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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2013 RT130162

3 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·937 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130162-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 3. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

C._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. August 2013 (EB131161-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 30. August 2013 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt D._____, Zahlungsbefehl vom 22. April 2013, ab und auferlegte B._____ die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– (Urk. 13 S. 3 Dispositivziffern 1 und 2). b) Innert Frist erhob B._____ im Namen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) Beschwerde gegen vorgenannte Verfügung mit folgendem Antrag (Urk. 12 S. 1): " Es sei dem Gesuchsteller provisorische Rechtsöffnung zu erteilen in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt D._____, Zahlungsbefehl vom 22. April 2013, für Fr. 3'642'990.00 nebst Zins zu 1 % seit 10. Dezember 2011, Fr. 17'467'670.00 nebst Zins zu 1 % seit 10. Dezember 2011, Fr. 737'939'000'000.00 nebst Zins zu 1 % seit 10. Dezember 2011."

c) Mit Verfügung vom 27. September 2013 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten. Der Gesuchsteller wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, sofern der Vorschuss weder innerhalb der mit Verfügung vom 27. September 2013 angesetzten noch innerhalb einer allfälligen Nachfrist bezahlt würde (Urk. 15 S. 2 Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung wurde unter anderem von Seiten des Gesuchstellers Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, auf die jedoch die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 6. November 2013 nicht eintrat (Urk. 19). d) Mit Verfügung vom 21. Oktober 2013 wurde dem Gesuchsteller eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den ihm mit Verfügung vom 27. September 2013 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten; dies unter der Androhung, dass das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintreten würde, sofern

- 3 der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt würde (Urk. 17 S. 2 Dispositivziffer 1). Mit der Anmerkung "Bis auf weiteres im Ausland! Nachsendung unzulässig" retournierte die Schweizerische Post vorgenannte Verfügung am 25. Oktober 2013 dem Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 18). 2. a) Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei persönlicher Zustellung am Tag der Weigerung als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Wenn B._____ als angeblicher Vertreter des Beschwerdeführers als Adresse "…-Strasse …, E._____" angibt, dann aber entgegen seiner Pflicht, eine Adressänderung dem Gericht mitzuteilen, gemäss der Bescheinigung der Post "bis auf weiteres im Ausland" weilt (Urk. 18) und an der genannten Adresse keine Zustellungen mehr entgegennimmt, dann wird die Annahme im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO verweigert. Demnach gilt die Verfügung vom 21. Oktober 2013 per 23. Oktober 2013 als zugestellt. b) Bis zum heutigen Tag ging bei der Gerichtskasse kein Kostenvorschuss ein, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. a) Unter Hinweis auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (Urk. 13 S. 2 f.) ist auch im Beschwerdeverfahren die Spruchgebühr in Anwendung von Art. 108 ZPO B._____ persönlich aufzuerlegen (vgl. Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 108 N 2 m.w.H.). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ persönlich auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 14/1-2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 737'960'110'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 5 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Dezember 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Beschluss vom 3. Dezember 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____ persönlich auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 12 und 14/1-2, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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