Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130169-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 5. November 2013
in Sachen
Ausgleichskasse A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. September 2013 (EB130961-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. September 2013 wies die Vorinstanz das Begehren der Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich … (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2012) betreffend Akontobeiträge für Fr. 732.80 nebst Zins zu 5 % seit 13. Oktober 2012, Fr. 438.– und Fr. 73.– Betreibungskosten ab (Urk. 16). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 1 sinngemäss): Es sei die definitive Rechtsöffnung für den ganzen Betrag von Fr. 938.95 zuzüglich Mahngebühr von Fr. 80.– zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 146.– sowie zuzüglich Verzugszinsen gemäss Art. 41bis AHVV von 5 % seit 13. Oktober 2012 auf Fr. 732.80 zu erteilen. Es seien der Gesuchstellerin wegen der klaren Sachlage keine Kosten aufzuerlegen. Es sei der Gesuchstellerin die Spruchgebühr im Urteil vom 12. September 2013 von Fr. 300.– durch die Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Beitragsverfügung vom 1. Juli 2010 und die Verzugszinsverfügungen vom 6. Oktober 2010 würden grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG darstellen (Urk. 16 S. 2). Die von der Gesuchsgegnerin eingereichte Verfügung der Gesuchstellerin vom 14. März 2011 weise jedoch einen Saldo von Fr. 2'902.25 zu Gunsten der Gesuchsgegnerin aus. Diese Verfügung sei nach den Beitrags- und Verzugszinsverfügungen ergangen und stelle grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Da sich aus den Akten nichts Gegenteiliges entnehmen lasse, sei davon auszugehen, dass dieser Saldo, welcher die betriebene Forderung übersteige, auch heute noch zu Gunsten der Gesuchsgegnerin bestehe. Die erhobene Verrechnungseinrede sei erfolgreich. Die Gesuchsgegnerin habe die Tilgung der Hauptforderung der Gesuchstellerin rechtsgenügend nachgewiesen (Urk. 16 S. 3). b) Die Gesuchstellerin wendet im Beschwerdeverfahren dagegen ein, für die bereits fakturierten Beiträge 2010 seien keine Zahlungseingänge verbucht worden. Somit sei das Guthaben der Gesuchsgegnerin bereits vor der
- 3 - Betreibung mit den fakturierten Beiträgen 2010 verrechnet worden. Die Gutschrift von Fr. 2'902.25 sei bereits am 10. März 2011 mit dem Rest der Rechnung vom 13. September 2010 im Umfang von Fr. 1'207.15 und mit dem Rest der Rechnung vom 13. Dezember 2010 im Umfang von Fr. 1'695.10 verrechnet worden. Diese Verrechnungen seien der Gesuchsgegnerin mit zwei Verrechnungsanzeigen mitgeteilt worden (Urk. 15 S. 2). Hierzu reicht die Gesuchstellerin erneut ihre Aufstellung vom 14. August 2013 (Urk. 18/1 = Urk. 6) sowie eine Verfügung über die Jahresabrechnung für Lohnbeiträge 2010 (Urk. 18/2), eine Aufstellung über die Quartalsrechnungen samt Gutschriften für das Jahr 2010 (Urk. 18/3), einen Kontokorrentauszug von 1. Januar 2010 bis 30. September 2013 (Urk. 18/4) und zwei Verrechnungsanzeigen vom 10. März 2011 ein (Urk. 18/5). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Mit Ausnahme der Aufstellung vom 14. August 2013 (Urk. 18/1 = Urk. 6) reichte die Gesuchstellerin diverse Urkunden erstmals im Beschwerdeverfahren ein. Entsprechend sind diese neuen Unterlagen (vgl. Erw. 3.a) unzulässig und im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten. Ferner liefert die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren für ihr Rechtsöffnungsbegehren und die
- 4 - Verrechnungseinrede der Gesuchsgegnerin eine (nachträgliche) Begründung. Die Gesuchstellerin kann die im erstinstanzlichen Verfahren versäumten Vorbringen – anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung erschien lediglich die Gesuchsgegnerin (vgl. Prot. I S. 3) – nicht mehr im Beschwerdeverfahren geltend machen bzw. nachholen. Ihre erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind daher unbeachtlich. Sie wären, da die neuen Unterlagen unberücksichtigt bleiben müssen, auch nicht geeignet, die Verrechnungseinrede zu Fall zu bringen. Ihre Behauptung, das Guthaben der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'902.25 sei bereits am 10. März 2011 mit dem Rest der Rechnung vom 13. September 2010 im Umfang von Fr. 1'207.15 und mit dem Rest der Rechnung vom 13. Dezember 2010 im Umfang von Fr. 1'695.10 verrechnet worden, lässt sich anhand der vorinstanzlichen Akten nicht feststellen. Die aus der Aufstellung vom 14. August 2013 ersichtliche Verrechnung von Fr. 1'695.10 (Urk. 18/1 = Urk. 6) lässt für sich allein nicht den Schluss zu, dass es sich hierbei um die Verrechnung eines Teilbetrages des Guthabens der Gesuchsgegnerin von Fr. 2'902.25 gemäss Anzeige vom 14. März 2011 (Urk. 11/2) handelt. c) Resümierend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'164.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: se
Urteil vom 5. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...