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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2013 RT130060

22 mai 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,401 mots·~7 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130060-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 22. Mai 2013

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch X._____

gegen

C._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2013 (EB130048-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 11. März 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ab. Die Gesuchsteller hatten ihr Begehren mit ausstehenden Mietzinsen aus zwei Mietverträgen begründet. Die Vorinstanz befand, die Gesuchsteller seien nicht identisch mit dem aus den Mietverträgen berechtigten Gläubiger D._____ und für einen Rechtsübergang auf die Gesuchsteller ergäben sich keine Hinweise (Urk. 17). 1.2. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. März 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 14) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 16 S. 2): " 1. Es sei in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 28.12.2012) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 24'576.00 nebst Zinsen zu 5% seit 1. Oktober 2012, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. 2. Es seien die Kosten für das Urteil vom 11.03.2013 betreffend Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten aufzuerlegen. Eventualantrag: 2. Es seien die Kosten für das Urteil vom 11.03.2013 betreffend Rechtsöffnungsbegehren den Klägern aufzuerlegen, jedoch alle weiteren Gerichtskosten der Beklagten aufzuerlegen." 1.3. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort. 2. Prozessuales 2.1. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-

- 3 - Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Materielles 3.1. Die Gesuchsteller bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, der Eigentümerwechsel sei der Gesuchsgegnerin mit einem Schreiben vom 11. Mai 2012 sowie mündlich eröffnet worden, weshalb ihre Ausführungen hierzu rechtsmissbräuchlich seien. Ebenso habe man den Mietern die Kontoverbindung der neuen Eigentümer mitgeteilt. Das Gericht dürfe entsprechend davon ausgehen, dass der Eigentümerwechsel spätestens mit der Mitteilung der neuen Kontoverbindung mitgeteilt und/oder offensichtlich sei. Aus Sicht der Gesuchsteller wäre zu erwarten gewesen, dass sie seitens des Gerichts anlässlich ihrer Rückfrage nach Zustellung von Urk. 10 darauf hingewiesen worden wären, dass ein Nachweis der Eigentümerschaft zur Erteilung der Rechtsöffnung nötig sei (Urk. 16 S. 2 ff.). 3.2.1. Beim Vorbringen der Gesuchsteller, wonach der Eigentümerwechsel der Gesuchsgegnerin angezeigt und ihr eine neue Kontonummer, auf welche die Mietzinse zu überweisen gewesen wären, mitgeteilt worden sei, und bei den im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 18/1+2) handelt es sich um unzulässige Noven. Diese neuen Behauptungen und Beweismittel können daher im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

- 4 - 3.2.2. Das Vorbringen der Gesuchsteller, wonach die Vorinstanz sie auf die Notwendigkeit eines Nachweises über die Eigentümerschaft hätte hinweisen müssen, kann sinngemäss als Rüge verstanden werden, dass die Vorinstanz ihrer gerichtlichen Fragepflicht nicht nachgekommen sei. Dem ist das Folgende entgegenzuhalten: Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung. Offensichtlich unvollständig ist ein lückenhaftes Vorbringen, wobei sich die Lücke auf die gerichtliche Beurteilung auswirken muss. Ein Vorbringen kann auch dann offensichtlich unvollständig oder unklar sein, wenn eine Partei die Rechtserheblichkeit einer Tatsache unverschuldetermassen nicht erkennt und diese deshalb nicht ins Prozessgeschehen einbringt. Erkennt das Gericht, dass diese Lücke Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes haben könnte, so muss es - insbesondere, wenn die entsprechende Partei nicht anwaltlich vertreten ist - nachfragen. Die richterliche Fragepflicht steht jedoch auch immer in einem Spannungsverhältnis zum Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität. Eine zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei kann bewirken, dass die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus dem mangelhaften Vorbringen der Gegenpartei hätte ziehen können, verliert. Aus diesem Grund dürfen gerichtliche Hinweise auf Unklarheiten im Sachverhalt oder Beweislücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird (Sutter-Somm/von Arx in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 und 25 ff. zu Art. 56 ZPO). Vorliegend waren die Gesuchsteller darüber informiert, dass die Gesuchsgegnerin ihre Aktivlegitimation in Zweifel zog. Schliesslich war ihnen die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin (Urk. 10) zugestellt und ihnen damit die Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser Frage zu erklären und entsprechende Belege nachzureichen. Ausserdem wurde ihnen durch die Vorinstanz nicht etwa untersagt, dazu Stellung zu nehmen. Es wäre somit in der Verantwortung der Gesuchsteller gewesen, zu diesem offensichtlich strittigen Punkt Stellung zu nehmen und die entsprechenden Unterlagen nachzureichen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Parteien rechtlich zu beraten. Ausserdem handelt es sich beim Vertreter der Ge-

- 5 suchsteller nicht um einen völligen Laien, sondern um einen Treuhänder, welcher sich offenbar bereit erklärt hat, diese in der Betreibung und im Rechtsöffnungsverfahren zu vertreten. Die Vorinstanz stellte somit gestützt auf die sich ihr präsentierende Rechtslage richtigerweise fest, dass der Gläubiger gemäss Rechtsöffnungstitel (Mietvertrag) nicht mit den Betreibenden übereinstimmt. Diese Rüge verfängt daher nicht. 3.3. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Urk. 17, S. 4, Dispositiv-Ziff. 2-4) ist zu bestätigen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsteller ist im Verhalten der Gesuchsgegnerin keine Rechtsmissbräuchlichkeit zu erkennen, weshalb eine Kostenauflage an sie nicht in Betracht kommt. 4.2. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO den Gesuchstellern aufzuerlegen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'576.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: js

Urteil vom 22. Mai 2013 Erwägungen: 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhl... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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