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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.05.2013 RT130027

14 mai 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,313 mots·~7 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130027-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 14. Mai 2013

in Sachen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2013 (EB121918-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 10. Januar 2013 wies die Vorinstanz das gestützt auf die Verfügung Nr. … für zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung gegen den Beklagten (recte: Gesuchsgegner) und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) erhobene Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin (recte: Gesuchstellerin) und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 12. Dezember 2012) ab. Die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 8 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 1. Februar 2013 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 7 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil vom 10. Januar 2013 des Bezirksgerichts Zürich vollständig aufzuheben; 2. Der Beschwerdeführerin sei in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt B._____, definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 5'432.95; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." 1.3 Mit Verfügung vom 28. Februar 2013 wurde dem Gesuchsgegner Frist zum Beantworten der Beschwerde angesetzt (Urk. 12). Innert Frist liess sich dieser indes nicht vernehmen (Urk. 12; Urk. 13). 2.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Rechtsöffnung nur erteilt werden könne, wenn die Forderung auf einem Leistungsentscheid basiere, d.h. die beklagte Partei darin zur Zahlung einer bestimmten Summe verpflichtet worden sei. Der von der Gesuchstellerin eingereichte Entscheid stelle lediglich die Schuld des Gesuchsgegners fest, verpflichte diesen jedoch nicht zur Zahlung dieser Schuld, sondern halte ausdrücklich fest, dass der Betrag mit laufenden Leistungen verrechnet werde. Damit aber stelle die Verfügung Nr. … der Gesuchstellerin keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (Urk. 8 S. 2).

- 3 - 2.2 Die Gesuchstellerin bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass in der Verfügung Nr. … – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Forderung mit laufenden Leistungen verrechnet werde. Vielmehr sei festgehalten worden, dass der Gesuchsgegner für zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung rückerstattungspflichtig sei. Die Verrechnung mit laufenden Leistungen sei explizit nur "soweit möglich" vorbehalten worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei – unter Hinweis auf BGE 134 III 656 E. 5.3.2 – nicht nur auf das Dispositiv des Urteils abzustellen, sondern es seien auch die Urteilsgründe zu berücksichtigen, wenn es darum gehe, die Frage nach der Eignung des Urteils als Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu beantworten. Der Verfügung könne klar entnommen werden, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitslosenversicherung, den Gesuchsgegner ab dem 12. Mai 2012 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt habe, weshalb die Kontrollperioden Mai und Juni 2012 neu hätten abgerechnet werden müssen. Ebenso werde darin festgehalten, dass sich gestützt hierauf ergeben habe, dass Fr. 5'432.95 zu viel an Entschädigung ausbezahlt worden sei. Dieser Betrag werde dementsprechend zurückgefordert. Entsprechend stelle die Rückforderungsverfügung vom 16. Juli 2012 einen Leistungsentscheid dar. Das im Dispositiv genannte Wort "rückerstattungspflichtig" beinhalte mithin eine "Pflicht zum Zurückzahlen". Sodann habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner zur Zahlung von Fr. 5'432.95 aufgefordert und verpflichtet, womit erstellt sei, dass die genannte Verfügung einen definitiven Rechtsöffnungsentscheid darstelle (Urk. 7 S. 4). 3.1 Die als Rechtsöffnungstitel herangezogene Verfügung der Gesuchstellerin vom 16. Juli 2012 lautet wie folgt (Urk. 10/6 = Urk. 3/1): "Die versicherte Person ist für die für die Monate Mai 2012 und Juni 2012 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung von total CHF 5'432.95 netto rückerstattungspflichtig. Soweit möglich, erfolgt eine Verrechnung mit den laufenden Leistungen." 3.2.1 Die Begründung der Vorinstanz, wonach der Schuldner nicht zur Zahlung einer bestimmten Summe "verpflichtet" worden sei, sondern lediglich dessen

- 4 - Schuld festgestellt worden sei, vermag in zweifacher Hinsicht nicht zu überzeugen: - Das Dispositiv des Rechtsöffnungstitels enthält keine Feststellung. Vielmehr wird der Schuldner für "rückerstattungspflichtig" erklärt. Damit aber ist der Schuldner rechtskräftig verpflichtet worden, Fr. 5'432.95 zu bezahlen und es wäre hierfür definitive Rechtsöffnung zu erteilen gewesen. - Sodann wird nicht gesagt, dass der Betrag mit den laufenden Leistungen verrechnet wird, sondern nur, dass er "soweit möglich" mit Leistungen verrechnet wird. Daraus resultiert, dass eine Verrechnung unterbleibt, wenn keine Leistungen geschuldet sind. Es ist vorliegend nicht Sache der Gesuchstellerin als Gläubigerin darzulegen, dass keine Verrechnung stattgefunden hat. Vielmehr ist es Sache des Schuldners und damit des Gesuchsgegners, die Einwendung zu erheben, wonach die Rückerstattungspflicht im Umfang von bestimmten laufenden Leistungen infolge Verrechnung untergegangen ist. Tut er dies nicht, so bleibt es beim Betrag von Fr. 5'432.95, für welchen definitive Rechtsöffnung zu erteilen wäre. 3.2.2 Damit aber hätte die Vorinstanz eine schriftliche Stellungnahme des Gesuchsgegners einholen oder zu einer mündlichen Verhandlung vorladen müssen (Art. 253 ZPO). Hierbei hätte der Gesuchsgegner Gelegenheit gehabt, beim Vorliegen einer allfälligen Verrechnung die entsprechende Einwendung nach Art. 81 SchKG zu erheben. Eine sofortige Abweisung des Gesuchs wegen offensichtlicher Unbegründetheit gemäss Art. 253 ZPO war damit unzulässig. 3.3 Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Januar 2013 ist aufzuheben, und die Sache ist zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens an diese zurückzuweisen.

- 5 - 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Parteien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat die Gesuchstellerin obsiegt. Indes hat sich der Gesuchsgegner nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, weshalb er auch nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden kann. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Der obsiegenden Gesuchstellerin kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, weil der Gesuchsgegner nicht als unterliegend gilt und auch für eine Ersatzpflicht des Kantons keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung des Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'432.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 14. Mai 2013 Erwägungen: 4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden grundsätzlich den Parteien ausgangsgemäss auferlegt (Art. 106 ZPO). Vorliegend hat die Gesuchstellerin obsiegt. Indes hat sich der Gesuchsgegner nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert, wes... 4.2 Der obsiegenden Gesuchstellerin kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, weil der Gesuchsgegner nicht als unterliegend gilt und auch für eine Ersatzpflicht des Kantons keine Rechtsgrundlage ersichtlich ist. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung des Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung an d... 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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