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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.10.2012 RT120144

16 octobre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,124 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120144-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Oktober 2012

in Sachen

A._____ + Co. (Kollektivgesellschaft), Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. August 2012 (EB120236)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. August 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Mai 2012) für Fr. 7'286.10 nebst 5 % Zins seit 31. August 2011 ab; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beschwerdeführerin geregelt (Urk. 15 = Urk. 18). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2012, zur Post gegeben am 13. September 2012, fristgerecht (Urk. 16/2) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 17): "Die Rechtsöffnung ist zu erteilen in der Betreibung auf Pfandverwertung Nr. … des Betreibungsamtes C._____." c) Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdegegner in der Betreibung auf Pfandverwertung erhobene Rechtsvorschlag beziehe sich mangels anderer Angaben sowohl auf die Forderung als auch auf das Pfandrecht. Die von der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel eingereichte Verfügung des Friedensrichteramts F._____ vom 15. März 2012 bezeichne als Gläubiger der vom Beschwerdegegner anerkannten Forderung jedoch nicht die Beschwerdeführerin, sondern D._____, weshalb diese Verfügung keinen Rechtsöffnungstitel für die Beschwerdeführerin bilde (Urk. 18 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

- 3 nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Verfügung des Friedensrichteramts F._____ vom 15. März 2012 sei D._____ irrtümlich als Gläubiger statt als Vertreter der Beschwerdeführerin aufgeführt worden. Im Zahlungsbefehl des Betreibungsamts E._____ und in der Vorladung des Friedensrichteramts F._____ sei immer die Beschwerdeführerin als Gläubigerin aufgeführt gewesen. Es habe sich somit immer zweifelsfrei um eine Forderung der Beschwerdeführerin gehandelt, was auch nie von jemandem bestritten worden sei (Urk. 17). d) Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung begründet ist oder nicht; daher ist nicht entscheidend, ob die Forderung bestritten wurde. Vielmehr wird von Amtes wegen (d.h. ohne dass der Schuldner entsprechende Einreden erheben müsste) geprüft, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Wenn der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Berechtigte nicht mit dem im Zahlungsbefehl aufgeführten Gläubiger übereinstimmt, muss die Rechtsöffnung verweigert werden. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren als Rechtsöffnungstitel einzig die Verfügung des Friedensrichteramts F._____ vom 15. März 2012 eingereicht; in dieser Urkunde ist, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat, als Kläger D._____, und nicht die Beschwerdeführerin, aufgeführt (Urk. 3/3). Dass dies offenbar irrtümlich geschehen und vom Friedensrichteramt F._____ am 7. September 2012 korrigiert worden ist (Urk. 19/2), ändert nichts daran, dass der Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel einzig eine Urkunde vorgelegt wurde, welche einen vom Zahlungsbefehl verschiedenen Berechtigten ausgewiesen hat. Gestützt auf jene Urkunde konnte die Rechtsöffnung daher nicht erteilt werden. Ein anderer Rechtsöffnungstitel lag der Vorinstanz nicht vor. Die Vorinstanz hat daher zu Recht keine Rechtsöffnung erteilt.

- 4 e) Die Beschwerdeführerin legt im Beschwerdeverfahren eine korrigierte Version der Verfügung des Friedensrichteramtes F._____ vom 15. März 2012 ins Recht, gemäss welcher die Anschrift der Klägerin am 7. September 2012 korrigiert worden ist (Urk. 19/2). Im Beschwerdeverfahren sind jedoch, wie erwähnt, neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die korrigierte Version kann daher nicht berücksichtigt werden. f) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. g) Die Beschwerdeführerin ist immerhin darauf hinzuweisen, dass auch einem im Schlichtungsverfahren abgeschlossenen Vergleich die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zukommt (Art. 208 Abs. 2 ZPO). Nachdem der zwischen den Parteien am 15. März 2012 abgeschlossene Vergleich mit der korrigierten Parteibezeichnung den vorbehaltlosen Rückzug des Rechtsvorschlags beinhaltet (Urk. 19/2), könnte damit grundsätzlich die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 7'286.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Dem Beschwerdegegner ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'286.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 16. Oktober 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 16. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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