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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2013 RT130059

22 mai 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,050 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130059-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 22. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 11. März 2013 (EB130032)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 11. März 2013 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 26. September 2012) gestützt auf die Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ ZH betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2009 vom 13. April 2012, basierend auf dem Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes Zürich vom 6. Januar 2012, für ausstehende Steuern definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'646.60 nebst 4.5 % Zins seit 26. September 2012 und Fr. 108.30 Ausgleichs- und Verzugszins bis 25. September 2012. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 11 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 26. März 2013 (Datum Poststempel 28. März 2012, eingegangen am 2. April 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher sie sinngemäss um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ersucht (Urk. 10). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.1 Die Gesuchsgegnerin führt an, dass die Vorinstanz die von ihr eingereichten Unterlagen nicht vollständig gelesen und berücksichtigt habe und

- 3 die Faktenlage in den Urteilspunkten 3.3 und 3.4 falsch darstelle bzw. nicht richtig erfasse. Sodann wiederholt sie in weiten Strecken das bereits vor Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 20. Februar 2013 Ausgeführte (Urk. 6; Urk. 12), indem sie erneut festhält, dass das der Steuerrechnung zugrunde liegende Einkommen falsch sei und sie in der besagten Steuerperiode nicht die vom Steueramt veranlagte Summe verdient habe. Deshalb entspreche die Einschätzung nicht den Tatsachen, weshalb das Urteil der Vorinstanz den wahren Gegebenheiten nicht gerecht werde, ja gar falsch sei (Urk. 10 S. 1 f.). 3.2 Die Gesuchsgegnerin wiederholt das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 6), ohne sich indes mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wonach Einwendungen gegen die Forderung an sich im Rahmen des gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 6. Januar 2012 möglichen Rekursverfahrens hätten vorgebracht werden müssen, nicht jedoch im Rechtsöffnungsverfahren. Die Gesuchsgegnerin ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern lediglich, ob die Voraussetzungen für eine – wie vorliegend – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Damit ist der diesem Rechtsöffnungsverfahren zu Grunde liegende Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 6. Januar 2012 und die dazugehörige Schlussrechnung des Gemeindesteueramtes B._____ vom 13. April 2012 nicht auf ihre jeweilige materielle Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob das vom Steueramt geschätzte Einkommen auch den Tatsachen entspricht, wie dies die Gesuchsgegnerin wünscht. Solche Einwendungen hätte die Gesuchsgegnerin mittels Rekurs gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 6. Januar 2012 erheben können und müssen; solche Einwendungen sind denn auch nicht mündlich beim Steuerbeamten vorzubringen. Im Rechtsöffnungsverfahren jedenfalls ist sie damit nicht zu hören. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 11 S. 2 Erw. 2.1 und S. 3 f. Erw. 3.1 und 3.3), worauf verwiesen werden kann.

- 4 - 3.3 Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz betreffend die korrekt vorgenommene Zustellung des Einspracheentscheides des kantonalen Steueramtes vom 6. Januar 2012 nicht auseinander, weshalb es damit sein Bewenden hat. 3.4 Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'646.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 22. Mai 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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