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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.11.2012 RT120145

22 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,230 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120145-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 22. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. August 2012 (EB120878)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 13. August 2012 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 10. November 2011) gestützt auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Februar 2011 (KA 11 28) für die ausstehende, dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegte Gerichtsgebühr definitive Rechtsöffnung für Fr. 600.– nebst 5 % Zins seit 30. August 2011. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 21 S. 5 f.). 1.2 Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 14. September 2012 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 20 S. 1 f.): "1. Es sei die Öffentlichkeit dieses Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 der EMRK herzustellen. 2. Dem Beschwerdeführer sei der ungehinderte und kostenlose Zugang zum zuständigen Richter oder Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK zu gewährleisten. 3. Dieses laufende Rechtsöffnungsverfahren auf zürcherischer Ebene sei ersatz- und kostenmässig zu Lasten der Beschwerdegegnerin abzuschreiben. 4. Es sei festzustellen, dass der Audienz-Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, lic. iur. Ch. Fischbacher, mit vorinstanzlicher Verfügung vom 2. August 2012 (EB120878-L), im Sinne von Art. 265a SchKG, kein neues Vermögen des Beschwerdeführers festgestellt hat; folglich der erhobene Rechtsvorschlag geschützt wurde. 5. Der Beschwerdeführer rügt alle Erwägungen in Ziff. 3, 5, 5.1, 5.2 und 5.3 des vorinstanzlichen Urteils vom 13. August 2012 als falsch, unbeachtlich, nichtig mit Wirkung ex tunc, welche deshalb nicht zu hören sind. 6. Der Beschwerdeführer rügt und bestreitet auch vollständig die Behauptung der Vorinstanz in Ziff. 6 des Urteils vom 13. August 2012, wonach der Beklagte keine Revisionsrechte aus Art. 84-89 VStR (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, SR 313.0) besitze und geltend machen könne." 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af-

- 3 heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 2.2 Betreffend Antrag 1 und 2 hält der Gesuchsgegner im Wesentlichen lediglich fest, dass diese geschützten und garantierten Menschenrechte von der angerufenen Instanz zu gewährleisten seien. Inwiefern die Vorinstanz diese verletzt haben soll, bringt er indes nicht vor. Die Vorinstanz hat eine mündliche und öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt, zu welcher der Gesuchsgegner erschienen ist (Prot. I S. 3 ff.). Damit sind diese Anträge abzuweisen. 2.3 Betreffend Antrag 3 und 4 rügt der Gesuchsgegner, dass die Vorinstanz der klagenden Partei Rechtsöffnung erteilt habe, obschon sie seine Vermögensverhältnisse hätte abklären müssen. Art. 265a SchKG gebiete dies (Urk. 20 S. 2). Bereits mit Urteil vom 2. Februar 2012 wurde betreffend derselben Betreibung (Nr. …, Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 10. November 2011) festgestellt, dass die vom Gesuchsgegner erhobene Einrede des fehlenden Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung an sich nicht entschieden worden sei (Urk. 8/1 S. 4). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz erneut die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners in Anwendung von Art. 265a SchKG hätte prüfen müssen. Entsprechend gehen diese Rügen fehl und sind die Anträge abzuweisen. 2.4 In Bezug auf Antrag 5 rügt der Gesuchsgegner die falsche Rechtsmittelbelehrung, ohne indes darzulegen, was daran nicht zutreffend ist. Gegen das

- 4 - Urteil der Vorinstanz wurde das Rechtsmittel der Beschwerde korrekt belehrt, ist doch die Berufung ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Frist von 10 Tagen entspricht ebenso den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Sodann ist das Obergericht des Kantons Zürich die zutreffende Rechtsmittelinstanz (Art. 3 ZPO in Verbindung mit § 48 GOG). Schliesslich wurde der Hinweis auf das Nichtgelten des Fristenstillstands korrekt angebracht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Damit geht diese Rüge fehl. Die weitere, lediglich pauschal vorgebrachte Rüge betreffend die Erwägungen in Ziffer. 3, 5, 5.1, 5.2 und 5.3 ist unter Verweis auf die Erwägungen in Ziffer 2.1 hiervor unzulässig. Der Antrag 5 ist abzuweisen. 2.5 Hinsichtlich des Antrages 6 bleibt zu erwähnen, dass sich der Gesuchsgegner nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt. So legt er nicht dar, aus welchen Gründen die von der Vorinstanz getätigte Ausführung, wonach Art. 84-89 VStR und das Strafrecht im Allgemeinen auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finden, unzutreffend sind. Damit ist auch dieser Antrag abzuweisen. 3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: se

Urteil vom 22. November 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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