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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2013 RT130071

19 août 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,374 mots·~7 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130071-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. August 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Februar 2013 (EB130013-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Februar 2013 erteilte das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. November 2012) – gestützt auf eine Verwaltungsverfügung für ausstehende Verfahrenskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.-- nebst 5 % Zins seit 13. Dezember 2012 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 15 = 20). b) Hiergegen hat der Beklagte am 6. Mai 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 16/1) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 2 f.): "a) Ich beantrage deshalb, dass von der Zivilkammer keine Rechtsöffnung gewährt wird b) dass die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B._____ suspendiert wird c) Alle Kosten inkl. Spruchgebühren und Parteientschädigung gestrichen werden d) Mir zur gebührenden Führung dieser Beschwerde ein gestandener unentgeltlicher Anwalt (Fr 330.- bis Fr 500.-/Std) gewährt wird, dem die wöchentliche Abrechnung bewilligt wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde vor, diese dürfe nicht von einer Zivilkammer entschieden werden, da dem Entscheid des ehemaligen ...präsidenten C._____ verschiedene Straftaten zugrunde lägen; die Beschwerde sei deshalb an eine Strafkammer weiterzuleiten (Urk. 19 S. 2). b) Beschwerden gegen Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss der Geschäftsverteilung für das Obergericht von der I. Zivilkammer zu behandeln. Selbst wenn die Vorwürfe des Beklagten an den ehemaligen ...präsidenten zutreffen würden – wofür in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen –, ist nicht ersichtlich, dass dies irgend einen Einfluss auf die Zuteilung des Geschäfts an eine Kammer des Obergericht hätte. Die Beschwerde des Beklagten ist daher von

- 3 der entscheidenden Kammer zu behandeln und nicht an eine andere Kammer des Obergerichts zu überweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog, es liege ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor (Beschluss der Geschäftsleitung des ... Zürich vom 14. Juni 2012, mit welchem dem Beklagten die Kosten von Fr. 600.-- auferlegt wurden; Urk. 3/5). Die vom Beklagten gegenüber ... C._____ geltend gemachte (Gegen-) Forderung sei mangels Identität der Parteien nicht mit der Forderung des Klägers verrechenbar. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht ordentlich erfolgt wäre. Das Beschwerdeverfahren sei nicht kostenfrei. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen und seien die Verfahrenskosten dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Urk. 20 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte macht geltend, die gegen ... [C._____] geltend gemachte Forderung sei vom Parlamentsdienst des Kantons Zürich als identisch bestätigt worden, denn jener habe im Namen der Geschäftsleitung des ... als deren Präsident alleine unterzeichnet (Urk. 19 S. 2). C._____ hat zwar den Rechtsöffnungstitel als damaliger Präsident des ... unterzeichnet (wenn auch nicht allein; Urk. 3/5 S. 5), jedoch nicht für sich, sondern für den Kläger. Gläubiger der Kostenforderung aus jenem Entscheid ist denn

- 4 auch der Kläger (und nicht C._____ oder eine andere an jenem Entscheid beteiligte Person). Soweit der Beklagte eine Forderung gegen C._____ persönlich geltend machen wollte, könnte er eine solche – wie von der Vorinstanz korrekt erwogen (Urk. 20 S. 2) – schon deshalb nicht mit der Forderung des Klägers verrechnen, weil sich verschiedene Parteien gegenüberstehen (vgl. Art. 120 Abs. 1 OR). d) Der Beklagte macht sodann geltend, er habe der Vorinstanz mit allen Details beschrieben, warum die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht legal gewesen sei. Denn anstatt ihm den Zahlungsbefehl persönlich zu überreichen, habe er diesen im Briefkasten gefunden (Urk. 19 S. 2). Auch wenn der Zahlungsbefehl tatsächlich nicht persönlich und damit mangelhaft zugestellt worden wäre, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Zustellung zur Folge, sondern wäre fristgerecht mit der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG anzufechten gewesen (Kren Kostkiewicz/Walder, Komm. SchKG, N 16 zu Art. 64 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren ist für eine derartige Prüfung kein Raum. Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass dem eingereichten Zahlungsbefehl keine Anhaltspunkte für eine mangelhafte Zustellung zu entnehmen sind; die Zustellung erfolgte offenbar durch die Gemeindepolizei D._____ (Urk. 2). e) Der Beklagte macht schliesslich geltend, es sei ihm von der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht bewilligt worden. Er könne als Laie die vorinstanzliche Behauptung der Kostenpflichtigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens nicht überprüfen (Urk. 19 S. 2). Der Beklagte hatte vor Vorinstanz kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, sondern einzig geltend gemacht, dass bei SchKG-Beschwerden keine Kosten anfallen dürften (Urk. 6). Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge unzulässig sind, geht die Rüge betreffend unentgeltlicher Rechtspflege ins Leere. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 84 SchKG vom Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20a SchKG zu unterscheiden ist. Für das Rechtsöffnungsverfahren bemessen sich die Gebühren nach Art. 48 der Gebührenverordnung SchKG. Dieser sieht bei einem Streitwert

- 5 bis zu Fr. 1'000.-- eine Spruchgebühr von Fr. 40.-- bis Fr. 150.-- vor. Die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr von Fr. 150.-- ist damit korrekt. f) Andere Rügen gegen den angefochtenen Entscheid finden sich in der Beschwerde nicht. Diese ist damit abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 600.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestellt (Urk. 19 S. 3). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: dz

Urteil vom 19. August 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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