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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.03.2013 RT130028

14 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,586 mots·~8 min·3

Résumé

Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130028-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 14. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2013 (EB120243-F)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Vorinstanz hat das Begehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 330'000.– sowie Fr. 203.– für Betreibungskosten mit Urteil vom 21. Januar 2013 (Urk. 31) abgewiesen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Gesuchstellerin geregelt und dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer 4). 2. Auf telefonische Nachfrage der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners erklärte die Vorinstanz, dass ihr bezüglich der Höhe der festgesetzten Parteientschädigung offensichtlich ein Fehler unterlaufen sei, da man schlichtweg vergessen habe, dass der Gesuchsgegner im Verfahren anwaltlich vertreten gewesen sei (Urk. 25). Auf den weiteren Hinweis der Rechtsvertreterin, dass sodann ein Entscheid über das gestellte Armenrechtsgesuch des Gesuchgegners ausstehend sei, teilte die Vorinstanz ebenfalls telefonisch mit, dass sie dieses infolge Obsiegens als gegenstandslos geworden erachte (Urk. 25 und 28). 3. Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 erhob der Gesuchsgegner (diesmal unvertreten) innert Frist Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz. Der Gesuchstellerin wurde Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 33). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das Erfordernis der Begründung beinhaltet nach der Rechtsprechung, dass auch Anträge gestellt werden müssen, wobei die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge beziffert sein müssen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und 4.3). Dies gilt auch für Anträge zum erstinstanzlichen Kostenpunkt. Auf nicht bezifferte Anträge tritt das Bundesgericht indes ausnahmsweise ein, sofern sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne weiteres ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 Erw. 6.2; BGer 5A_667/2011 mit Verweis auf BGE 134 III 235). Bei rechtsunkundigen Parteien sind an die formellen Voraussetzungen der Beschwerdebegründung geringere Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid (sowie der im Recht liegenden Telefonnotiz; Urk. 25 und 28), dass der (im Beschwerdeverfahren unvertretene und rechtsunkundige) Gesuchsgegner den von der Vorinstanz eingeräumten offensichtlichen Fehler bezüglich der festgesetzten Parteientschädigung korrigiert haben möchte und eine angemessene Parteientschädigung verlangt. Sein Antrag kann vor diesem Hintergrund wohlwollend dahingehend ausgelegt werden, dass er eine Parteientschädigung verlangt, welche auf der Basis der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (fortan AnwGebV) festzusetzen sei. 1.3 Der Gesuchsgegner wehrt sich mit seiner Beschwerde einzig gegen die Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides. Die restlichen Dispositiv- Ziffern (Ziffer 1, 2 und 3) blieben unangefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. 2. Erstinstanzliche Parteientschädigung 2.1 Gemäss Art. 96 ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Bei anwaltlich vertretenen Parteien bemisst sich die Höhe der Parteientschädigung im Kanton Zürich nach den Bestimmungen der AnwGebV.

- 4 - 2.2 Der Gesuchsgegner war im vorinstanzlichen Verfahren offenkundig und unbestrittenermassen anwaltlich vertreten. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ reichte mit Eingabe vom 29. September 2012 eine vom Gesuchsgegner unterzeichnete Vollmacht ins Recht und nahm sämtliche Prozesshandlungen für ihn vor (Urk. 10, 13, 16 und 18). Dass die Parteientschädigung daher die Kosten der berufsmässigen Vertretung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO umfassen muss und ihre Festsetzung daher anhand der AnwGebV zu erfolgen hat, ist unverkennbar. Die dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 200.– vermögen die Kosten einer berufsmässigen Vertretung nicht zu decken. Es erscheint offensichtlich und wurde von der Vorinstanz auch selber eingeräumt, dass die Höhe der Parteientschädigung nicht nach den Bestimmungen der AnwGebV bemessen wurde, da vergessen ging, dass der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten war (vgl. Urk. 25). Dies gilt es zu korrigieren. 2.3 Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 330'000.– ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 und § 11 AnwGebV auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist zur Prozessentschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Zürcher Obergerichts vom 17. Mai 2006). 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1 Der Gesuchsgegner hat sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren den prozessualen Antrag gestellt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 13 und 29). Der angefochtene Entscheid enthält keine Dispositiv-Ziffer, in welcher das Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners beurteilt wurde. Aus einer Telefonnotiz geht hervor, dass die Vorinstanz das Armensrechtsgesuch des Gesuchsgegners infolge des vollumfänglichen Obsiegens für gegenstandslos hält (Urk. 28). Unabhängig davon, dass diese Ansicht lediglich mit Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen und den Gerichtskosten gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO), nicht jedoch mit Blick auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zutreffend ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO; Möglichkeit der Geltendmachung gegenüber dem

- 5 - Kanton bei Uneinbringlichkeit), ist ein prozessualer Antrag im Endentscheid selbstredend formell zu behandeln und im Falle der Gegenstandslosigkeit entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Da der Gesuchsgegner die unterlassene Behandlung seines Armenrechtsgesuchs indes nicht zum Thema seiner Beschwerde macht, ist darauf nicht näher einzugehen. Der Vorinstanz bleibt es anheimgestellt, das bis anhin nicht behandelte Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners im Rahmen einer Nachtragsverfügung formgerecht zu beurteilen. 3.2 Der Gesuchsgegner beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vor dem Hintergrund, dass seine Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen wird und daher keine Kostenauflage an ihn erfolgt (vgl. nachstehend Erw. III.2) und er im Beschwerdeverfahren nicht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, ist das Armenrechtsgesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Der Gesuchsgegner obsiegt mit seiner Beschwerde vollumfänglich, weshalb ihm keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Gesuchstellerin hat sich vor Beschwerdeinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb die entsprechenden Kosten (Fr. 450.–) mit Hinweis auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Aus demselben Grund würde die Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner auch nicht entschädigungspflichtig. Mangels eines entsprechenden Antrages des Gesuchsgegners erübrigt sich indes die Frage nach der Zusprechung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren von vornherein.

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen."

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 7 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 14. März 2013 Erwägungen: I. II. 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 A... III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen sind. 1. Der Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Januar 2013 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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