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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.11.2012 RT120148

14 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·609 mots·~3 min·6

Résumé

Rechtsöffnung: Nichteintreten bei Fehlen von Beschwerdeanträgen in der Sache (blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag nur genügend, wenn wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entschieden werden kann)

Texte intégral

Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 327 Abs. 3 ZPO Rechtsöffnung: Nichteintreten bei Fehlen von Beschwerdeanträgen in der Sache (blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag nur genügend, wenn wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entschieden werden kann) 14. November 2012, RT120148, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

aus den Erwägungen:

[…] 1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). b) Die Beschwerde muss Anträge wie die Berufung enthalten (Hohl, Procédure civile, Bern 2010, N 2504; BSK ZPO-Spühler, Art. 322 N 4). Bei der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Ein blosser Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag, aber ohne Antrag zur Sache, kommt nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 17). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). c) Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art. 327 Abs. 3 ZPO). Ein reformatorischer Sachentscheid kommt im Beschwerdeverfahren insbesondere in betreibungsrechtlichen

Summarsachen wie Rechtsöffnungen in Frage (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO; Botschaft 7379; Volkart, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 10). Die beiden Entscheidarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 327 N 10). Daher kann sich auch ein Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; er muss einen Antrag in der Sache stellen, widrigenfalls auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten wird (CR CPC- Jeandin, Art. 321 N 5). 2. Im Rechtsbegehren der Gesuchstellerin fehlt ein Beschwerdeantrag in der Sache. Die Gesuchstellerin beantragt lediglich die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich kein Antrag in der Sache erstellen. Die Gesuchstellerin rügt die Nichtbeachtung von Art. 7 Abs. 1 lit. e KKG und schliesst mit dem Satz: "Die Klägerin beantragt daher die Aufhebung des Urteils vom 23. August 2012 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz". Die Gesuchstellerin verlangt somit weder in den Beschwerdeanträgen noch in der Begründung Rechtsöffnung in einem bestimmten Betrag. Die Gesuchstellerin musste jedoch mit der Möglichkeit rechnen, dass die beschliessende Kammer bei Gutheissung der Beschwerde neu entscheidet, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Von Spruchreife wäre vorliegend auszugehen gewesen. Demnach liegt kein materieller Antrag vor, der zum Urteil erhoben werden könnte. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. […]

1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeh... b) Die Beschwerde muss Anträge wie die Berufung enthalten (Hohl, Procédure civile, Bern 2010, N 2504; BSK ZPO-Spühler, Art. 322 N 4). Bei der Berufung genügt es nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinsta... c) Die Beschwerdeinstanz kann bei Gutheissung der Beschwerde den Entscheid aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückweisen (sog. kassatorischer Entscheid) oder neu entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist (sog. reformatorischer Entscheid; Art... 2. Im Rechtsbegehren der Gesuchstellerin fehlt ein Beschwerdeantrag in der Sache. Die Gesuchstellerin beantragt lediglich die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Auch aus der Beschwerdebegründung lässt sich kein Ant...

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