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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.11.2013 RT130148

22 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,361 mots·~7 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130148-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. November 2013

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 31. Mai 2013 (EB130156-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 31. Mai 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2013) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung der B._____ für ausstehende Beiträge an die … und … betreffend das Jahr 2009 vom 11. November 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'970.60 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2011 und Fr. 20.– Mahngebühren abzüglich Fr. 1'500.– nebst Zins zu 5% seit 6. März 2013; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 13 S. 3). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter und zudem hinsichtlich Dispositivziffer 1 in berichtigter Form (Urk. 6; Urk. 9; Urk. 10a+b). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 29. August 2013 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 30. August 2013) innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 12): Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon sei aufzuheben und die Betreibung sei zu löschen. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl.

- 3 - Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Der Gesuchsgegner bringt beschwerdeweise vor, dass er die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. Mai 2013 [recte: 28. Mai 2013, Urk. 4]) darüber informiert habe, dass er die offene Forderung bezahlt habe bzw. den Restbetrag in der Höhe von Fr. 4'063.60 per 26. Juni 2013 bezahlen werde. Diesen letzten Teilbetrag habe er in der Zwischenzeit beglichen. Entsprechend sei der geschuldete Betrag beglichen worden (Urk. 12). 2.3 Nach dem unter Ziffer 2.1 Ausgeführten ist der im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Beleg (Buchungsdetails zum Zahlungsauftrag zugunsten der Gesuchstellerin betreffend die Summe von Fr. 4'063.60 vom 24. Juni 2013, Urk. 14/3) unzulässig und entsprechend unbeachtlich. 2.4.1 Die Einrede der Tilgung muss durch Urkunde vom Schuldner bewiesen werden. Dabei muss einerseits der Betrag klar ausgewiesen sein und andererseits muss feststehen, dass die Zahlung zu Gunsten des berechtigten Gläubigers und zur Erfüllung der betriebenen Forderung geleistet worden ist. Dabei hat der Schuldner darzulegen, dass er den geschuldeten Betrag dem Gläubiger übergeben hat (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 233 ff.). 2.4.2 Zwar kann – entgegen der Annahme der Vorinstanz – auch nach Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens Tilgung durch Zahlung an die Gläubigerin erfolgen, sofern diese die Zahlung bestätigt (P. Stücheli, a.a.O., S. 190). Indes fehlt es vorliegend an der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und den vom Gesuchsgegner an diese Forderung bezahlten Betrag: Der Gesuchsgegner reichte – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 5/1-2) – zwei Belege der Raiffeisen Bank … ein (Urk. 14/1-2). Dabei handelt es sich einerseits um eine Zahlungsbestätigung vom 6. März 2013 mit einer der Mahnung (Urk. 2/7) entsprechenden Referenznummer über den Betrag von Fr. 1'500.–, welcher von der Vorinstanz bereits berücksichtigt worden ist (Urk. 5/1; Urk. 10a S. 3). Andererseits handelt es sich um einen Beleg betreffend

- 4 - Buchungsdetails über einen Zahlungsauftrag in der Höhe von Fr. 3'500.– (Urk. 5/2). Nachdem der Betrag in der Höhe von Fr. 1'500.–, verbucht am 6. März 2013 und von der Gesuchstellerin als erhalten bestätigt (Urk. 1 S. 1), von der Vorinstanz bereits als getilgt berücksichtigt worden ist, ist lediglich noch über die Zahlung in der Höhe von Fr. 3'500.– zu befinden. Hinsichtlich dieser Zahlung ist als Zahlungsempfängerin die Gesuchstellerin bezeichnet. Indes kann diesem Beleg nicht entnommen werden, dass diese Zahlung auch tatsächlich für die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 5'320.90 getätigt worden ist, zumal es sich auch nicht um identische Beträge handelt (in Betreibung gesetzte Forderung = Fr. 8'970.60, bezahlter Betrag = Fr. 3'500.– bzw. Fr. 5'000.– [Fr. 1'500.– + Fr. 3'500.–]). So liegt denn auch keine entsprechende Bestätigung der Gesuchstellerin vor, aus welcher hervorginge, dass sie diese Zahlung als an die in Betreibung gesetzte Forderung erhalten hätte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Vorinstanz die identischen Buchungsdetails im parallel zwischen denselben Parteien geführten Rechtsöffnungsverfahren betreffend die seitens der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 5'320.90 (Betreibung Nr. …) zum Beweis der Tilgung eingereicht worden sind, wobei auf beiden Belegen der Saldo mit blauem Kugelschreiber unkenntlich gemacht worden ist (Geschäfts Nr. RT130147, Urk. 5/2). Damit ist nicht ersichtlich, welche der beiden betriebenen Forderungen diese Zahlungen betreffen. Entsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 2.5 Der vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren ebenfalls neu gestellte Antrag auf Löschung der Betreibung ist aufgrund des Novenverbots (vgl. Erw. 2.1) unzulässig und damit unbeachtlich. Ohnehin aber ist die Anordnung der Löschung des Betreibungsregistereintrages im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich. Dies ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel können lediglich die Einreden gegen den Rechtsöffnungstitel selber sowie die vom Gesetz in Art. 81 Abs. 1 SchKG genannten Einwendungen vorgebracht werden. Sodann würde selbst ein abweisender Rechtsöffnungsentscheid die betreffende Betreibung nicht aufheben.

- 5 - Hierzu stehen lediglich die Möglichkeiten der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG wie auch die allgemeine Feststellungklage offen. Entsprechend ist dieser Antrag abzuweisen. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort von der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 14/1-3 sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'470.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 22. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 14/1-3 sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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