Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130083-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. April 2013 (EB130273-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 18. April 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 21. November 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2011 vom 21. Juni 2012 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 16. Juli 2012 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'789.15 nebst 4.5 % Zins seit 20. November 2012, Fr. 23.55 Zins auf die Steuernachforderung und Fr. 20.80 bisherigen Verzugszins. Die Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Urk. 10 S. 4). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. Mai 2013 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Das Urteil vom 18.04.2013, Geschäfts Nr. EB130273-L/U, sei zurückzuweisen. 2. Bisher anfallende Gerichtskosten/Spruchgebühr etc. etc…. seien ebenfalls zurückzuweisen." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.
- 3 - 2.2 Die Gesuchsgegnerin wiederholt vorwiegend das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 5 und Urk. 9), ohne sich indes mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, den vorinstanzlichen Richter zu kritisieren und darauf zu bestehen, dass das Rechtsöffnungsgericht ihr einen Steuererlass zu genehmigen habe (Urk. 9 S. 1 f.). Die Gesuchsgegnerin ist erneut auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso wenig im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Schliesslich ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass für einen Steuererlass nicht das Rechtsöffnungsgericht, sondern die Gemeinde zuständig ist (§ 184 Abs. 1 StG). Gegen diesen Entscheid kann gemäss § 185 Abs. 1 StG Rekurs an die Finanzdirektion erhoben werden. Damit aber ist weder die Vorinstanz noch die angerufene Kammer, welche die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid zu beurteilen hat, für den Steuererlass zuständig. Dementsprechend aber bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid, weshalb es auch bei der entsprechenden Kostenauflage an die Gesuchsgegnerin sein Bewenden hat, zumal es diesbezüglich auch an jeglicher Begründung fehlt. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'789.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: js
Urteil vom 5. Juni 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...