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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2012 RT120189

5 décembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·732 mots·~4 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120189-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt B._____, Vomundschaftsbehörde, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch …, Bezirk Uster,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 18. Oktober 2012 (EB120523)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 stellte die Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 3. Juli 2012) ein Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 5'948.40 nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2012 und Betreibungskosten (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 setzte die Vorinstanz der Klägerin je eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 250.-- sowie zur Einreichung des Original- Zahlungsbefehls an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Eingabe vom 6. November 2012, zur Post gegeben am 8. November 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da offensichtlich war, dass der Beklagte durch die angefochtene Verfügung keinen Rechtsnachteil erleidet, wurde ihm Gelegenheit gegeben, bis am 20. November 2012 auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Er hat davon keinen Gebrauch gemacht, weshalb in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Die Vorinstanz hat am 27. November 2012 den das Rechtsöffnungsbegehren gutheissenden Endentscheid gefällt (Vi-Urk. 12). Auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat dies aber keinen Einfluss. e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit die Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid einen Rechtsnachteil erleidet (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die vorliegend angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 18. Oktober 2012 wurden einzig der Klägerin Fristen angesetzt und Säumnisfolgen angedroht, in dieser Verfügung wurde jedoch nichts zum

- 3 - Nachteil des Beklagten entschieden (Urk. 2). Er ist damit durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Demzufolge ist auf seine dagegen erhobene Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'948.40. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren ist der Klägerin mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 4 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'948.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Dezember 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 5. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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