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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.01.2013 RT130008

31 janvier 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·978 mots·~5 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT130008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 31. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Aargau und Einwohnergemeinde B._____ und deren Kirchgemeinden, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Finanzverwaltung der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. November 2012 (EB120130)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. November 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. November 2011) – gestützt auf die definitive Steuerrechnung vom 20. Januar 2011 für ausstehende Steuern 2006 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'842.90 nebst 5 % Zins seit 19. November 2011 und Fr. 1'677.70 Verzugszins bis 18. November 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte am 21. Januar 2013 fristgerecht (die begründete Ausfertigung war dem Beklagten am 12. Januar 2013 zugestellt worden; Urk. 10 S. 2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11): "1. Die Rechtsöffnung sei zu verweigern. 2. Es seien die Kosten der Klägerschaft zuzuweisen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zur Hauptsache, die definitive Steuerrechnung (Steuerveranlagung) vom 20. Januar 2011 sei rechtskräftig und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beklagte habe zwar eingewendet, alle Steuerrechnungen seien durch ihn oder seinen Buchhalter bezahlt worden; den für die Tilgung notwendigen Urkundenbeweis habe der Beklagte jedoch nicht erbringen können (Urk. 10 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid

- 3 ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, alle Steuern seien bezahlt worden; er verweise auf die Zahlungen gemäss den beigelegten Listen aus dem Postbuch ab 6. Juli 2004 (Urk. 11 S. 2). Solche Urkunden sind der Beschwerde nicht beigelegt worden. Dies ist jedoch ohne Bedeutung, denn auch wenn diese Listen der Beschwerde beigelegt worden wären, hätten sie nicht berücksichtigt werden können, da es sich dabei um neue Beweismittel gehandelt hätte, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (Art. 326 ZPO). d) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde sodann geltend, die Steuerbehörden hätten nicht darlegen und beweisen können, dass die Steuern nicht bezahlt worden seien (Urk. 11 S. 2). Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss der gesetzlichen Regelung der Gläubiger den Bestand der Forderung zu beweisen hat – was die Kläger durch Vorlage des Rechtsöffnungstitels samt Rechtskraftbescheinigung getan haben – und es danach am Schuldner ist, eine behauptete Zahlung durch Urkunden zu beweisen (Art. 80 und 81 SchKG). Entsprechende Urkunden hat der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt, weshalb die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, der Beklagte habe den Nachweis der Tilgung nicht erbringen können. e) Die Beschwerde des Beklagten erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. f) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass trotz der vorliegenden Beschwerdeabweisung die Steuerbehörden von Amtes wegen allfällige tatsächlich erfolgte Zahlungen berücksichtigen werden. Im gegenteiligen Falle stünde dem Beklagten dann immer noch der Rechtsweg gemäss Art. 85 oder Art. 85a SchKG bzw. gegebenenfalls die Rückforderungsklage gemäss Art. 86 SchKG offen.

- 4 - 3. a) Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 16'842.90. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 340.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Klägern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 340.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'842.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Urteil vom 31. Januar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 340.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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