloss vermeintliche Forderung gegenüber dem Gesuchsteller anerkannt. Da dieser nicht Gläubiger der Forderung geworden sei, berechtige ihn die Schuldanerkennung des Gesuchsgegners nicht zur Rechtsöffnung (Urk. 30 S. 4 f.). 5.2. Entgegen der Vorinstanz ist die Gläubigerstellung des Gesuchstellers zu bejahen. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, beurteilt sich vorliegend einzig aufgrund des Dokuments "Schuldbeitritt und Schuldanerkennung" (Urk. 15/8). Deshalb ist für die Frage der Gläubigerstellung des Gesuchsgegners weder der zweite Lizenzvertrag noch die Frage, ob die D1._____ zum Zeitpunkt der Abtretung Gläubigerin der fraglichen Forderung war, von Bedeutung. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen des Gesuchsgegners zur Zession

- 6 und zur Bedeutung des zweiten Lizenzvertrages. Selbst wenn der Lizenzvertrag vom 23. Oktober 2008 für das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren relevant wäre, so wäre zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihre Prüfungsbefugnis überschritten und die Rolle des Sachrichters übernommen hat, indem sie den Vorbringen des Gesuchsgegners gefolgt ist, wonach der zweite Lizenzvertrag den ersten abgelöst habe und die D1._____ deshalb im Zeitpunkt der Abtretung nicht Forderungsinhaberin gewesen sei. Ohnehin handelt es sich bei diesen Vorbringen um blosse Behauptungen, welche durch die Akten nicht gestützt werden. So fällt auf, dass die beiden Lizenzverträge nicht zwischen denselben Parteien geschlossen wurden, weshalb der erste Vertrag durch den Zweiten nicht im technischen Sinn ersetzt werden konnte. Andererseits ist fraglich, weshalb die D1._____ und die C._____ das Cancellation Agreement geschlossen haben, worin festgehalten wurde, dass die C._____ die Anzahlung zurückzahlen müsse, wenn sie doch – wie der Gesuchsgegner vorbringt – der Ansicht waren, dass der erste Lizenzvertrag quasi durch den zweiten "noviert" wurde. 5.3. Eine Schuldanerkennung enthält die vorbehaltslose Willenserklärung des Schuldners, dem Gläubiger bei Fälligkeit einen genau bestimmten Betrag zu schulden (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 328). Im Dokument "Schuldbeitritt und Schuldanerkennung" wird der Gesuchsgegner als Schuldner und der Gesuchsteller als Gläubiger aufgeführt (vgl. Urk. 15/8). Ziff. 2 zweiter Satz lautet wie folgt: "Der Schuldner anerkennt, dem Gläubiger den Betrag von USD 320'000.– zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab dem 1. Dezember 2009 zu schulden". Das Schriftstück ist ausserdem von beiden Parteien unterzeichnet. Es liegt damit grundsätzlich ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Forderung in der Höhe von USD 320'000.– vor. 5.4. a) Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe die fragliche Schuldanerkennung nur unterzeichnet, weil er vom Gesuchsteller absichtlich getäuscht worden sei. Die Täuschung habe darin bestanden, dass der Gesuchsteller vorgegeben habe, er habe die fragliche Forderung von der D1._____ erworben und sei alleiniger Gläubiger, obwohl sich der Gesuchsteller gleichzeitig auf den Standpunkt gestellt habe, die D2._____ sei Gläubigerin (Urk. 37 S. 3 mit Verweis auf Urk. 17a S. 6 f.). Dass auch der Gesuchsteller davon ausgegangen sei, dass die fragliche

- 7 - Forderung tatsächlich der D2._____ zugestanden sei, zeige sich daran, dass er in deren Namen von der Garantiegeberin, der G._____, am 22. September 2010 Erfüllung verlangt habe (vgl. Urk. 17b/6). Damit sei durch Urkunden bewiesen, dass der Gesuchsgegner durch Täuschung dazu bestimmt worden sei, den Vertrag "Schuldbeitritt und Schuldanerkennung" (Urk. 15/8) zu unterzeichnen (Urk. 37 S. 3). b) Grundsätzlich ist ein Vertrag für den Vertragsschliesser unverbindlich, wenn dieser durch absichtliche Täuschung seitens des anderen zum Vertragsabschluss verleitet wurde (Urk. 28 Abs. 1 OR). Allerdings muss der Anfechtende sämtliche Voraussetzungen des Art. 28 OR beweisen (BSK OR I-Schwenzer, N 26 zu Art. 28 OR). Der Gesuchsgegner macht die behauptete Täuschung vorliegend nicht ansatzweise glaubhaft. Der Umstand, dass der Gesuchsteller im Namen der D2._____ von der Garantiegeberin G._____ Erfüllung verlangt hat, vermag nichts zur Glaubhaftmachung der behaupteten absichtlichen Täuschung beizutragen, nachdem aus dem genannten Schreiben vom 22. September 2010 hervorgeht, dass sich der Gesuchsteller auf den zweiten Lizenzvertrag bezieht und es sich beim gesuchsgegnerischen Vorbringen, wonach der zweite Lizenzvertrag den ersten ersetzt habe – wie dargelegt – um eine unbelegte Behauptung handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Gesuchsgegner seitens der C._____ sowohl den zweiten Lizenzvertrag als auch das Cancellation Agreement unterzeichnet hat (vgl. Urk. 15/5 und Urk. 17b/3). Er wusste damit über die vertraglichen Beziehungen zwischen der C._____ und der D1._____ einerseits und denjenigen zwischen der C._____ und der D2._____ andererseits bestens Bescheid. Ebenso informiert war er über den zwischen der D1._____ und dem Gesuchsteller geschlossenen Abtretungsvertrag. Immerhin wird in Ziff. 1 der Schuldanerkennung explizit festgehalten, dass die D1._____ ihre Forderung gegenüber der C._____ an den Gesuchsteller abgetreten habe. Wenn der Gesuchsgegner der Ansicht gewesen sein sollte, dass überhaupt keine gültige Abtretung der fraglichen Forderung erfolgt ist, so ist nicht einzusehen, weshalb er die Schuldanerkennung unterzeichnet hat. Inwiefern der Gesuchsgegner vor diesem Hintergrund vom Gesuchsteller darüber getäuscht worden sein soll, dass die D1._____ nicht Gläubigerin der fraglichen Forderung war, ist nicht nachvollziehbar. Hinzu kommt,

- 8 dass die angebliche absichtliche Täuschung durch den Gesuchsteller vor mehr als dreieinhalb Jahren erfolgt sein soll. Auch ein durch absichtliche Täuschung abgeschlossener Vertrag gilt als genehmigt, wenn der durch Täuschung beeinflusste Teil dem anderen nicht innert Jahresfrist eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte. In den Fällen der Täuschung beginnt die Frist mit der Entdeckung (Art. 31 Abs. 2 OR). Es obliegt dem Gesuchsgegner darzutun und zu belegen, dass er den Vertrag rechtzeitig angefochten hat. Weder macht er jedoch geltend, dass er – wem gegenüber auch immer – erklärt habe, den Vertrag nicht zu halten, noch macht er Ausführungen tatsächlicher Natur betreffend die Einhaltung der Frist gemäss Art. 31 Abs. 2 OR. Bereits aus diesem Grund vermag er sich deshalb im vorliegenden Verfahren nicht erfolgreich auf Art. 28 Abs. 1 OR zu berufen. c) Zusammenfassend vermag der Gesuchsgegner die behauptete absichtliche Täuschung nicht glaubhaft darzulegen. Seine Vorbringen hindern die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung vorliegend nicht. 5.5. a) Der Gesuchsteller verlangt für den Betrag von Fr. 315'264.40 nebst Zins zu 8% seit dem 1. Januar 2011 provisorische Rechtsöffnung. Gemäss Schuldanerkennung ist auf den Betrag von USD 320'000.– ab 1. Dezember 2009 ein Zins von 5% geschuldet (Ziff. 2), wobei der Betrag von USD 320'000.– einschliesslich Zins bis spätestens 31. Dezember 2011 vollständig an den Gesuchsteller zu bezahlen ist (Ziff. 3). Der Schuldanerkennung ist weiter zu entnehmen, dass die am 31. Dezember 2011 noch bestehende Schuld inklusive dem aufgelaufenen Zins ab dem 1. Januar 2011 mit 8% verzinst wird, sofern die Schuld am 31. Dezember 2011 nicht oder nicht vollständig bezahlt worden ist (Ziff. 3). Dass dem Gesuchsgegner eine Zahlungsfrist bis 31. Dezember 2011 eingeräumt wird und gleichzeitig festgehalten wird, dass die am 31. Dezember 2011 offene Forderung inklusive aufgelaufener Zins von 5% ab dem 1. Januar 2011 zu 8% verzinst werde, ist widersprüchlich. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. In seiner Ergänzung zum Rechtsöffnungsgesuch vom 20. August 2013 samt Zinsberechnung rechnet der Gesuchsteller denn auch selbst mit einem Zinssatz von 5% von 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 und mit einem Zinssatz von 8% ab 1. Januar 2012 (Urk. 14 S. 5, Urk. 15/9). Die Verzugszinsen von 8% sind damit erst mit Eintritt des Verfalltags ab 1. Januar 2012 geschuldet.

- 9 b) Vorliegend ist unbestritten, dass die Schuld von USD 320'000.– zzgl. 5% Zins seit 1. Dezember 2009 am 31. Dezember 2011 noch nicht beglichen war. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG ist im Betreibungsbegehren die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben. Massgebend für die Umrechnung im Sinne einer notorischen Tatsache ist – sofern kein anderer Kurs vereinbart worden ist oder als geschäftsüblich betrachtet werden kann – der Devisenkurs am Tag des Betreibungsbegehrens (BGE 135 III 88, 89). Am 21. März 2013 (Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls) betrug der Dollarkurs Fr. 0.94585. Die Forderung von USD 320'000.– entsprach am 21. März 2013 Fr. 302'672.–. Der vom Gesuchsteller in der Zeitspanne vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2010 verlangte Vertragszins von 5% auf der Forderungssumme von Fr. 302'672.– beläuft sich auf Fr. 16'394.75. Damit betrug der per 31. Dezember 2010 geschuldete Kapitalbetrag Fr. 319'066.75. Der Gesuchsteller hat hingegen nur den Betrag von Fr. 315'264.40 in Betreibung gesetzt (vgl. Urk. 9/1). Da die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen wie erwähnt erst am 1. Januar 2012 zu laufen beginnt, sind dem Gesuchsteller für die Zeit von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 5% Zinsen auf dem Betrag von Fr. 302'672.– zuzusprechen. Dem Gesuchsteller ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich ..., Zahlungsbefehl vom 21. März 2013, für den Betrag von Fr. 315'264.40 nebst Zins zu 8% seit 1. Januar 2012 sowie für 5% Zins auf Fr. 302'672.– für die Zeit von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Im Mehrbetrag (Zinsforderung) ist das Begehren des Gesuchstellers abzuweisen. c) Hingegen ist nach ständiger Praxis des Obergerichtes für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2). Diese Auffassung stützt sich auf Art. 68 Abs. 2 SchKG, wonach die Betreibungskosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben sind, soweit dieser die Kosten tragen muss (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 16-18). In diesem Umfang ist das Begehren des Gesuchstellers ebenfalls abzuweisen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

- 10 - 6.1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 6.2. Da der Gesuchsteller fast vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 1'000.– für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsteller wurde vor Vorinstanz durch einen Jus-Studenten vertreten (vgl. Urk. 29 S. 4). Der Gesuchsteller hat keine zu entschädigenden Kosten bzw. Umtriebe geltend gemacht. Entsprechend ist ihm keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgemäss sind für das vorinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. 6.3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem fast vollständig unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Überdies ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 2 AnwGebV eine angemessen Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. September 2013 (Geschäfts-Nr. EB130728) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 21. März 2013) provisorische Rechtsöffnung erteilt für - Fr. 315'264.40.– nebst Zins zu 8% seit 1. Januar 2012 sowie - 5% Zins auf Fr. 302'672.– von 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011. Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen. 2. […] 3. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 11 - 4. Es werden keine Umtriebs- bzw. Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids beim zuständigen Richter unter Beilage dieses Entscheids auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 315'264.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 12 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus

versandt am: js

Urteil vom 12. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. September 2013 (Geschäfts-Nr. EB130728) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse dem Gesuchsgegner Rechnung. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem... 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'240.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 7. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Gesuchsgegner innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids beim zuständigen Richter unter Beilage dieses Entscheids auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt er dies, wird die ... 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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