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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.05.2013 RT130069

17 mai 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·556 mots·~3 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130069-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 17. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 6. März 2013 (EB120098-B)

- 2 - Erwägungen: Nach Einsicht in die Eingabe des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 30. April 2013 (Datum des Poststempels) (Urk. 17), nachdem der Gesuchsgegner mit seiner Eingabe, unter Beilage des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 6. März 2013 (Urk. 18), einen "Neuanfang der Forderung und eine faire Chance für den Angeklagten" verlangt, weshalb die Eingabe sinngemäss als Beschwerde gegen dieses Urteil aufzufassen ist, nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 6. März 2013 (Urk. 18), welches der Gesuchsgegner am 18. April 2013 in Empfang genommen hat (Urk. 15/2), da die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Urk. 18 S. 5 Dispositivziffer 5), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 29. April 2013 abgelaufen ist, da die am 30. April 2013 durch den Gesuchsgegner zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'903.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic versandt am: js

Urteil vom 17. Mai 2013 Erwägungen: wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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