Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT130066-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 19. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. April 2013 (EB130217)
- 2 - Nachdem der Beschwerdeführer weder die Verfügung vom 14. Mai 2013 noch die Verfügung vom 27. Mai 2013 abgeholt hat (Urk. 22; Urk. 24), in der Erwägung, dass gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste, dass der Beschwerdeführer mit einer Zustellung von Seiten des Gerichts rechnen musste, da er die Beschwerde mit Eingabe vom 25. April 2013 (gleichentags zur Post gegeben) selber erhoben hat (Urk. 16), dass die Verfügung vom 14. Mai 2013 als am 23. Mai 2013 und die Verfügung vom 27. Mai 2013 als am 5. Juni 2013 zugestellt gelten (Urk. 22; Urk. 24), dass somit die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 17. Juni 2013 endete, dass der Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt wurde, dass dementsprechend androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urk. 23 S. 2 Dispositivziffer 1, Art. 101 Abs. 3 ZPO), dass des Weiteren die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 48 GebV SchKG) ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels wesentlicher Umtriebe dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk.16 und Urk. 18 und einer Kopie der Urk. 19/2-14, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'610.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am:
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Beschluss vom 19. Juni 2013 es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk.16 und Urk. 18 und einer Kopie der Urk. 19/2-14, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...