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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.06.2013 RT130090

10 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,012 mots·~5 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130090-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 10. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 16. April 2013 (EB130052-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. April 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2013) gestützt auf einen von der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 22. August 2010 unterzeichneten "Schuldschein" (Urk. 3/2) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'000.–, für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 19). 1.2. Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. Mai 2013 (Poststempel vom 30. Mai 2013) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 17; Urk. 18). 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1. Die Gesuchsgegnerin rügt nicht, dass die Vorinstanz den "Schuldschein" zu Unrecht als Schuldanerkennung qualifizierte, der grundsätzlich zur

- 3 provisorischen Rechtsöffnung berechtigt. Hingegen wiederholt sie auch in der Beschwerde die Einwendung, sie sei von der Gesuchstellerin bzw. B1._____ bei der Unterzeichnung des "Schuldscheins" im Sinne von Art. 28 OR arglistig getäuscht worden. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung sei sie die Lebensgefährtin von B1._____ gewesen und hätte alles für ihn getan. B1._____ habe ihre Borderline- Erkrankung ausgenutzt, um sie zur Unterzeichnung des Schuldscheins zu verleiten. Er habe gesagt, der Schuldschein sei nur "obligatorisch" und für seinen Steuerberater bestimmt. Nachdem sie unterschrieben gehabt habe, habe er die Beziehung abrupt beendet. Leider habe sie erst später erfahren, dass B1._____ sie während der ganzen Beziehung belogen und mit anderen Frauen betrogen habe. Sie, die Gesuchsgegnerin, habe er im Glauben gelassen, dass er bei ihr bleiben würde, solange sie alles mache, was er von ihr verlange. Die verlangte Forderung sei ungerechtfertigt, da sie nie "eine Zahlung" erhalten habe (Urk. 18). 3.2. Die Gesuchsgegnerin hat vor Vorinstanz zur Belegung der bereits dort erhobenen Einwendungen, insbesondere ihrer angeblichen Krankheit, keinerlei Belege eingereicht. Zu Recht ging die Vorinstanz daher davon aus, unter Würdigung der relevanten Umstände lägen keine genügenden objektiven Anhaltspunkte vor, welche die Einwendungen glaubhaft erscheinen liessen (Urk. 19 S. 4). Aufgrund des strikten Novenverbots im Beschwerdeverfahren, können die nunmehr von der Gesuchsgegnerin eingereichten Unterlagen, welche ihre Krankheit - zumindest für das Jahr 2006 - belegen (Urk. 20/1), nicht mehr berücksichtigt werden. Die weiteren Behauptungen, nachdem sie unterschrieben gehabt habe, habe B1._____ die Beziehung abrupt beendet, später habe sie erfahren, dass B1._____ sie während der ganzen Beziehung belogen und mit anderen Frauen betrogen habe, auch habe sie "die Zahlung" nie erhalten, sind neu und somit ebenfalls verspätet. Zudem werden diese Behauptungen durch nichts untermauert. Sie sind nicht weiter zu beachten. Die Vorinstanz kam aufgrund der vorliegenden Akten und Behauptungen zu Recht zum Schluss, dass eine absichtliche Täuschung der Gesuchsgegnerin bei der Unterzeichnung des "Schuldscheins" nicht glaubhaft gemacht sei (Urk. 19 S. 4). Die Vorinstanz hat weder das Recht unrichtig angewendet, noch den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 4 - 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. 4.2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: js

Urteil vom 10. Juni 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 18, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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