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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.08.2013 RT130019

26 août 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,537 mots·~8 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130019-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 26. August 2013

in Sachen

Staat Zürich und Steueramt A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Gemeindesteueramt A._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. Januar 2013 (EB120428-M)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) um definitive Rechtsöffnung für Staats- und Gemeindesteuern 2008 in der Höhe von Fr. 2'816.10 nebst Zinsen und Kosten (Urk. 1). Als Rechtsöffnungstitel legten die Gesuchsteller die Steuerrechnung vom 16. November 2011 (Urk. 2/3) sowie die Einschätzungsentscheide vom 9. Juni 2010 (Urk. 2/5) und vom 23. Juni 2010 vor (Urk. 2/6). Mit Urteil vom 11. Januar 2013 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 9). 2. Am 31. Januar 2013 erhoben die Gesuchsteller Beschwerde und beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 8 S. 1). Der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsgegner) reichte am 18. März 2013 die Beschwerdeantwort ein und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Weiter teilte er mit, dass er seit 1. März 2013 an der C._____-Strasse ... in D._____ wohne (Urk. 15). II. 1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Einschätzungsentscheide vom 9. bzw. 23. Juni 2010 und die Schlussrechnung vom 16. November 2011 dem Gesuchsgegner nicht hätten zugestellt werden können. Die Zustellung sei auch nicht schuldhaft verhindert worden, weil es an einem steuerrechtlichen Prozessrechtsverhältnis fehle, aufgrund dessen Bestehens der Beschwerdegegner nach Treu und Glauben eine Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit hätte erwarten müssen. Ein steuerrechtliches Prozessrechtsverhältnis entstehe durch die jährliche öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt, die eine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für alle natürlichen Personen

- 3 enthalte, welche am 31. Dezember des jeweiligen Jahres Wohnsitz im Kanton Zürich hätten und nicht der Quellensteuer unterlägen. Da der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung dargetan und belegt habe, dass er in der betreffenden Zeitperiode weder Wohnsitz noch Geschäftssitz in A._____ gehabt habe, sei er nicht Adressat der im Amtsblatt des Kantons Zürich vom tt. Januar 2009 auf Seite … publizierten Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung gewesen, weshalb auch kein steuerrechtliches Verfahrensverhältnis habe entstehen können. Daher würden weder der Einschätzungsentscheid vom 9. bzw. 23. Juni 2010 noch die Schlussrechnung vom 16. November 2011 als dem Gesuchsgegner wirksam zugestellt gelten, weshalb sie auch nicht hätten in Rechtskraft erwachsen können (Urk. 9 S. 3-5). 2. Die Gesuchsteller führen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsöffnungstitels unbestritten Wohnsitz an der E._____-Strasse ... in F._____ gehabt habe und auch heute noch habe. Er habe daher mit einer Zustellung an der erwähnten Wohnadresse rechnen müssen. Daran ändere insbesondere auch die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Sitzverlegung der Einzelfirma G._____ von A._____ nach H._____ nichts, weil nicht die Einzelfirma, sondern der Gesuchsgegner Steuersubjekt sei und weil dieser seinen Wohnsitz wie erwähnt an der E._____- Strasse ... in F._____ gehabt habe (Urk. 8). 3. Der Gesuchsgegner wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass für die Steuerveranlagung 2008 nicht sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der nachweislich nicht erfolgten Zustellungsversuche der Steuerveranlagung 2008 massgebend sei, sondern der Wohnsitz am 31. Dezember 2008. Damals habe er Wohnsitz in H._____ gehabt. Entsprechend habe er die Steuererklärung in H._____ eingereicht, welche auch den Nebenerwerb betreffend der Einzelfirma G._____ umfasst habe. Aus der definitiven Steuerveranlagung 2008 gehe hervor, dass er im Jahr 2008 gesetzeskonform veranlagt worden sei, und zwar auch für die Nebeneinkünfte aus der Tätigkeit für die Einzelfirma G._____ (Urk. 15).

- 4 - III. 1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 2. Im vorliegenden Fall ist streitentscheidend, ob die Rechtsöffnungstitel - die Einschätzungsentscheide vom 9. bzw. 23. Juni 2010 und die Schlussrechnung vom 16. November 2011 - dem Gesuchsgegner rechtswirksam zugestellt wurden. a. Unbestritten und durch Urkunden belegt ist, dass sowohl die erwähnten Einschätzungsentscheide als auch die Schlussrechnung dem Gesuchsgegner nicht zugestellt werden konnten (Urk. 9 S. 3 E. 3.2 a.E.). Vielmehr wurden die Dokumente mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Absender zurückgeschickt (Urk. 2/10 und 2/11). b. Die Vorinstanz prüfte daher, ob die Zustellung seitens des Gesuchsgegners schuldhaft verhindert wurde. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung, dass Voraussetzung für die Zustellungsfiktion ein steuerrechtliches Prozessrechtsverhältnis sei, welches durch die jährliche öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt entstehe, die eine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für alle natürlichen Personen enthalte, welche am 31. Dezember des jeweiligen Jahres Wohnsitz im Kanton Zürich hätten und nicht der Quellensteuer unterlägen (Urk. 9 S. 4 E. 3.3). Diese Begründung ist zutreffend und unbestritten. Umstritten ist lediglich, ob der Gesuchsgegner am 31. Dezember 2008 Wohnsitz im Kanton Zürich hatte.

- 5 - Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass der Gesuchsgegner anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht habe, dass sich am 31. Dezember 2008 weder sein Wohnsitz noch der Geschäftssitz der G._____ in A._____ befunden habe (Urk. 9 S. 4 E. 3.4). Diese Darstellung wurde seitens der Gesuchsteller weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestritten. Vielmehr begnügen sie sich mit dem Hinweis, der Gesuchsgegner habe im Zeitpunkt der Zustellung der Rechtsöffnungstitel am 9./23. Juni 2010 bzw. 16. November 2011 Wohnsitz an der E._____-Strasse ... in F._____ gehabt. Dies mag zutreffen, ist jedoch irrelevant. Ein steuerrechtliches Prozessrechtsverhältnis, aufgrund dessen der Steuerpflichtige zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet ist und im Unterlassungsfall mit einer Ermessenseinschätzung rechnen muss, setzt voraus, dass der betreffende Steuerpflichtige am 31. Dezember des massgebenden Steuerjahres - und nicht im Zeitpunkt der Zustellung der Ermessenseinschätzung - seinen Wohnsitz im zuständigen Gemeinwesen hatte. Nur wenn der Steuerpflichtige im massgebenden Steuerjahr Wohnsitz im zuständigen Gemeinwesen hat, ist er zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet und muss im Unterlassungsfall mit einer Ermessenseinschätzung rechnen. Da der Gesuchsgegner im erstinstanzlichen Verfahren einen Wohnsitz im Kanton Zürich am 31. Dezember 2008 unangefochten bestritten hatte und da überdies durch Urkunden belegt ist, dass er für das Steuerjahr 2008 für sich persönlich und die Einzelfirma G._____ in H._____ - weil er dort am 31. Dezember 2008 offensichtlich Wohnsitz hatte - eine Steuererklärung eingereicht hatte (Urk. 5/2) und gestützt darauf in H._____ definitiv veranlagt wurde (Urk. 5/4), hatte er nicht damit zu rechnen, dass er für das gleiche Steuerjahr 2008 auch in A._____ eine Steuererklärung hätte einreichen müssen und im Unterlassungsfall ermessensweise hätte eingeschätzt werden können. c. Aus diesen Gründen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Rechtsöffnungstitel mangels Vorliegens eines steuerrechtlichen Prozessverhältnisses nicht wirksam zugestellt wurden. Mangels gültigem Rechtsöffnungstitel verweigerte die Vorinstanz zu Recht die Rechtsöffnung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 6 - IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Aufgrund der (ausschliesslich) dem Kanton gewährten Kostenfreiheit (§ 200 lit. a GOG) wird jedoch einzig die Gemeinde A._____ kostenpflichtig. Die Gesuchsteller sind indes antragsgemäss zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gemeinde A._____ auferlegt. 4. Die Gesuchsteller werden solidarisch verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 -

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'816.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: dz

Urteil vom 26. August 2013 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gemeinde A._____ auferlegt. 4. Die Gesuchsteller werden solidarisch verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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