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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2013 RT130171

19 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,158 mots·~6 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130171-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. August 2013 (EB131009)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 21. August 2013 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich ... (Zahlungsbefehl vom 18. März 2013) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 24. August 2012 für ausstehende Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2005 bis 2008 sowie für eine Busse definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'472.95 nebst 4.5 % Zins seit 12. Oktober 2012 sowie für Fr. 330.–. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 13 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Datum Poststempel 3. Oktober 2013, eingegangen am 4. Oktober 2013) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 12 S. 2). 3.1 Die Vorinstanz wies den Einwand des Gesuchsgegners, wonach es sich bei der vom Gesuchsteller geltend gemachten Forderung um eine Konkursforderung handle, die vorliegend nicht zu berücksichtigen sei, ab mit der Begründung, dass es am Gesuchsgegner gewesen wäre, bei Erheben des Rechtsvorschlages ausdrücklich zu erklären, dass er seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Der Gesuchsgegner habe jedoch weder behauptet, bei Erheben des Rechtsvorschlages eine entsprechende Erklärung abgegeben zu haben, noch gehe eine solche Erklärung aus dem Zahlungsbefehl vom 18. März 2013 hervor. Damit sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nicht rechtzeitig erhoben habe und diese damit verwirkt sei (Urk. 13 S. 3). 3.2 Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, dass es nicht nötig gewesen sei, den Zusatz "kein neues Vermögen" hinzuzufügen, da die Forderung in die Konkursmasse falle. Es handle sich um ein Versäumnis des Kantonalen Steueramtes, dass die Forderung beim Schuldenruf nicht eingereicht worden sei. Sodann wäre es angebracht gewesen, wenn ihn das Betreibungsamt darauf auf-

- 3 merksam gemacht hätte, dass er diesen Zusatz anbringen müsse. Schliesslich sei er der Ansicht, dass er als Laie davon habe ausgehen können, dass er – nachdem er vom Kantonalen Steueramt die entsprechenden Schlussrechnungen erhalten habe – diese auch für die Bundessteuer gelten würden. Für den Normalverbraucher sei es egal ob Kantonales Steueramt oder Bundessteueramt, werde doch beim Einreichen der Steuererklärung auch kein Unterschied gemacht (Urk. 12 S. 1). 3.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). Dementsprechend ist das im Beschwerdeverfahren neu ins Recht gereichte Schreiben an das Kantonale Steueramt Zürich vom 3. Juli 2013 (Urk. 15/8) vorliegend unzulässig und damit unbeachtlich. 3.4 Dem Gesuchsgegner ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass es vorliegend irrelevant ist, ob der Gesuchsteller die vor dem Konkurs entstandene Forderung in diesen eingegeben hat oder nicht, hält Art. 267 SchKG doch ausdrücklich folgendes fest: "Die Forderungen derjenigen Gläubiger, welche am Konkurse nicht teilgenommen haben, unterliegen denselben Beschränkungen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist." Diesbezüglich hält Art. 265 Abs. 2 SchKG sodann unter anderem weiter fest, dass gestützt auf einen Verlustschein eine Betreibung nur eingeleitet werden kann, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG hat indes der Schuldner die Einrede des fehlenden neuen Vermögens mit Erheben des Rechtsvorschlags vorzubringen. Tut er dies nicht, ist diese Einrede verwirkt. Dies bedeutet, dass der Schuldner diese Einrede zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren, nicht mehr vorbringen kann. Entgegen

- 4 der Ansicht des Gesuchsgegners findet sich denn auch ein entsprechender Hinweis auf das Erfordernis der Begründung des Rechtsvorschlags "kein neues Vermögen" explizit auf dem Zahlungsbefehl. Dieser Hinweis lautet nämlich wie folgt: "Will der Schuldner bei der Betreibung für eine in einem Konkurs ganz oder teilweise zu Verlust gekommene oder nach Art. 267 SchKG denselben Beschränkungen unterliegende Forderung das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, deshalb bestreiten, weil kein neues Vermögen vorhanden sei, so hat er dies ausdrücklich zu erklären, sonst verwirkt diese Einrede." (Urk. 2 Rückseite). Damit zielt auch der Einwand des Gesuchsgegners, wonach ihn das Betreibungsamt auf dieses Erfordernis hätte aufmerksam machen müssen, ins Leere. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 5 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15/1-6 und Urk. 15/8, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'802.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Urteil vom 19. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage je eines Doppels von Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15/1-6 und Urk. 15/8, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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