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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2012 RT120104

24 août 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,286 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120104-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 24. August 2012

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Z._____, c/o A._____ AG

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 24. April 2012 (EB120006)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 24. April 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2012) ab (Urk. 14). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 28. Juni 2012 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil und beantragte – wie vor Vorinstanz – gestützt auf einen Kaufvertrag für ein Reinigungsgerät die Erteilung der Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 SchKG über Fr. 2'800.– nebst Zins zu 5 % seit dem 22. Dezember 2011 und Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten unter Beseitigung des Rechtsvorschlages, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsgegner; Urk. 13 S. 1). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift erstmals aus, dass der Gesuchsgegner über Nutzung und Anwendungsmöglichkeiten auf der Messe genauestens informiert worden sei. Ebenfalls neu sind die Vorbringen, dass die Geräte der Gesuchstellerin für verschiedene Böden geeignet seien, da es sich hier um Dampfsauger handeln würde. Anders als bei einem reinen Dampfgerät würde das Wasser gleich wieder vom Boden abgesaugt, so dass ein Aufquellen oder eine Beschädigung, insbesondere von Parkett und Laminat, nicht entstehen könne. Selbst in ihrer Bedienungsanleitung stehe beschrieben, dass Zubehör für Steinböden-Laminat-Parkett-Fliesen usw. geeignet sei (Urk. 13 S. 2). Zudem reichte sie im Beschwerdeverfahren erstmals die Urkunde 16/1 (Bedienungsanleitung) ein. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies

- 3 wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Die in vorstehender lit. a aufgeführten und durch die Gesuchstellerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und die erstmals eingereichte Urkunde 16/1 sind demnach nicht zuzulassen und daher unbeachtlich. 5. a) Die Vorinstanz wies das Begehren der Gesuchstellerin ab, da der Beklagte beim Abschluss des dem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde gelegten Kaufvertrages einem Grundlagenirrtum unterlegen sei (Urk. 14 S. 8 ff. und S. 12). b) Die Gesuchstellerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass der Bedarf des Gesuchsgegners überwiegend für die Nutzung für Parkettböden bestanden habe (Urk. 13 S. 2). Hiermit bestätigt sie die vorinstanzlichen Ausführungen, dass der Gesuchsgegner das Reinigungsgerät hauptsächlich erwerben wollte, um seine Parkettböden zu reinigen (vgl. Urk. 14 S. 9 f. Ziff. 4.5.3.4). c) Die Gesuchstellerin führt sodann aus, dass bei Kaufinteresse auf den Messen ihr geschultes Fachpersonal die Bedürfnisse ihrer Kunden herausfinden würden, um das für sie passende Modell und evtl. Zubehör zu empfehlen. Natürlich könne hierbei auch nur so gut beraten werden, wie Informationen seitens des Kaufinteressenten preisgegeben würden (Urk. 13 S. 2). Unbestrittenermassen wurde das Reinigungsgerät an einem Messestand der … Messe in … vorgeführt, wobei auch ein Parkettboden dazu diente. Im Beschwerdeverfahren unbestritten blieben auch die Erwägungen der Vorinstanz,

- 4 wonach sich der Gesuchsgegner explizit über die Eignung zur Reinigung von Parkett informiert habe (Urk. 14 S. 9). Ferner unbestritten blieben die vorinstanzlichen Erwägungen, dass gerade an einer Messe, wo nicht der Verkauf von Waren, sondern vielmehr die Demonstration der Funktions- und Einsatzweise mittels einer Vorführung und die Aufklärung über die Anwendung im Zentrum stehe, der Besucher sich vor allem informieren möchte (Urk. 14 S. 10). Die geschulte Fachperson der Gesuchstellerin, welche das Gerät explizit auch auf Parkett demonstriert hatte, hätte beim Gesuchsgegner näher nachfragen müssen, auf welcher Art von Parkett dieser das Gerät zum Einsatz bringen möchte. Er hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass man bei gewachsten Böden vorsichtig sein müsse und sie dafür eine spezielles Zubehör – ein Bodentuch – hätten (vgl. Prot. Vi S. 5). Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hätte der Gesuchsgegner, welcher in Bezug auf die Parkettbodenreinigung als Laie zu betrachten ist, nicht von sich aus den Vertreter der Gesuchstellerin darüber aufklären müssen, dass er über einen gewachsten und geölten Parkett verfüge. So blieb auch unbestritten, dass der Vertreter der Gesuchstellerin – Herr D._____ – auf die Frage, ob Parkett gehe, geantwortet habe, dass das kein Problem sei (Urk. 7 S. 1). Nochmals erwähnt sei hier, dass in Bezug auf die subjektive Erheblichkeit des Grundlagenirrtums der Irrende bei wahrer Kenntnis der Sachlage nicht bereit gewesen wäre, den Vertrag so einzugehen, wie er abgeschlossen wurde, sei es, dass er ihn überhaupt nicht geschlossen hätte, sei es, dass er ihn mit anderem Inhalt geschlossen hätte (Koller, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Bern 2009, § 14 N 30; vgl. Urk. 14 S. 8 f. Ziff. 4.5.3.3). 6. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt ge-

- 5 mäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/1-4, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 24. August 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 13, 15 und 16/1-4, sowie an das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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