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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.07.2012 RT120109

20 juillet 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,514 mots·~8 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120109-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 20. Juli 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. Juni 2012 (EB120139)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. Juni 2012 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2012) – für ausstehende Unterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'708.--; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 15). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 8. Juli 2012 Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "Die erteilte definitive Rechtsöffnung sei im Betrag zu korrigieren von CHF 27'708.-- auf CHF 24'414.70, da in den Zusammenstellungen der Gemeinde B._____ ein offensichtlicher Rechenfehler ist (nachfolgende Begründung/Teilantrag a.), bereits geleistete Zahlungen nicht berücksichtigt wurden (Begründungen/Teilanträge b. und e.) und es eine offensichtliche Differenz zwischen meinen effektiv geleisteten Unterhaltsleistungen gem. Kontoauszüge und den Beträgen auf den Zusammenstellungen der Gemeinde B._____ gibt (Begründungen/Teilanträge c. + d. + e.). Falls eine oder mehrere der Begründungen/ Teilanträge a. – e. nicht akzeptiert werden, bitte ich das Obergericht um eine angemessene und korrekte Reduzierung des betriebenen Betrages von CHF 27'708.--. Die mir vom Bezirksgericht Diesdorf auferlegten Spruchgebühren von CHF 500.-- (Beilage act. 1 a Punkte 2. und 3.) sind mir zu erlassen oder gegebenenfalls unter mir und der Gemeinde B._____ aufzuteilen und nicht nur mir aufzubürden, weil ich mich gegen den falschen Totalbetrag der Gemeinde B._____ wehren musste. Ich bitte sie höflich, mir keine weiteren Kosten oder Sonstiges zu belasten." 2. a) Gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel (Art. 319 lit. b in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner (bzw. dessen damaligem Rechtsvertreter) am 29. Juni 2012 zugestellt (Urk. 13), womit die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) entgegen der Mitteilung des früheren Rechtsvertreters des Gesuchsgegner an diesen (Urk. 17/3) nicht am 10. Juli 2012, sondern am 9. Juli 2012 ablief. Durch die Postaufgabe am 8. Juli 2012 ist die Frist indes gewahrt. b) Da sich die Beschwerde jedoch sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer – zusätzliche Kosten verursachenden – Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 12. Juli 2006, worin dem Gesuchsgegner und dessen damaliger Ehefrau die elterliche Sorge über deren beide Kinder entzogen worden sei (Urk. 3/1), und die das Berufungsverfahren abschliessende Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. Juli 2007, worin der Vergleich über die vom Gesuchsgegner für die Kinder zu zahlenden Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- pro Kind genehmigt worden sei (Urk. 3/2). Diese Entscheide seien rechtskräftig und würden die Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG erfüllen. Die vom Gesuchsgegner bestrittene Aktivlegitimation ergebe sich sowohl aus dem Urteil vom 12. Juli 2006 wie auch aus dem im Berufungsverfahren abgeschlossenen Vergleich. Entgegen dessen Einwand der ungenügenden Substantiierung würden sich die geforderten Unterhaltszahlungen wie auch deren Indexierung aus der Aufstellung der Gesuchstellerin nachvollziehbar ergeben. Der Gesuchsgegner habe schliesslich die Verjährung für die Unterhaltsbeiträge bis März 2007 geltend gemacht, doch seien die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge (erst) mit der Verfügung vom 25. Juli 2007 festgesetzt worden, weshalb die durch das Gerichtsverfahren unterbrochene und danach zehn Jahre betragende Verjährungsfrist erst am 24. Juli 2017 auslaufe und daher die Unterhaltsbeiträge nicht verjährt seien (Urk. 15 S. 3-5). b) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, die Aufstellung der Gesuchstellerin leide an einem Rechnungsfehler, indem bei der Tochter für die Periode 15. November bis 31. Dezember 2005 der Betrag von Fr. 2'250.-statt Fr. 1'350.-- eingesetzt worden sei (Urk. 14 S. 2). Sodann habe er nach der Fremdplatzierung der Kinder weiterhin diverse Rechnungen für diese im Total von Fr. 920.15 bezahlt, für welche er Verrechnung verlange (Urk. 14 S. 3 lit. b). Weiter habe er der Gesuchstellerin Fr. 18.25 und Fr. 134.90 mehr bezahlt, als diese aufgelistet habe (Urk. 14 S. 3 lit. c und d). Schliesslich habe er der Tochter nach deren Mündigkeit am 15. April 2011 weitere Fr. 1'320.-- bezahlt, was von der Gesuchstellerin ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 14 S. 3 lit. e). c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen-

- 4 böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). d) Die vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde gemachten Vorbringen sind allesamt neu; im erstinstanzlichen Verfahren wurden diese Rechenfehler und zusätzlichen Zahlungen nicht geltend gemacht (vgl. die Vorbringen des damaligen Rechtsvertreters des Gesuchsgegners in Urk. 12 und Vi-Prot. S. 2). Diese Vorbringen können daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Gesuchstellerin als Behörde wird wohl den offensichtlichen Rechnungsirrtum (Unterhaltsbeiträge von Fr. 900.-- pro Monat ergeben für eineinhalb Monate tatsächlich Fr. 1'350.-- und auch für … für die Zeit vom 15. 11. 2005 bis 31. 12. 2005 [Urk. 17/4a S. 2] nicht Fr. 2'250.-- [Betrag für zweieinhalb Monate]) und allfällige zusätzliche Zahlungen (soweit sie die in Betreibung gesetzte Periode betreffen) von sich aus korrigieren; gegebenenfalls stünden dem Gesuchsgegner die Klagen gemäss Art. 85, 85a und 86 SchKG offen. e) Gegen die tragenden, die Rechtsöffnung begründenden Erwägungen der Vorinstanz hat der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde keine Rügen erhoben. Damit bleibt es bei diesen. f) Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen macht der Gesuchsgegner geltend, er habe sich gegen den falschen Totalbetrag

- 5 der Gesuchstellerin wehren müssen (Urk. 14 S. 2). Dies entspricht jedoch nicht der Rechtsposition, welche der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hatte. In diesem hatte er nämlich nicht einen falschen Totalbetrag moniert, sondern geltend gemacht, er müsse überhaupt nichts bezahlen, primär weil die Unterhaltsbeiträge verjährt seien (vgl. schon Urk. 6/4 und 6/6). Von einer Prozessführung in guten Treuen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat damit die Prozesskosten korrekt dem Gesuchsgegner als unterliegender Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). g) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'293.30 (Fr. 27'708.-- ./. Fr. 24'414.70). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'293.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juli 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 20. Juli 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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