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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.06.2013 RT130084

6 juin 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·657 mots·~3 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130084-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 6. Juni 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 13. Februar 2013 (EB120658-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. Februar 2013 erteilte die Vorinstanz den Klägern [recte: Gesuchstellern] und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Oktober 2012) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 30. März 2011 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2009 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 13. April 2011 für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'500.70 nebst 4.5 % Zins seit 30. Oktober 2012 und für Fr. 337.75 Zins bis 29. Oktober 2012 sowie für die Betreibungskosten und die Entschädigung in der Höhe von Fr. 30.– gemäss Dispositivziffer 4 des Urteils. Mit gleichentags ergangener Verfügung wurde der Beklagten [recte: Gesuchsgegnerin] und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 20 S. 7 f.). Das Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Verlangen der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 13-16). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 25. April 2013 Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 19). 2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 teilte das Steueramt B._____ mit, dass die vorliegende Forderung teilweise beglichen worden sei (Urk. 27). 3.1 Mit Schreiben vom 2. Juni 2013 (Datum Poststempel), beim Obergericht eingegangen am 3. Juni 2013, zog die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde zurück (Urk. 27). Das Verfahren ist in Anwendung von Art. 241 Abs. 3 ZPO entsprechend abzuschreiben. 3.2 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

- 3 - Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19 sowie einer Kopie der Urk. 25 und Urk. 27, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'500.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Juni 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 6. Juni 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19 sowie einer Kopie der Urk. 25 und Urk. 27, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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