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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2013 RT130074

21 août 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·990 mots·~5 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130074-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 21. August 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. März 2013 (EB130009-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. März 2013 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2012) – für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 2010 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'935.-- nebst 4.5 % Zins seit 15. November 2012, Fr. 85.45 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 14). b) Hiergegen hat der Beklagte am 7. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 12/3) Beschwerde erhoben (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. b) Die Beschwerdeschrift des Beklagten erfüllt diese formellen Anforderungen nicht. Sie enthält keine Anträge. Auch wenn anzunehmen ist, dass der Beklagte die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichterteilung der Rechtsöffnung erreichen will, bleibt immer noch offen, ob nur dieser Teil (Dispositiv Ziffer 1) des vorinstanzlichen Entscheids angefochten werden soll oder auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (und wie diese stattdessen zu lauten hätte). c) Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip,

- 3 d.h. die Beschwerde führende Partei hat in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, welche Mängel – unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts – der angefochtene Entscheid aufweisen soll. Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Die Vorinstanz hat erwogen, die Kläger würden ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2010 vom 23. April 2012 sowie die zugehörige Schlussrechnung vom 16. Mai 2012, je samt Rechtskraftbescheinigung, stützen. Dem Beklagten seien für das Jahr 2010 Staats- und Gemeindesteuern von insgesamt Fr. 1'935.-- auferlegt worden. Da der Beklagte, der an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht teilgenommen habe, weder behauptet noch belegt habe, dass er die Schuld bezahlt habe oder diese verjährt sei, sei die Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 2 ff.). c) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Für das Steuerjahr 2010 sei er sodann in B._____ gar nicht steuerpflichtig gewesen, da er sich dort erst mit seinem Zuzug im Juni 2011 angemeldet habe (Urk. 13). d) Die Vorbringen des Beklagten in der Beschwerdeschrift sind allesamt neu, d.h. im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Im Beschwerdeverfahren sind nun aber, wie erwähnt, neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizer. Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die genannten Vorbringen des Beklagten könnten damit im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden und die Beschwerde wäre abzuweisen gewesen (wenn auf sie einzutreten gewesen wäre).

- 4 - 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'935.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 250.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Klägern mangels relevanter Umtriebe, dem Beklagten schon mangels eines entsprechenden Antrags. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'935.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 21. August 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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