Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2013 RT130109

23 août 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,035 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130109-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 23. August 2013

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Mai 2013 (EB130082-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Mai 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) – verlangt war die definitive Rechtsöffnung für Fr. 5'094.60 – in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. August 2012) ab; die Kosten von Fr. 300.– wurden der Gesuchstellerin auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 16 S. 4 f. Dispositivziffern 1 bis 4). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 17. Juni 2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei stellt sie die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 15 S. 2): " 1. Es sei das Urteil vom 7. Mai 2013 aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung im Umfange von CHF 5'094.60 zu erteilen. 2. Unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin." 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf deren rechtskräftige Zahlungsverfügung vom 17. Mai 2011, mit welcher diese die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 10'394.60 verpflichtet habe. Die Gesuchsgegnerin habe jedoch mit Urkunden nachgewiesen, dass sie in der Zeit vom 6. Juni 2011 bis 15. September 2011 gesamthaft Fr. 15'000.– an die Gesuchstellerin überwiesen habe und nicht bloss Fr. 8'678.80 in der Zeit vom 6. Juni 2011 bis 31. Dezember 2012, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht. Die geltend gemachte Forderung sei somit vollumfänglich getilgt worden, womit das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 16 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der

- 3 angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15; Sterchi, in: Berner Kommentar Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Bern 2012, Art. 321 N 17 ff.). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin erhebt keine konkreten Rügen gegen die Erwägungen des angefochtenen Urteils. Sie räumt sogar ein, dass die von der Gesuchsgegnerin vorinstanzlich nachgewiesenen Zahlungen bei ihr eingetroffen sind. Sie macht jedoch geltend, die Zahlung von Fr. 5'000.–, welche die Gesuchsgegnerin am 21. Juni 2011 geleistet habe, sei nicht auf die vorliegend fragliche Forderung angerechnet worden, sondern an Prämienforderungen von Februar 2011 bis April 2012 und teilweise Mai 2012 sowie Mahnspesen. Zusammen mit weiteren Kosten sei ein Betrag von Fr. 5'094.60 offen (Urk. 15 S. 4 Ziff. 3). d) Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass eine Zahlung der Gesuchsgegnerin an eine andere Forderung angerechnet worden sei, wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht aufgestellt. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Das Vorbringen der anderweitigen Anrechnung der – unbestrittenen – Zahlung der Gesuchsgegnerin sowie die im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichte "Prämienzusammenstellung vom 17.06.2013" (Urk. 18/12) können daher vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden.

- 4 e) Nachdem die Beschwerde sonst keine Rügen am vorinstanzlichen Entscheid enthält, ist sie als unbegründet abzuweisen. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'094.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchstellerin zufolge von deren Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und 17, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'094.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 23. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 15 und 17, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT130109 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.08.2013 RT130109 — Swissrulings