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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2012 RT120119

25 juillet 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·584 mots·~3 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120119-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 25. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton …, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt des Kantons …

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. Juli 2012 (EB120326)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 50.– ein (Urk. 4/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juli 2012 eine Frist von 14 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 100.– zu leisten (Urk. 2). 2. a) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 20. Juli 2012 (Poststempel 19. Juli 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1; Urk. 4/4). b) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller mit Verfügung vom 3. Juli 2012 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Der Gesuchsgegner wurde durch die erwähnte Verfügung zu gar nichts verpflichtet, weshalb er durch diese in keiner Weise beschwert ist. Damit fehlt es an dem für die Erhebung einer Beschwerde vorausgesetzten Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Decharge der betriebenen Forderung (Urk. 1) kann er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 50.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: mc

Beschluss vom 25. Juli 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 50.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht s.V., je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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