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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.02.2013 RT130017

19 février 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·610 mots·~3 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 19. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen die Verfügung und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 10. Dezember 2012 (EB120310-F)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, mit welchem dem Kläger bzw. Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2012) gestützt auf die Veranlagungsverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich, Division Süd, vom 30. Mai 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'300.– nebst Zins zu 3 % seit 24. Juli 2012, für Fr. 71.50 Verzugszins berechnet bis 23. Juli 2012, für Fr. 81.– Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziffer 2 bis 4 dieses Urteils erteilt wurde; unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 15 S. 7 f.), nachdem der Gesuchsgegner dieses Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 15. Januar 2013 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 11/2), in der Erwägung, dass eine Beschwerde gegen das besagte Urteil bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet einzureichen war (Art. 321 Abs. 1 ZPO), worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 15 S. 8 Dispositiv- Ziffer 6), diese Frist demnach spätestens am 25. Januar 2013 abgelaufen ist, der Gesuchsgegner die von ihm undatierte Beschwerde gemäss Poststempel am 28. Januar 2013 der Schweizerischen Post übergeben hat, sich die Beschwerde damit als verspätet erweist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

- 3 der Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Hinweis darauf, dass dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 19. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js

Beschluss vom 19. Februar 2013 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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