Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120154-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 10. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 10. September 2012 (EB120112)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 10. September 2012 auferlegte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 220.– (Urk. 2 S. 2). 1.2 Mit Schreiben vom 20. September 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 21. September 2012) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 21. September 2012 wurde dem Gesuchsgegner die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu nachfolgend Erw. 2; Urk. 3). Der Gesuchsgegner holte dieses Schreiben, welches an die vom ihm in der Beschwerdeschrift genannte Adresse zugestellt wurde, nicht ab (Urk. 4). Indes gilt das Schreiben gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt, musste der Gesuchsgegner als Beschwerdeführer in Kenntnis des vorliegenden Verfahrens doch mit einer Zustellung rechnen. Da sich der Gesuchsgegner demnach innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen liess, ist das Beschwerdeverfahren androhungsgemäss durchzuführen. 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 2.2 Mit Verfügung vom 10. September 2012 verpflichtete die Vorinstanz die klagende Partei, also die B._____ Arbeitslosenkasse, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 220.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). Indes wurde der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet, weshalb er durch den angefochtenen Entscheid in keiner Weise beschwert ist. Dementsprechend ist auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. 3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.–
- 3 festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 220.–.
- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: js
Beschluss vom 10. Oktober 2012 Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung vom 10. September 2012 auferlegte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 220.– (Urk. 2 S. 2). 1.2 Mit Schreiben vom 20. September 2012 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 21. September 2012) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist Beschwerde (Urk. 1). 1.3 Mit Schreiben vom 21. September 2012 wurde dem Gesuchsgegner die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da er durch die von ihm angefochtene Verfügung nicht beschwert ist (dazu nachfolgend ... 2.1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit... 3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...