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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.07.2013 RT130086

23 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,532 mots·~8 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130086-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 23. Juli 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung, Region … Alimentenhilfe

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. März 2013 (EB130028-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Vereinbarung der Parteien über das Getrenntleben wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Horgen vorgemerkt (Urk. 4/3). Darin verpflichtete sich der Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'400.– pro Monat zu bezahlen. Dieser reduziere sich, sobald der Sohn der Gesuchstellerin eine Lehrstelle antrete, um Fr. 225.– (Schulkosten) sowie um den Netto-Lehrlingslohn, soweit dieser nicht für berufsbedingte Auslagen verwendet werden müsse (Urk. 4/3 Dispositivziffer 2/1). b) Für die Unterhaltsbeiträge von Juli bis Dezember 2012 leitete die Gesuchstellerin Betreibung ein (Urk. 2). Mit Urteil vom 20. März 2013 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012) gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Oktober 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 91.20 nebst Zins zu 5 % seit 7. Dezember 2012 (Urk. 23). 2. Hiergegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 23. Mai 2013, eingegangen am 27. Mai 2013, Beschwerde und beantragte (Urk. 22 S. 1): Es sei in Abänderung der Dispositivziffer 1 der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt C._____, Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2012, für Fr. 1'821.– nebst Zins zu 5 % seit 4. Dezember 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

- 3 - 4. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner (und Beschwerdegegner; fortan Gesuchsgegner) sei für den Lehrstellenantritt des Sohnes der Gesuchstellerin beweisbelastet, da dieser daraus die Verminderung der Unterhaltsleistung im Umfang der Schulkosten und des Netto-Lehrlingslohnes ableite. Die Gesuchstellerin sei demgegenüber für die anfallenden berufsbedingten Auslagen beweisbelastet, da die Unterhaltsleistung nur in dem Umfange vermindert würde, als der Netto-Lehrlingslohn nicht für berufsbedingte Auslagen verwendet würde (Urk. 23 S. 4). Der Eintritt der ersten Bedingung (Lehrstellenantritt des Sohnes der Gesuchstellerin) ist vorliegend unbestritten und nachgewiesen (Urk. 23 S. 4 und Urk. 4/4). Strittig ist vorliegend einzig die zweite Bedingung der berufsbedingten Auslagen. b) Anstoss nimmt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren an der Beweislastverteilung der Vorinstanz und rügt, es sei Sache des Schuldners nachzuweisen, dass sich seine Unterhaltspflicht im von ihm geltend gemachten Umfang vermindert habe (Urk. 22 S. 2). Verpflichtet ein Urteil den Schuldner zu einer bezifferten Geldleistung oder ergibt sich diese zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente eindeutig, kann die definitive Rechtsöffnung erteilt werden (BGE 135 III 315 E. 2.3). Auch gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Enthält das Urteil Bedingungen, welche die Unterhaltsleistung bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Für Umstände, welche die Unterhaltsleistungen erhöhen, hat grundsätzlich der Gläubiger den Urkundenbeweis anzutreten. Wogegen der Schuldner die Umstände, welche die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben, urkundlich nachzuweisen hat (BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2 m.H. u.a. auf BGE 124 III 501 E. 3 b). Zuzustimmen ist der Gesuchstellerin darin, dass es Sache des Schuldners ist, nachzuweisen, dass sich die Unterhaltspflicht vermindert. Ihre daraus gezogene Schlussfolgerung, der Gesuchsgegner müsse den Nachweis für die berufsbedingten Auslagen erbringen, ist jedoch falsch. Dieser Nachweis ob-

- 4 liegt der Gesuchstellerin, da sich sonst die Unterhaltsbeiträge nicht nur um die Schulkosten, sondern auch um den gesamten Lehrlingslohn ihres Sohnes reduzieren würden. Die von der Vorinstanz festgehaltene Beweislastverteilung erweist sich somit als zutreffend und ist nicht zu beanstanden. c) Für den Nachweis der berufsbedingten Auslagen des Sohnes von Fr. 597.– (Fr. 440.– Verpflegung, Fr. 137.– Fahrkosten und Fr. 20.– nicht obligatorisches Schulmaterial; Urk. 1 S. 2) reichte die Gesuchstellerin einzig einen Internetauszug über die ZVV-Abonnementspreise ein (Urk. 4/6). Aufgrund dessen hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin habe die berufsbedingten Auslagen des Sohnes nicht liquide durch Urkunden nachgewiesen (Urk. 23 S. 4 f.). d) Die Gesuchstellerin moniert in Bezug auf die berufsbedingten Auslagen im Wesentlichen, es müssten laut Gerichtspraxis keine Kaufquittungen für die Kosten des öffentlichen Verkehrs beigebracht werden. Ebenso seien die Verpflegungskosten gemäss den Vorschriften des Steuerrechts und der Gerichtspraxis zu berücksichtigen. Die Auslegung der Vorinstanz sei willkürlich und fände keine Stütze im Eheschutzentscheid (Urk. 22 S. 2). Mit dieser Argumentation kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie lässt dabei unbeachtet, dass der Eintritt einer Bedingung im Rechtsöffnungsverfahren mittels Urkunden nachzuweisen ist (BSK SchKG I Staehelin, 2. Auflage, 2010, N 44 und 54 zu Art. 80 SchKG m.H.; ZR 87 Nr. 62). Der Hinweis auf andere Anforderungen im Steuerrecht und Scheidungsverfahren ist nicht überzeugend, weil im Vollstreckungsverfahren wie erwähnt ein Nachweis mit Urkunden verlangt wird. Es wäre daher Sache der Gesuchstellerin gewesen, mittels Urkunden die Höhe der von ihr geltend gemachten berufsbedingten Auslagen des Sohnes zu belegen. Auch geht sie mit ihrem Vorbringen fehl, der Gesuchsgegner habe weder den Arbeitsort noch die Arbeitszeiten ihres Sohnes bestritten (Urk. 22 S. 3). Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Arbeitszeiten ihres Sohnes nicht thematisiert, weshalb der Gesuchsgegner diese nicht bestreiten konnte. Entscheidend ist vorliegend, ob der Gesuchsgegner die berufsbedingten Auslagen gänzlich oder teilweise anerkannt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall (vgl. Urk. 23 S. 5).

- 5 d) Die Gesuchstellerin äussert sich im Beschwerdeverfahren zu den Arbeitsbedingungen des Sohnes (Öffnungszeiten der Apotheke und Schichtarbeit) und legt eine Berechnung der Auslagen für seine auswärtige Verpflegung vor (Urk. 22 S. 2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Diese im Beschwerdeverfahren von der Gesuchstellerin erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind daher aufgrund Art. 326 ZPO nicht mehr zu beachten. e) Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren verlangt die Gesuchstellerin einen Verzugszins von 5 % ab dem 4. Dezember 2012 (Urk. 22 S. 1). Die Vorinstanz sprach ihr einen Verzugszins von 5 % ab dem 7. Dezember 2012 zu. Dabei stützte sie sich – mangels Urkunden in den Akten über das Datum der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens – auf den am 7. Dezember 2012 ausgestellten Zahlungsbefehl (Urk. 23 S. 6). Dagegen bringt die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift keinerlei Rügen (Rechtsverletzung oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung) vor. Es bleibt somit beim ab dem 7. Dezember 2012 geschuldeten Verzugszins von 5 %. f) Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners einzuholen (Art. 322 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'821.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: js

Urteil vom 23. Juli 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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