Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120203-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. Januar 2013
in Sachen
Gemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Alimentenhilfe B._____
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. November 2012 (EB120539)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit unbegründetem Urteil vom 9. November 2012 erkannte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 6 S. 2 f.): " 1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2012) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'082.40 nebst Zinsen zu 5 % seit 6. Juni 2012 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 3 bis 5 dieses Entscheids. 2. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2012) provisorische Rechtsöffnung erteilt für Fr. 5'773.75. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 270.–. 4. Die Kosten werden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 5. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 30.– zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt (Dispositiv-Ziffer 2), kann die beklagte Partei innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids beim zuständigen Gericht unter Beilage dieses Entscheids schriftlich und im Doppel auf Aberkennung der Forderung klagen; unterlässt sie dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 8. (…)"
b) Der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) nahm diesen Entscheid am 19. November 2012 in Empfang (vgl. Urk. 7 S. 1). c) Mit Schreiben vom 26. November 2012 verlangte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) die Begründung des obgenannten Urteils (Urk. 9). d) Am 13. Dezember 2012 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil vom 9. November 2012, welches die Gesuchstellerin am 14. Dezember 2012 und der Gesuchsgegner am 17. Dezember 2012 in Empfang nahmen (Urk. 12 f.).
- 3 - 2. Innert Frist erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 Beschwerde, wobei sie folgenden Antrag stellte (Urk. 14 S. 1): " Es sei der Klägerin in Abänderung von Dispositiv Ziffer 2 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes D._____ (Zahlungsbefehl vom 6. Juni 2012) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 5'773.75, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten."
3. a) Der Betriebene kann innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG). Die Frist beginnt von der Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheides an zu laufen. Die Eröffnung richtet sich nach Art. 239 ZPO. Die Frist beginnt auch dann mit der Eröffnung zu laufen, wenn der Rechtsöffnungsentscheid ohne schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 1 ZPO eröffnet wurde (ZR 104/2005 Nr. 30 S. 126 ff.). Nicht massgebend ist die nachfolgende schriftliche Begründung gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO (Staehelin, in: Basler Kommentar, Art. 1-158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 83 N 23 m.w.H.). Dies wurde in Dispositivziffer 7 des nicht begründeten Urteils vom 9. November 2012 zutreffend angegeben (Urk. 6 S. 2 f.). b) Nachdem der Gesuchsgegner das unbegründete Urteil vom 9. November 2012 am 19. November 2012 in Empfang genommen hat, lief ihm die Frist zur Klage auf Aberkennung der Forderung am 10. Dezember 2012 ab. Innert Frist ging beim Bezirksgericht Bülach, dem Gericht des Betreibungsortes, keine solche Klage ein (vgl. Urk. 16), weshalb die provisorische Rechtsöffnung über Fr. 5'773.75 dem Gesetzeswortlaut folgend zur definitiven Rechtsöffnung wurde. c) Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben. Ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (Zürcher, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 59 N 14).
- 4 - Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 19. Dezember 2012 war die provisorische Rechtsöffnung über Fr. 5'773.75 aufgrund Art. 83 Abs. 3 SchKG bereits zur definitiven Rechtsöffnung geworden. Die Gesuchstellerin war daher schon damals durch Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils nicht mehr beschwert, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchstellerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein.
- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'773.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Beschluss vom 18. Januar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...