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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.10.2013 RT130172

23 octobre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·679 mots·~3 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130172-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 23. Oktober 2013

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ SA, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 22. Mai 2013 (EB120357-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. August 2012) betreffend Rückzahlung eines Darlehens provisorische Rechtsöffnung für Fr. 700'000.– nebst Zins zu 7,5 % seit 1. August 2012 und für eine Zinsforderung von Fr. 26'034.25 nebst Zins zu 5 % seit 6. August 2012 sowie für das für diese Forderungen beanspruchte Faustpfand am Inhaberschuldrief 2. Rang GB D._____ Nr. …, Kat. … über Fr. 3'000'000.– vom 2. September 1992, am Inhaberschuldbrief 2. Rang GB D._____ Nr. …, Kat. … über Fr. 3'000'000.– vom 18. August 2008 und am Inhaberschuldbrief 3. Rang GB D._____ Nr. …, Kat. … über Fr. 3'000'000.– vom 18. August 2008 (Urk. 30). b) Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, eventualiter die Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Urk. 29 S. 2). Das Gesuch der Beklagten um Aufschub der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils wurde mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 abgewiesen und der Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.– angesetzt (Urk. 31). 2. a) Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013, eingegangen am 21. Oktober 2013, teilte die Beklagte mit, sie habe gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid vom 22. Mai 2013 Aberkennungsklage erhoben und ziehe deshalb die Beschwerde zurück (Urk. 32). Das Verfahren ist in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO entsprechend abzuschreiben. b) Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtskräftig. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 3 b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 29 und 32, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 726'034.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 4 - Zürich, 23. Oktober 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Beschluss vom 23. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 29 und 32, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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