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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.11.2013 RT130145

19 novembre 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,241 mots·~6 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130145-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 19. November 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Alimentenhilfe Region …, Bezirk Hinwil

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 13. September 2012 (EB120172) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 2013 (vormaliges Verfahren RT130001)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. September 2012 erteilte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2012) gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 4. März 2010 für ausstehende Unterhaltsbeiträge betreffend die Monate April bis Juni 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'850.– nebst 5 % Zins seit 22. Juni 2012 sowie für die Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 des Urteils in der Höhe von insgesamt Fr. 200.–, welche zu Lasten des Beschwerdeführers und Gesuchsgegners (fortan Gesuchsgegner) geregelt worden waren (Urk. 26 S. 5). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 18; Urk. 20, Urk. 23). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Dezember 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 3. Januar 2013) fristgerecht Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 25 S. 1 ff.). 1.3 Mit Beschluss der angerufenen Kammer vom 13. März 2013 wurde unter der Geschäfts Nr. RT130001 mangels rechtzeitigem Bezahlen des geforderten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 300.– auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urk. 29). 2. Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde, welche das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2013 guthiess; der Beschluss der angerufenen Kammer vom 13. März 2013 wurde aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden sei, zur Weiterbehandlung zurückgewiesen (Urk. 35 S. 7). Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 3.1 Der Gesuchsgegner rügt beschwerdeweise das Vorgehen der Gesuchstellerin, welcher er ein unrechtmässiges Eintreiben von Unterhaltsbeiträgen vorwirft. Er habe die Unterhaltsbeiträge wenn immer möglich pünktlich bezahlt. Zwar

- 3 sei es vorgekommen, dass die Unterhaltszahlung einmal verspätet oder reduziert erfolgt sei, weil Kunden nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hätten, indes sei die Reduktion bei der nächsten Zahlung jeweils sofort wieder kompensiert worden. In der gesamten Zeit seit der Scheidung im Jahr 2010 bis Mitte 2012 seien die Unterhaltszahlungen – abgesehen von einer oder zwei kleinen Unregelmässigkeiten, die jedoch sofort korrigiert worden seien, – immer vollständig und pünktlich überwiesen worden. Dennoch habe sich die Gesuchstellerin eingeschaltet. Dies sei seiner Leistungsfähigkeit überhaupt nicht zuträglich gewesen, sondern habe ihn kaputt gemacht (Urk. 25 S. 1 ff.). 3.2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3 Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz nicht zur Verhandlung (mündliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch) erschienen (Prot. I S. 2). Indes rügt er zu Recht nicht, vom Verhandlungstermin keine Kenntnis gehabt zu haben, nachdem er die Vorladung persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 13; Urk. 14). Ebenso wenig rügt der Gesuchsgegner – ebenso zu Recht –, dass die Vorinstanz auf seine Fax-Eingabe vom 11. September 2013 nicht eingegangen sei, nachdem die Anforderungen an ein Verschiebungsgesuch in der Vorladung entsprechend genannt und Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Verhandlung angedroht worden waren (Urk. 13 mit Verweis auf Urk. 4). Damit

- 4 war der Gesuchsgegner säumig und die von ihm im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Einwendungen, wonach die Schuld getilgt worden und er nicht leistungsfähig sei, sind mit Blick auf das Novenverbot (Erw. 3.2 hiervor) unzulässig und damit im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Ohnehin wäre dem Gesuchsgegner hinsichtlich des Einwandes der Tilgung entgegen zu halten, dass er hierfür den urkundlichen Beweis hätte erbringen müssen (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Dahingehende Behauptungen, wie sie der Gesuchsgegner aufstellt, genügen dazu nicht. Hinsichtlich des Einwandes der fehlenden Leistungsfähigkeit wäre ihm des Weiteren entgegen zu halten, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern einzig geprüft wird, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. im Einzelnen die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Urk. 26 S. 2 f. Erwägung 3). Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Damit würden seine Einwände – selbst wenn sie vorliegend rechtzeitig und damit in zulässiger Weise vorgebracht worden wären – nicht zum Ziel führen. 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js

Urteil vom 19. November 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 25, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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