Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT120103-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. Juli 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Betreibungsamt B._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Mai 2012 (EB120192)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 stellte die Beschwerdegegnerin ein Rechtsöffnungsbegehren über Fr. 204.-- nebst 5 % Zins seit 10. März 2012 (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 ordnete die Vorinstanz die schriftliche Durchführung des Verfahrens an und setzte der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2012 fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Da die Beschwerde aufgrund einer ersten Prüfung als von vornherein aussichtslos anzusehen war, wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist auf die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu verzichten (Urk. 4). Diese hat davon keinen Gebrauch gemacht. d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zuerst einmal muss die Beschwerdeschrift aber konkrete Anträge enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde), damit klar ist, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die Beschwerdeführerin stellt jedoch überhaupt keine Anträge; es bleibt unklar, ob das Dispositiv (der eigentliche Entscheid) der angefochtenen Verfügung als Ganzes oder allenfalls nur in Teilen aufgehoben werden soll. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln
- 3 - (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerde jedoch keinerlei Rügen, welche die Anordnung des schriftlichen Verfahrens oder die Fristansetzung für den Gerichtskostenvorschuss betreffen würden. Damit bleibt es dabei. Hinsichtlich der Fristansetzung erleidet die Beschwerdeführerin sodann ohnehin keinen Nachteil, da sich diese einzig an die Gegenpartei richtet, und sie ist daher nicht berechtigt, dies anzufechten (vgl. Art. 59 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen nur geltend, die Forderung der Beschwerdegegnerin sei unberechtigt, da sie jene Kosten nicht verursacht habe (vgl. Urk. 1). Solche Vorbringen sind grundsätzlich im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen; die Beschwerdeführerin ist allerdings bereits jetzt darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden kann, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht, sondern es wird einzig geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung erfüllt sind (vgl. Art. 80-84 SchKG). Die Beschwerde wäre daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, an dieses und an die Beschwerdegegnerin je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 204.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juli 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am: se
Beschluss vom 5. Juli 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, an dieses und an die Beschwerdegegnerin je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...