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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.01.2013 RT120204

10 janvier 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·868 mots·~4 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120204-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 2. November 2012 (EB120356)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 2. November 2012 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch des Beklagten ab und erteilte der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. Juli 2012) – gestützt auf einen definitiven Pfändungsverlustschein vom 8. Oktober 2007 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'596.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 16). b) Hiergegen hat der Beklagte am 17. Dezember 2012 bei der Vorinstanz Einsprache erhoben (Urk. 15). Die Vorinstanz hat diese dem Obergericht am 21. Dezember 2012 zugestellt (Urk. 17). Sie ist als Beschwerde zu behandeln (vgl. Erw. 2.a). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Beklagte hat seine Eingabe als "Einsprache" bezeichnet (Urk. 6). Zulässiges Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide betreffend Rechtsöffnung und unentgeltliche Rechtspflege ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Die Eingabe des Beklagten ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 11. Dezember 2012 zugestellt (ES bei Urk. 13). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 16 Dispositiv Ziffer 3 bzw. 7) korrekt dargelegt wurde. Die Frist lief demzufolge am 21. Dezember 2012 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten, wenn die Beschwerde an diesem Tag beim Obergericht (direkt) eingereicht wird oder zu dessen Handen der Post übergeben wurde (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat die vom Beklagten bei ihr eingereichte Beschwerde am 21. Dezember 2012 der Post zuhanden des Obergerichts übergeben. Die Frist ist damit eingehalten.

- 3 - 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss eine Beschwerde Anträge und eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf hat schon die Vorinstanz in ihrer Rechtsmittelbelehrung korrekt hingewiesen (Urk. 16 Dispositiv Ziffer 3 bzw. 7). Die Beschwerde des Beklagten enthält weder irgendwelche Anträge noch ein einziges Wort der Begründung (Urk. 15). Damit bleibt unklar, wogegen und wieso der Beklagte Beschwerde erhoben hat. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'596.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Beklagte hat sich zwar im vorinstanzlichen Verfahren als mittellos bezeichnet, hat für das Beschwerdeverfahren jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 15). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'596.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 10. Januar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...