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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.01.2013 RT120201

17 janvier 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,232 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120201-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Januar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2012 (EB121647)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2012 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. April 2012) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs für die Staatsund Gemeindesteuern 2009 vom 3. Januar 2012 und auf die dazugehörige Schlussrechnung vom 16. Januar 2012 (Urk. 4/2-4, Urk. 4/7 und Urk. 1 S. 2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'445.20 nebst Zins zu 4,5 % seit 24. April 2012, für Fr. 340.– sowie Fr. 62.35 (Urk. 11 S. 4 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerecht zur Post gegebener Eingabe vom 19. Dezember 2012 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Einsprache, womit er die Aufhebung des obgenannten Urteils verlangt (Urk. 10). 3. Mit der Beschwerde (vgl. Urk. 11 S. 4 Dispositivziffer 5) können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Dezember 2012 geltend, dass er Ende 2011 sowie anfangs 2012 mit dem Steueramt B._____ mehrere Telefonate betreffend sein Einkommen im Jahre 2009 geführt habe. Auch habe er dem zuständigen Steuerkommissär mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass er ohne Beweislast nicht einfach Fr. 30'000.– als Einkommen dazurechnen dürfe (unter Hinweis auf Urk. 12/I). Im Jahre 2009 sei die Firma, bei welcher er angestellt gewesen sei, von der Finanzmarktaufsicht geschlossen worden. In der Folge sei allen Mitarbeitern per 14. Juli 2009 gekündigt worden (unter Hinweis auf Urk. 12/II). Es sei nachweislich, dass er ab Juli 2009 weder von der Arbeitslosenkasse, vom Sozialamt oder irgendeiner Versicherung noch von einem anderen Arbeitgeber habe Einkommen generieren können. Somit seien die Fr. 30'000.–, die der Steuerkommissär dazu gerechnet habe, ungerechtfertigt und willkürlich erfolgt. Auch nach der Zustellung der Veranlagungsverfügung habe er sowohl telefonisch wie auch schriftlich Einsprache erhoben. Leider habe er die schriftliche Einsprache nicht eingeschrieben geschickt. Es könne aber in einem Rechtsstaat nicht sein, dass der Staat, vertreten durch das Steueramt, ungerechtfertigt Einnahmen generieren wolle (Urk. 10).

- 3 b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 11 S. 2 ff.). Der Gesuchsgegner unterlässt es, im Beschwerdeverfahren konkret auszuführen, wieso die vorinstanzlichen Erwägungen falsch seien. Er macht erneut geltend, dass der der Rechtsöffnung zugrunde liegende Forderungstitel auf einer falschen Grundlage beruhe. Zu betonen ist diesbezüglich, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die im Einschätzungsentscheid des Steuerkommissärs für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 vom 3. Januar 2012 sowie in der dazugehörigen Schlussrechnung vom 16. Januar 2012 (Urk. 4/2-3) festgelegte und in Rechtskraft (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 4/4 und Urk. 4/7) erwachsene Verpflichtung zur Bezahlung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 von Fr. 7'785.20 nicht nochmals selber überprüfen. Dass der Einschätzungsentscheid vom 3. Januar 2012 nicht in Rechtskraft erwachsen sei, konnte der Gesuchsgegner sodann nicht glaubhaft machen (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 2.2). So gelang es ihm nicht zu belegen, dass seine geltend gemachte schriftliche Einsprache bei den Gesuchstellern eingetroffen sei. Sodann genügte eine mündliche Einsprache gemäss Rechtsmittelbelehrung des Einschätzungsentscheids vom 3. Januar 2012 nicht, wurde dort doch explizit darauf hingewiesen, dass eine Einsprache schriftlich zu erfolgen habe (vgl. Urk. 4/3 S. 2). c) Der Gesuchsgegner reicht als Beweismittel im Beschwerdeverfahren Kopien der Berechnungsmitteilung der Staats- und Gemeindesteuern 2009 (Urk. 12/I) und der Kündigung des Arbeitsvertrages vom 31. Juli 2009 (Urk. 12/II) ein. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen-

- 4 böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Echte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Schriftenwechsels entstanden oder gefunden worden sind. Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 5 und 8). Der Gesuchsgegner reicht die genannten Urkunden erstmals im Beschwerdeverfahren ein (vgl. dazu Urk. 1 bis 9), weshalb sie vorliegend aufgrund Art. 326 ZPO nicht zu beachten sind. Sie hätten am Entscheid aber auch nichts geändert, da der Rechtsöffnungsrichter – wie erwähnt – nicht befugt ist, einen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid erneut zu überprüfen. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–.

- 5 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12/I-II, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'785.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 17. Januar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Den Gesuchstellern wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12/I-II, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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